Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-15

Landgericht Frankfurt am Main 2-21 O 36/14 vom 10.04.2015

1. Eine Verjährung von Ansprüchen einiger der den geltend gemachten Forderungen zugrunde liegenden Fälle ist nicht festzustellen. Das rechtzeitig eingeleitete Mahnverfahren wirkt verjährungshemmend.
2. Bedenken gegen die anzuwendende Schätzgrundlage bestehen nur dann, wenn deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden.
3. Kosten der Zustellung und Abholung sind zu erstatten, unabhängig davon, ob der Geschädigte auch andere Möglichkeiten gehabt hätte, an das Fahrzeug zu kommen. Denn der Ersatzbedarf entsteht dort, wo seine eigene Mobilität beendet wurde, zum Beispiel am Unfallort oder in der Werkstatt.
4. Kosten der Zweitfahrergebühr sind ebenso erstattungsfähig - unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung, nur abhängig von der tatsächlichen Nutzung des beschädigten Fahrzeuges. 
5. Nebenkosten für wintertaugliche Bereifung sind ebenso zu erstatten, da diese Ausrüstung aus Gründen der Verkehrssicherheit in einem Wintermonat notwendig ist.

Zusammenfassung: Die Beklagte bemängelt allgemein die Schwacke-Methodik, die der BGH jedoch ausdrücklich bestätigt hat. Konkrete Argumente mit dem Inhalt, dass der Geschädigte am Ort und zum Zeitpunkt des Ersatzbedarfes deutlich günstiger hätte eine vergleichbare Dienstleistung erlangen können, trug die Beklagte nicht vor. Deshalb schätzt das Landgericht mittels Schwacke-Automietpreisspiegel.

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Landgericht Frankfurt am Main 2-21 O 36/14 vom 10.04.2015


Im Namen des Volkes



Urteil



In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat das Landgericht Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer - durch Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2015 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.176,42 €  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 388,55 € seit dem 24.06.2010, aus 155,04 € seit dem 13.11.2013, aus 489,25 € seit dem 01.02.2013, aus 46,60 € seit dem 04.09.2012, aus 152,38 € seit dem 12.04.2012, aus 614, 10 € seit dem 01.09.2011, aus 316,06 €  seit dem 11.04.2011, aus 311,04 € seit dem 14.01.2014, aus 295,04 € seit dem 23.03.2011, aus 958,03 € seit dem 09.06.2011, aus 264,04 € seit dem 11.02.2011, aus 284,67 € seit dem 06.06.2010, aus 485,58 € seit dem 22.05.2010 und aus 404,04 € seit dem 19.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:



Die Parteien streiten über die Erstattung von Mietwagenkosten.

Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen. Anlässlich mehrerer Verkehrsunfallereignisse nahmen die Geschädigten bei der Klägerin unfallbedingt Ersatzfahrzeuge in Anspruch. Mit der Klage verfolgt die Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Kunden restliche Ansprüche auf Zahlung der Mietwagenkosten. Die Kraftfahrzeuge der jeweiligen Schadensverursacher waren zu den Unfallzeitpunkten bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Den Schadensersatzansprüchen liegen folgende Einzelfälle zugrunde:

1.    In der Zeit vom 17.05. bis zum 27.05.2010 stellte die Klägerin der Geschädigten XXX ein Ersatzfahrzeug des Typs Mercedes Benz CLK 200 K Cabrio/A, zur Verfügung. Auf die mit Rechnung vom 29.05.2010 geltend gemachten 1.352,74 € zahlte die Beklagte 964,19 € (Anlage K 1).

2.    In der Zeit vom 10.09. bis zum 12.09.2013 stellte die Klägerin dem Geschädigten XXX ein Ersatzfahrzeug des Typs Mercedes Benz zur Verfügung. Auf die mit Rechnung vom 17.09.2013 geltend gemachten 587,86 € zahlte die Beklagte 432,82 € (Anlage K 2).

3.    In der Zeit vom 31.07. bis zum 10.08.2012 stellte die Klägerin der geschädigten Firma XXX GmbH & Co. KG ein Ersatzfahrzeug des Typs Mercedes Benz GLK 220 CDI/A zur Verfügung. Auf den mit Rechnung vom 13.08.2012 geltend gemachten Nettobetrag in Höhe von 1.664,50 € zahlte die Beklagte 1.166,25 € (Anlage K 3).

4.    In der Zeit vom 25.06. bis zum 27.06.2012 stellte die Klägerin der Geschädigten XXX ein Ersatzfahrzeug des Typs Mercedes Benz A 180/A zur Verfügung. Auf die mit Rechnung vom 29.06.2012 geltend gemachten 303,45 € zahlte die Beklagte 256,85 € (Anlage K 4).

5.    In der Zeit vom 30.01. bis zum 02.02.2012 stellte die Klägerin dem Geschädigten XXX ein Ersatzfahrzeug des Typs Mercedes Benz C 220 CDI/A zur Verfügung. Auf die mit Rechnung vom 07.02.2012 geltend gemachten 598,57 € leistete die Beklagte 446, 19 € (Anlage K 5).

6.    In der Zeit vom 15.04. bis zum 06.05.2011 stellte die Klägerin der Geschädigten XXX ein Ersatzfahrzeug des Typs Ford Fiesta zur Verfügung. Auf die mit Rechnung vom 10.05.2011 geltend gemachten 1.721,82 € zahlte die Beklagte 1.107,72 € (Anlage K 6).

7.    In der Zeit vom 14.03. bis zum 17.03.2011 stellte die Klägerin dem Geschädigten XXX ein Ersatzfahrzeug des Typs Mercedes Benz C 200 CDI/A zur Verfügung. Auf die mit Rechnung vom 21.03.2011 geltend gemachten 611,18 € zahlte die Beklagte 295,12 € (Anlage K 7).

8.    In der Zeit vom 10.01. bis zum 12.01.2011 stellte die Klägerin dem Geschädigten XXX ein Ersatzfahrzeug des Typs Mercedes Benz C 220 CDI zur Verfügung. Auf die mit Rechnung vom 15.01.2011 geltend gemachten 524,67 € zahlte die Beklagte 210,63 € (Anlage K 8).

9.    In der Zeit vom 28.09. bis zum 30.09.2010 stellte die Klägerin dem Geschädigten XXX ein Ersatzfahrzeug des Typs Mercedes Benz E 220 T CDI/A zur Verfügung. Auf die mit Rechnung vom 06.10.2010 geltend gemachten 619,91 € zahlte die Beklagte 324,87 € (Anlage K 9).

10.    In der Zeit vom 31.08. bis zum 10.09.2010 stellte die Klägerin dem Geschädigten XXX ein Ersatzfahrzeug des Typs Mercedes Benz C 200 T CDI zur Verfügung. Auf die mit Rechnung vom 14.09.2010 geltend gemachten 1.658,03 € zahlte die Beklagte 700,00 € (Anlage K 10).

11.    In der Zeit vom 13.07. bis zum 16.07.2010 stellte die Klägerin dem Geschädigten XXX ein Ersatzfahrzeug des Typs Mercedes Benz C 200 T CDI/A zur Verfügung. Auf die mit Rechnung vom 20.07.2010 geltend gemachten 527,66 € zahlte die Beklagte 263,62 € (Anlage K 11).

12.    In der Zeit vom 28.04. bis zum 30.04.2010 stellte die Klägerin dem Geschädigten XXX ein Ersatzfahrzeug des Typs Mercedes Benz E 200 CDI/A zur Verfügung. Auf die mit Rechnung vom 09.05.2010 geltend gemachten 432,23 € zahlte die Beklagte 147,56 € (Anlage K 12).

13.    In der Zeit vom 11.03. bis zum 24.03.2010 stellte die Klägerin dem Geschädigten XXX ein Ersatzfahrzeug des Typs Mercedes Benz C 200 T CDI zur Verfügung. Auf die mit Rechnung vom 28.03.2010 geltend gemachten 1.341,92 € zahlte die Beklagte 856,34 € (Anlage K 13).

14.    In der Zeit vom 23.02. bis zum 01.03.2010 stellte die Klägerin dem Geschädigten XXX ein Ersatzfahrzeug des Typs Mercedes Benz GLK 220 TDI/A zur Verfügung, auf die mit Rechnung vom 02.03.2010 geltend gemachten 1.003,75 € zahlte die Beklagte 599,71 € (Anlage K 14).


Die Summe der von der Beklagten nicht erstatteten Beträge bildet den Gegenstand der Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne die Kosten für die Ersatzfahrzeuge nach dem Normaltarif ausweislich der Schwacke-Liste berechnen. Soweit für die Zustellung und Abholung, für die Vollkaskoversicherung, für Navigationsgeräte, Winterreifen und Anhängerkupplung in den Rechnungen einzelne Beträge geltend gemacht wurden, habe die  Beklagte diese in den Fällen 2., 3., 4., 5. und 6. außergerichtlich erstattet und deshalb im Grundsatz anerkannt. Außerdem - so behauptet die Klägerin - rechtfertigen sowohl ein Navigationsgerät als auch die Winterreifen einen Aufpreis.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.176,42 €

-    nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Teilbetrag von € 388,55 € seit dem 24.06.2010,

-    nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Teilbetrag von 155,04 € seit dem 13.11.2013,

-    nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Teilbetrag von 498,25 € seit dem 01.02.2013,

-    nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Teilbetrag von 46,60 € seit dem 04.09.2012,

-    nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Teilbetrag von 152,38 € seit dem 12.04.2012,

-    nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Teilbetrag von 614, 10 € seit dem 01.09.2011,

-    nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Teilbetrag von 316,06 € seit dem 11.04.2011,

-    nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Teilbetrag von 314,04 € seit dem 18.01.2011,

-    nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Teilbetrag von 295,04 € seit dem 23.03.2011,

-    nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Teilbetrag von 958,03 € seit dem 09.06.2011,

-    nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Teilbetrag von 264,04 € seit dem 11.02.2011,

-    nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Teilbetrag von 284,67 € seit dem 06.06.2010,

-    nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Teilbetrag von 485,58 € seit dem 22.05.2010,

-    nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Teilbetrag von 404,04 € seit dem 19.05.2010

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüche für die Mietwagen seien nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nicht die Schwacke-Liste sei als Schätzungsgrundlage heranzuziehen, sondern die Fraunhofer­Liste. In dieser Liste seien die Nebenpositionen wie Zustellung und Abholung im Grundpreis enthalten. Auch die Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in den Fällen 2., 3., 4., 5. und 10. sei nicht separat in Ansatz zu bringen, sondern bereits vom Grundpreis der Fraunhofer-Liste umfasst. Im Fall Nr. 13 sei die Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, da auch das Fahrzeug des Geschädigten nicht durch eine Vollkaskoversicherung geschützt gewesen sei. Im Fall 10. sei eine Zusatzgebühr für die Ausstattung mit einer Anhängerkupplung nicht erforderlich gewesen. Die Zuschläge für Zusatzfahrer in den Fällen 6. und 10. sowie in den Fällen 11. - 14. seien nicht zu erstatten, da die Nutzung durch eine weitere Person keine zusätzlichen Kosten verursache.

In den Fällen 7., 8. und 9. hätten die Geschädigten das Alternativangebot nicht ausschlagen dürfen. Diese hätten damit gegen die Verpflichtung zur Schadensminderung verstoßen.

Hinsichtlich der Ansprüche aus den Fällen 1. sowie 9. - 14. erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:



Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 WG zu. Die Haftung der Beklagten für die Mietwagenkosten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Ansprüche der Klägerin in den Fällen 1. sowie 9. - 14. nicht verjährt. Die Ersatzansprüche in den Fällen 1. sowie 9. - 14. sind im Jahre 2010 entstanden, so dass nach der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist die Verjährung am 31.12.2013 abgelaufen wäre. Durch das am 24.12.2013 eingeleitete Mahnverfahren wurde jedoch die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 13.01.2014 zugestellt und durch die alsbaldige Einzahlung der weiteren Gerichtskosten das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main abgegeben. Mit Verfügung vom 24.02.2014 wurde der Klägerin aufgegeben, ihre Ansprüche zu begründen, was durch den am 01.08.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz geschah, so dass ein Ende der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht eintrat.

Die Beklagte ist verpflichtet, die nach § 249 BGB erforderlichen Kosten für die Mietwagen zu ersetzen. Dabei kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 05. 03. 2013, Az. VI ZR 245/11). Hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten ergibt sich daraus eine Begrenzung auf den ortsüblichen Normaltarif. Dieser wird im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nach tatrichterlichem Ermessen bestimmt, wobei der Bundesgerichtshof ausdrücklich sowohl den Mietpreisspiegel „des Unternehmens Eurotax Schwacke" (Schwacke-Liste) als auch den „Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Liste) als Schätzungsgrundlage anerkennt (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09).

Trotz der gegen die beiden Listen vorgetragenen Bedenken, hat der Bundesgerichtshof beide Listen als geeignete Schätzungsgrundlagen anerkannt. Zweifel an der Eignung einer Liste kann nicht allein daraus resultieren, dass die Erhebungen im Einzelfall zu erheblich voneinander abweichenden Ergebnissen führen (BGH, a.a.O.). Die Höhe des Schadens darf allerdings nicht durch falsche oder offenbar unsachliche Betrachtungen bestimmt werden, ebenso wenig dürfen wesentliche Tatsachen für die Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Einwendungen gegen die Eignung von Listen oder Tabellen als Schätzungsgrundlage sind nur zu beachten, sofern anhand von konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die beanstandeten Mängel der jeweiligen Liste sich auf den zugrunde liegenden Fall in erheblichem Umfange auswirken. Es müssen hierzu Tatsachen vorgetragen werden, die belegen, dass der im Rahmen der Schätzgrundlage ermittelte Tarif im konkreten Fall nicht dem Normaltarif entspricht. Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Schwacke-Liste bestehen mithin nur dann, wenn deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden (BGH, Urteil vom 08.12.2012, Az. VI ZR 316/11). Im vorliegenden Fall bemängelt die Beklagte jedoch nur die Methodik, die zur Gewinnung des normalen Unfalltarifs angewandt wurde. Konkrete Tatsachen die belegen, dass die Schwacke-Liste die üblichen und erforderlichen Preise, bezogen auf den zu entscheidenden Einzelfall nicht korrekt wiedergibt, trägt die Beklagte nicht vor, sodass die Eignung der Schwacke-Liste nicht in Zweifel gezogen werden kann.

Soweit die Beklagte sich gegen die geltend gemachten Nebenpositionen wie Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, Navigationsgeräte, Winterreifen, Anhängerkupplung, Zusatzfahrer sowie Vollkaskoschutz wendet, sind diese Kosten nach der Schwacke­ Liste grundsätzlich erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 05.03.2013, a.a.O.).

Die Kosten für Zustellung und Abholung der Ersatzfahrzeuge sind entsprechend der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zu erstatten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen des Fahrzeugs angewiesen war (BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 117/05). Die tatsächliche Zustellung und Abholung der Fahrzeuge steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

Auch die Kosten für einen Zusatzfahrer sind grundsätzlich von der Beklagten zu tragen. Die Schwacke-Liste weist diese Nebenkosten aus, so dass sich deren Erforderlichkeit auf der Grundlage der Nebenkostentabelle bemisst. Die tatsächliche Nutzung des Mietfahrzeugs durch einen Zusatzfahrer ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist, dass die Anmietung vor dem Hintergrund der Nutzung durch einen weiteren Fahrer erfolgte, denn dies allein erhöht bereits das Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az. 15 U 186/12). Anhaltspunkte, dass sich eine gemeinsame Nutzung des Unfallfahrzeugs am jeweiligen Mietfahrzeug nicht fortsetzen wird, sind nicht vorgetragen.

Ferner sind die Kosten für die Winterreifen ausweislich der Schwacke-Liste als gesondert vergütungspflichtige Leistungen zu erstatten. Im vorliegenden Fall Nr. 5. waren Winterreifen wegen des Zeitpunktes der Anmietung des Ersatzfahrzeugs im Januar/Februar 2012 erforderlich.

Auch die zusätzlichen Kosten für Navigationsgerät und Anhängerkupplung kann die Klägerin verlangen. Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass auch die Unfallfahrzeuge über ein Navigationsgerät bzw. eine Anhängerkupplung verfügten.

Auf die Klageforderung kann die Klägerin Zinsen in dem beantragten Umfange geltend machen. Sie hat in 13 Fällen unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte mit datumsmäßig genannten Schreiben unter jeweiliger Fristsetzung zur Zahlung des jeweils offenen Betrages aufgefordert wurde. Lediglich im Falle 8. wird ein solches datumsmäßig bezeichnetes Schreiben nicht vorgetragen, so dass sich der Zinsanspruch erst ab Zustellung des Mahnbescheids, nämlich ab dem 14.01.2014, ergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht den klaren Weg der Mietwagenrechtsprechung. Es fragt, ob die Anwendung der Schwackeliste konkret bestritten ist und stellt fest, dass das nicht der Fall ist. Dabei wendet das Gericht verschiedene Hinweise des BGH aus zurückliegenden Entscheidungen konkret an. Sodann steht der Anwendung der Schwackeliste nichts mehr im Wege.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.