Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 05 15

Landgericht Mühlhausen 1 S 178/12 vom 16.01.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Sondershausen 1 C 176/12)

1. Erforderlicher Aufwand für Mietwagenkosten ist, was der verständige, wirtschaftlich denkende Geschädigte für notwendig und zweckmäßig halten darf.
2. Von mehreren verfügbaren und vergleichbaren Angeboten muss er sich für das günstigere entscheiden.
3. Der gewählte Anbieter war im regionalen Markt allein und seine Preise bewegten sich doch im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes nach § 249 BGB.
4. Zur Schätzung des Normaltarifes wird nach § 287 ZPO die Schwackeliste 2011 angewendet.
5. Da die Dauer der Anmietung anfangs nicht bekannt war, war der Tagestarif anzuwenden. Selbst im Vergleich zum Wochentarif hätte sich aber nichts anderes ergeben, da der abgerechnete Preis nur knapp darüber lag.
6. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen und wintertaugliche Bereifung sind ebenso zu erstatten, weil angefallen.
7. Dem Geschädigten ist auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorzuwerfen, denn die Beklagte hat nicht aufgezeigt, welche konkreten und vergleichbaren günstigeren Angebote ihm zugänglich und zumutbar gewesen sein sollen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der ersten Instanz zurück, mit welchem dem Kläger die erhobene Forderung aufgrund Mietwagenkosten vollständig zugesprochen wurde.

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Landgericht Mühlhausen 1 S 178/12 vom 16.01.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Sondershausen 1 C 176/12)


Im Namen des Volkes


Urteil


In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2013

für  R e c h t  erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sondershausen vom 16. November 2012 - Az.: 1 C 176/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Kläger die restlichen Mietwagenkosten aus der Anmietung vom 18.01. bis 01.02.2012 in Höhe von 1.004,61 € gegenüber der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 Abs. 2 S. BGB zugesprochen.

Der Kläger kann als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeit sowie der gerade für Ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. Urteil vom 18.12.2012, Az: VI Z 316/11, zitiert nach juris).

Gegen diese Anforderungen hat der Kläger nicht verstoßen, als er das Ersatzfahrzeug bei der Nebenintervenientin angemietet hat. Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass die Nebenintervenientin die alleinige dem Kläger bzw. seinem Sohn zumutbare Vermieterin von Ersatzfahrzeugen nach dem Verkehrsunfall vom 17.01.2012 gewesen ist.

Die Nebenintervenientin ist die einzige am Unfallort ansässige Vermieterin. Der von der Nebenintervenientin abgerechnete Tarif hält sich auch im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes nach § 249 Abs, 2 S. 1 BGB. Zur Schätzung der Höhe des erforderlichen Herstellungsaufwandes gemäß § 287 ZPO zieht die Kammer in nunmehr ständiger Rechtsprechung den Normaltarif der Schwacke-Liste heran. Einschlägig ist hier die Schwacke-Liste 2011.

Es kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger berechtigt war, ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 1 oder eines der Mietwagenklasse 2 anzumieten. Denn der von der Nebenintervenientin auf der Basis ihrer Mietwagengruppe 2 abgerechnete Betrag ist geringer als der sich aus der Klasse 1 der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet 065 ergebende Betrag. Insoweit ist der Tagestarif anzuwenden, da nicht von vornherein die Dauer der Anmietzeit feststand.

Somit ergibt sich aus der Schwacke-Liste (arithmetisches Mittel) ein Tagessatz von 84,28 € brutto; mithin für die 15-tägige Mietdauer ein Betrag von 1.264,20 € brutto. Demgegenüber hat die Nebenintervenientin insoweit insgesamt 992,25 € netto zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, also 1.180,78 € brutto geltend gemacht.

Aber auch bei Anwendung des Wochentarifs der Schwacke-Liste ergibt sich kein anderes Ergebnis. Das arithmetische Mittel beträgt 515,71 € brutto. Für 15 Tage errechnen sich somit (515,71 € + 515,71 i + 84,28 € =) 1.115,70 € brutto. Dies liegt nicht wesentlich unter dem abgerechneten Mietpreis, sodass dieser ersatzfähig ist.

Die von der Nebenintervenientin weiterhin abgerechneten Kosten für die Haftungsreduzierung In Höhe von 225,00 € netto, für die Zustellung und Abholung in Höhe in von insgesamt 42.00 € sowie für die Winterreifen in Höhe von 90,00 € netto sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Nebenkosten sind nicht von dem Grundmietpreis umfasst, konkret angefallen und somit nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer erstattungsfähig.

Demgegenüber ist ein Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Schadenminderungspflicht nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat nicht darlegen und beweisen können, dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen ist. Die von ihr vorgelegten Internet-Angebote sind dazu nicht ausreichend, da sie wesentliche Einzelheiten nicht umfassen. Die Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, zu welchen Bedingungen im Einzelnen die Anmietung erfolgen konnte (Kreditkarte/EC-Karte notwendig, Blockierung von Guthaben, Kaution, Vorlaufzeit bei Buchung, keine feste Buchungszeit zu welchen Konditionen möglich?) und welchen Umfang die Angebote haben (Zustellung und Abholung, Winterreifen, 2. Fahrer. erweiterte Haftungsfreistellung). Trotz des Hinweises der Kammer vom 24.09.2013 ist hierzu kein weiterer entscheidungserheblicher Vortrag erfolgt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten korrekt verstanden. Diese hatte die üblichen Screenshots eingebracht und wollte damit den Nachweis erbringen, dass der Tarif des Mietwagens überhöht sei. Das Gericht hat das als unsubstantiiert zurückgewiesen und der Beklagten die Beweislast dafür auferlegt, dass dem Geschädigten ein zumutbares günstigeres Angebot zur Verfügung stand. Die vorgelegten Internetangebote genügten dem aus den im Urteil ersichtlichen Gründen nicht.