Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor (...allenfalls eine Nebenleistung nach § 5 RDG)
Die Eignung der Liste ist zu klären, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass Mängel bestehen. Die vorgelegten Internetangebote zeigen nicht auf, dass der Geschädigte zu diesen Preisen hätte die ihm zustehende Leistung bekommen können.