Rechtszeitschrift MRW

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-22

Amtsgericht Bergisch-Gladbach 63 C 382/21 vom 07.07.2022

1. Weder das Schreiben der Beklagten noch das behauptete telefonische Vermittlungsangebot sind für die Frage relevant, ob der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen hat.
2. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten ist daher nach § 249 BGB zu schätzen, wobei das Gericht den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer dazu heranzieht.
3. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte Eigenkosten.
4. Ein Aufschlag wegen unfallbedingt veranlasster Mehrleistungen des Vermieters wird nicht zugesprochen, da die angeführte Nichtverfügbarkeit einer Kreditkarte zur Stellung einer Zahlungssicherheit vom Tatrichter nicht akzeptiert wird.
5. Kosten erbrachter und erforderlicher Nebenleistungen sind zu vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
6. Außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach spricht weiteren Schadenersatz wegen angefallener Mietwagenkosten zu. Die Auffassung der Beklagten, der Geschädigte hätte ein zu beachtendes Direktvermittlungsangebot erhalten und gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen, wird zurückgewiesen. Weder waren die Informationen im Anschreiben des Gegnerversicherers konkret genug, noch muss sich der Geschädigte nach telefonisch erteilten Hinweisen richten. Die Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten erfolgt anhand Mischmodell, ohne Aufschlag und zuzüglich Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist den Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht zurück. Ein Direktvermittlungsangebot, dass den Geschädigten an den dort genannten Preis binden soll, muss konkret sein und nachprüfbar. Telefonische "Hinweise" kommen dafür keinesfalls in Betracht. Bei einem schriftlichen "Angebot" muss der Geschädigte klar erkennen können, dass das Angebot seinem Bedarf entspricht, wie hoch der Preis ist und wie er das Angebot realisieren kann. Da Versicherer ihre Angebote soweit bekannt immer ins Blaue hinein abgeben, dürfte sich die Rechtsprechung schwer tun, einen Verstoß gegen " 254 BGB festzustellen. Bereits anders entschiedene Fälle sind diesbezüglich kritisch zu hinterfragen.
Den Aufschlag auf den Grundpreis spricht das Gericht nicht zu. Obwohl der Geschädigte nicht von sich aus zu seinem Möglichkeiten der Vorfinanzierung vortragen muss und die Kläger dargelegt haben, dass keine Kreditkarte verfügbar gewesen ist, sieht das Gericht das überraschend nicht als ausreichenden Vortrag für die Notwendigkeit der Vorfinanzierung durch den Vermieter an.

Zitiervorschlag: "Direktvermittlung: kein konkretes Angebot"

"Eine Kürzung der Ansprüche der Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund der von der von der Beklagten behaupteten Angebote bzw. Vermittlungsangebote eines günstigeren Mietwagens kommt nicht in Betracht. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein (BGH, NJW 2016, 2402). Steht fest, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" zugänglich gewesen wäre, ist der vom Geschädigten gewählte Tarif wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig. Zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019, VI ZR 141/18).
Die hier behaupteten Arten des Hinweises auf günstigere Anmietmöglichkeiten genügen diesen Voraussetzungen indes nicht.
Das von der Beklagten verwendete Schreiben (Anlage 84, BI. 130 GA) enthielt keinen konkreten Preis der Ersatzanmietung und lässt einen Bezug auf das im vorliegenden Fall geschädigte Fahrzeug, einen Pkw Porsche Boxster S, nicht erkennen. Der Geschädigte konnte auch bei einem Zugang des Schreibens nicht konkret erkennen, welchen Preis er bei Vermittlung durch die Beklagte zu zahlen hat. Stattdessen war er gehalten, anhand von Vergleichsfahrzeugen und der Motorisierung einen Preis herauszufinden. Schon die erforderlichen Recherchearbeiten und die mangelnde Vergleichbarkeit mit anderen Tabellen führen dazu, dass es sich nicht um ein ohne weiteres zugängliches Vermittlungsangebot handelt. Es handelt sich nur um eine erste Preisinformation. Dies reicht in dieser Form nicht aus (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).
Dies gilt auch für das - bestrittene - telefonisch unterbreitete Angebot an den Geschädigten XXX. Denn auf telefonisch unterbreitete, und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare, Vermittlungsangebote muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Derartige „Angebote" sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).
Demnach musste sich der Geschädigte nicht auf die Vermittlungsangebote einlassen, sondern es sind grundsätzlich die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zu errechnenden Beträge zu erstatten."
(Amtsgericht Bergisch-Gladbach 63 C 382/21 vom 07.07.2022)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-22

Landgericht Schwerin 6 S 18/22 vom 07.07.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Ludwigslust 44 C 19/18 vom 24.06.2020)

1. Geschädigte sind grundsätzlich nicht zu einer Recherche nach günstigen Internetangeboten verpflichtet.
2. Die Anwendung der Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Kosten des Mietwagen-Normaltarifes durch das Erstgericht ist nicht zu beanstanden.
3. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist ein Aufschlag in Höhe von 25 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieter gerechtfertigt.
4. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt ein Abzug für ersparte Eigenkosten.
5. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der im Rahmen der Schätzung zu verwendenden Mietwagenklasse ist das vermietete und nicht des beschädigte Fahrzeug.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schwerin hat die Anwendung der Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten in einer Berufungssache nicht beanstandet. Eine generelle Erkundigungspflicht - wie sie die Beklagte in Bezug auf Mietwagen-Internetportale behauptet hat - hat das Landgericht zurückgewiesen. Sofern unfallbegingt Sonderleistungen wie Haftungsübernahme, Vorfinanzierung durch den Autovermieter oder zeitliche Besonderheiten vorliegen, ist auch ein Aufschlag auf den Grundpreis gerechtfertigt.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht hatte seine Haltung ausführlich dargelegt, warum es die erforderlichen Mietwagenkosten allein mittels der Werte aus Schwacke schätzen will. Dem hat das Berufungsgericht vollständig zugestimmt. Zusätzlich hatte der Autovermieter einen Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Zusatzleistungen in Höhe von 25 Prozent gefordert. Leider wird deutlich, dass dieses Gericht den Aufschlag zwar zuspricht, die Linie des BGH jedoch auch nicht verstanden hat. Es bezeichnet den Tarif als Unfallersatztarif, was er aber nicht ist.
Ist  in einem Ausnahme-Fall ein Unfallersatztarif zu erstatten, dann deshalb, weil der Geschädigte zwar einen eigentlich nicht erforderlichen (über dem Marktpreis liegenden) Preis verlangt, jedoch keine Alternative hat, um seine Mobilität fortzusetzen. Wenn er nachweisen kann, dass es keine günstigeren Angebote gegeben hat (Beweislast beim Geschädigten), kann er den Unfallersatztarif ausnahmsweise verlangen (§ 254 BGB: dann kein Verstoß gegen die Schadenminderungs-Obliegenheit).
Hier im entschiedenen Fall jedoch geht es nicht um die Geltendmachung des Unfallersatztarifes, sondern um einen Aufschlag im Rahmen der erforderlichen Kosten (§ 249 BGB) und nicht außerhalb der Erforderlichkeit. Weil unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich gewesen sind, ist der Aufschlag im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen. Ein Beispiel dafür ist die Notwendigkeit, für den Geschädigten den Mietzins in der Regel erst einmal vorzufinanzieren, da dieser in der Unfallsituation - selbst wenn er nicht mittellos ist - die Kosten einer Ersatzmobilität für eine unbestimmte Anmietdauer und damit unbestimmte Höhe des Schadenaufwandes nicht aufbringen kann. Üblich wäre sonst eine Zahlung bei Reservierung oder spätestens bei Mietbeginn und nicht Monate oder Jahre später. Das ist der unfallbedingte Mehraufwand beim Vermieter.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-22

Landgericht Würzburg 41 S 243/22 vom 16.03.2022, Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
(Vorinstanz Amtsgericht Würzburg 17 C 1633/21 vom 10.02.2022)

1. Die Auffassung der Beklagten zur alleinigen Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird zurückgewiesen.
2. Auf eine Schätzung im Rahmen der Erforderlichkeit kommt es nicht an, wenn der Kläger mittels Preiserkundigung nachgewiesen hat, dass andere (Internet-)Anbieter nicht liefern konnten.
3. Preiserkundigungen für den Nachweis, dass angebliche günstigere Angebote konkret im regionalen Markt zum Anmietzeitpunkt nicht existieren, können unter aktiver Mithilfe des Vermieters durchgeführt werden.
4. Der Vorwurf der Beklagten zur Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit, weil der Geschädigte den Ersatzwagen zum Marktpreis nicht gegen ein von der Beklagten vermitteltes Fahrzeug getauscht habe, wird zurückgewiesen.
5. Ein Anspruch auf einer vollständigen Haftungsausschluss für Schäden am Ersatzfahrzeug ist grundsätzlich gegeben und entstehende Kosten sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Würzburg bestätigt per Beschluss eine erstinstanzliche Entscheidung pro Geschädigtem und Autovermieter. Das Gericht spricht die Mietwagenkosten laut Abrechnung des Vermieters zu, da dem Geschädigten nachweislich keine anderen Angebote zur Verfügung standen. Auf die Frage, ob der Tarif des Vermieters dem Marktpreis entsprochen hat oder darunter / darüber lag, kommt es sodann nicht mehr an. Der Autovermieter hatte gemeinsam mit dem Geschädigten vor der Anmietung telefonisch versucht, in der Region bei anderen Anbietern die Preise einzuholen. Etwas günstigeres hat sich daraus nicht ergeben. 

Bedeutung für die Praxis: Gegen die allgegenwärtigen Anschuldigungen der Haftpflichtversicherer, der Geschädigte habe viel zu teuer angemietet, helfen die konkreten Hinweise auf erhebliche Mängel der Fraunhofer-Liste häufig nicht weiter. Gerichte sind durch die tausendfach vorgelegten Internetscreenshots verunsichert, auch wenn diese nicht vergleichbar und lediglich den Partei-Interessen entsprechend ausgesucht sind. Helfen kann es dann, durch eine proaktive Erkundigung nach Alternativen den Nachweis zu erbringen, dass es solche angeblich immer und überall erhältlichen Preise im konkreten Fall nicht gegeben hat. Da der Geschädigte in diesen Belangen völlig ahnungslos ist, liegt es für den Autovermieter - der einen Marktpreis anbietet und doch für den späteren Prozess diesen Weg einer Preisrecherche gehen möchte - nahe, das gemeinsam mit dem Geschädigten zu tun. Im Zentrum der Preisanfrage muss die neutrale Preiserkundigung für den Ersatzwagen stehen, wie ihn der Geschädigte beanspruchen darf. Die im Prozess zu erwartenden Zeugenaussagen können das Gericht überzeugen, wenn nachweisbar keine Einflussnahme durch den Vermieter stattgefunden hat und es nur um den benötigten Ersatzwagen mit allen Details der Leistung ging.
Die lange Dauer der Anmietung, die der Corona-Situation und den nicht vorhandenen Kaufmöglichkeiten für Gebrauchtfahrzeuge geschuldet ist, wird nicht beanstandet.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-22

Landgericht Berlin 41 S 49/21 vom 21.03.2022, Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
(Vorinstanz Amtsgericht Berlin-Mitte 4 C 46/21 vom 10.06.2021)

1. Die Auffassung der Beklagten ist zurückzuweisen, das Gericht müsse die Rückgriffsmöglichkeit der Geschädigten auf ein verfügbares Fuhrparkfahrzeug prüfen.
2. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten mittels Werten aus der Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.
3. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten gibt es nicht, in dem zu entscheidenden Fall mangels erheblicher Preisüberhöhung ebenso wenig.
4. Der Abzug von 10 Prozent wegen ersparter Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
5. Kosten der Ausrüstung des Ersatzwagens mit Winterreifen sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin bestätigt beschlussweise die erstinstanzliche Auffassung, dass der Geschädigte nichts dazu vortragen musste, inwieweit ihm auch an anderes Fuhrparkfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Der Normaltarif kann mittels Schwacke-Liste geschätzt werden, Nebenkosten kommen hinzu und ein Eigenersparnisabzug entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst behauptete der Versicherer ins Blaue hinein, dass der Geschädigte, ein Gewerbebetrieb, den Ersatzwagen nicht hätte anmieten dürfen, weil er sicherlich auch auf ein anderes Fahrzeug des eigenen Fuhrparks hätte zugreifen können. Den Antrag auf Beweisaufnahme hatte das Erstgericht abgelehnt, da die Beklagte zu ihrer Behauptung keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen hatte. Ohne solche Anhaltspunkte - die laut BGH auch in dem Hinweis der Beklagten auf die schiere Größe des Unternehmens liegen könnten - ist dem Vorbringen nicht zu folgen, eine solche Klärung herbeizuführen. Das Berufungsgericht gibt in dem Beschluss an, das genauso zu sehen.
Die Kammer sieht auch keine Grundlage, die erstinstanzliche Schätzung mittels Schwacke abzuändern. Dazu verweist sie zunächst auf das Kammergericht und korrigiert die Auffassung, das Kammergericht würde das Mischmodell verlangen. Des weiteren habe die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste im konkreten Fall gehalten. Daher müsse ihr Vortrag dazu auch nicht berücksichtigt werden. 
Wenig überzeugend ist die Auffassung der Kammer, unter welchen Umständen die Beklagte einen konkreten Sachvortrag gegen die Anwendung der Schätzgrundlage gehalten hätte. Zitat: "Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.", mit Verweis auf den BGH. Dass das nicht richtig sein kann, zeigt das Beispiel Wohnungsmietmarkt (zugegeben kein Schadenrecht, aber doch zutreffend). Niemand wird die Richtigkeit eines Wohnungsmietspiegels deshalb anzweifeln, weil ein Mieter behauptet, die statistischen Größen wie der Mittelwert seien falsch, wie man an drei Beispielen tatsächlicher niedrigerer Angebote sehen könne. Und so ist es auch hier: Das arithmetische Mittel setzt sich aus niedrigen und hohen Werten zusammen und kann durch die Vorlage dreier niedriger Beispiele nicht ernsthaft angezweifelt werden.
Anders wäre es gewesen, wenn die Beklagte selbst dem Geschädigten ein solches Beispiel als vergleichbares Angebot wahrhaftig und rechtzeitig unterbreitet hätte. Dann liefe die Diskussion jedoch über die Schadenminderungs-Obliegenheit des Geschädigten und nicht über die Frage der Erforderlichkeit der Höhe der Schadenersatzforderung.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-22

Amtsgericht Leipzig 110 C 5592/21 vom 24.03.2022

1. Wer nach einem Unfall Schadenersatzforderungen für die Miete eines Ersatzmietwagens im Rahmen des Normaltarifes nach Schwacke-Niveau erhebt, dem kann kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungs-Obliegenheit gemacht werden.
2. Allgemeinen Einwendungen der Beklagten gegen die Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO ist nicht nachzugehen, auch kein Sachverständigengutachten einzuholen.
3. Die Erhebung des Fraunhofer-Institutes IAO ist nicht geeigneter, da insbesondere internetlastig und interessengesteuert, zudem sind die Werte ohne Regionalbezug und lediglich von wenigen Großanbietern zusammengestellt.
4. Der Geschädigte muss sich nicht nach Alternativen erkundigen, wenn der von ihm gewählte Mietwagentarif wie hier ortüblich ist.
5. Die von der Beklagten ergänzend zur Fraunhofer-Liste vorgelegten Internetbeispiele sind ebenfalls kein konkreter Sachvortrag, weil sie aus unterschiedlichen Gründen nicht vergleichbar sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig schätzt die Höhe der schadenersatzrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste 2020 und weist den dagegen gerichteten intensiven Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung zurück. Das Gericht erneuert seine Kritik an der Erhebungsmethode des Fraunhofer-Institutes und lehnt den Antrag auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung ab, dass das ein nicht erlaubter Ausforschungsbeweis wäre.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil sticht durch seine Klarheit heraus. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste ist vom BGH bestätigt, der auch die Schwacke-Erhebungsmethode geprüft und nicht beanstandet hat, um die Liste nach § 287 ZPO für anwendbar zu halten. Die kritischen Punkte der Fraunhofer-Liste werden benannt, mit welchen die Versicherer und Fraunhofer die dortigen Werte minimiert haben. Die Argumente der Beklagten werden als allgemeine Behauptungen erkannt und das Beweisangebot als verbotene Ausforschung zurückgewiesen. Zusammenfassend: Den unbestätigten Verdächtigungen gegen die Schwacke-Liste schließt sich das Gericht nicht an. Es lässt sich von den vielen Internetscreenshots nicht beeinflussen, die Versicherer in den Prozessen vorlegen und die nicht mit den konkreten Fällen vergleichbar sind.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-22

Amtsgericht Schweinfurt 3 C 1059/21 vom 10.03.2022

1. Eine Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwandes für - zur Aufrechterhaltung der Mobilität - aufzuwendende Mietwagenkosten erfolgt mittels Schwacke-Automietpreisspiegel, Verweis auf BGH.
2. Dem Geschädigten ist zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes keine Marktforschung zuzumuten.
3. Ein von der Beklagten im Nachhinein recherchiertes günstiges Internetangebot, das zudem inhaltlich nicht vergleichbar ist, ist kein ausreichend konkreter Sachvortrag, um eine Diskussion der angewendeten Schätzgrundlage erforderlich zu machen.
4. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten während der Nutzung eines Ersatzfahrzeuges wird mit 3 Prozent bemessen.
5. Aufgrund der Notwendigkeit einer sofortigen Anmietung ist ein Aufschlag auf den Normaltarif-Grundpreis in Höhe von 20 Prozent für unfallbedingte Mehrleistungen des Autovermieters erstattungsfähig.
6. Die Kosten der vereinbarten Nebenleistung Zustellen und Abholen des Mietwagens sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Schweinfurt wendet zur Schätzung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Zumindest bei Sofortbedarf der Ersatzmobilität ist ein hierauf bezogener 20-prozentiger Aufschlag erstattungsfähig. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten. Der Abzug für Eigenersparnis beträgt 3 Prozent vom Grundpreis aus der Normaltarif-Schätzgrundlage Schwacke.

Bedeutung für die Praxis: Die Schweinfurter Gerichte wenden weiter Schwacke an und weisen mittels Fraunhofer und Internetscreenshot dagegen gehaltenen Vortrag als unbegründet ab, da lediglich allgemein und nicht konkret auf den Fall bezogen. Im Streitfall lag ein Sofortbedarf vor, weshalb auch ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen zugesprochen wurde. Ob ein solcher Aufschlag - wie vom BGH vorgegeben - zum Beispiel auch aus Gründen der Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Autovermieter auch zugesprochen werden würde, wenn es sich nicht um eine Not- oder Eilsituation gehandelt hätte, ist dem Fall nicht zu entnehmen.
Die Bemessung des Eigenersparnis-Abzuges wird durch das Gericht korrekt vorgenommen, nämlich lediglich bezogen auf den Grundwert des Normaltarifes und nicht auf den Gesamtbetrag inklusive der Nebenleistungen.
Auch dieses Gericht lässt sich ein klein wenig verunsichern. Dass die Anmietung grundsätzlich erforderlich ist, begründet es mit einer mit dem Mietwagen zurückgelegten Wegstrecke im 4-stelligen Bereich und der Notwendigkeit von täglichen Fahrten zur Arbeit. Dabei ist bereits der Ausfall des vor der Tür stehenden eigenen Fahrzeuges grundsätzlich ausreichend dafür, einen Schadenersatzanspruch für fortgesetzte Mobilität zu begründen. Und wenn es denn mehr als die durschnittlichen 20 km pro Tag sind, ist kein Raum für weitere Diskussionen. Denn der Geschädigte ist so stellen - sprich so mobil zu stellen - wie er es vor dem Unfall war, ohne km-Begrenzung und andere Phantasien der zahlungsunwilligen Haftpflichtversicherer.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-22

Landgericht Bielefeld 21 S 103/21 vom 11.04.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Minden 20 C 125/21 vom 26.11.2021)

1. Das Berufungsgericht schätzt die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten weiterhin nach dem "Bielefelder Modell", d.h. der Normaltarif ist das Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer.
2. Gerade das Mischmodell sei geeignet, Bedenken der Beklagten gegen die aus ihrer Sicht abzulehnende Liste zu begegnen.
3. Anzuwenden seien jeweils die arithmetischen Mittelwerte und nicht ein Modus von Schwacke, da dieser eine "Fehlerneigung" aufweise.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen, Winterreifen, Zweitfahrer und Navigation sind von der Beklagten in Höhe der Schwacke-Mittelwerte zu erstatten.
5. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht ändert ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichtes in Minden ab und spricht auf eine Klage des Autovermieters aus abgetretenem Recht hin weitere Mietwagenkosten zu. Das Gericht wendet zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten weiterhin das Mischmodell an. Kosten erforderlicher Nebenleistungen werden mittels Schwacke geschätzt, der Eigenersparnis-Abzug erfolgt in Höhe von 10 Prozent.

Bedeutung für die Praxis: Der Streit erfolgte hier wohl nicht so sehr um die Frage der Aktivlegitimation und die Formulierung einer mit dem Mieter vereinbarten Abtretung. Die Beklagte wollte aber mit einigen Internetbeispielen verhindern, dass das Gericht mittels Fracke schätzt. Das Gericht blieb jedoch bei seiner Linie des "Bielefelder Modells", den Mittelwert der Listen anzuwenden. Von Bedeutung ist die auch hier wieder zu gewinnende Erkenntnis, dass die Versicherer diesen Kompromiss "Fracke" nicht akzeptieren und vermutlich wohl auch nie akzeptieren werden. Sie greifen mit (in ihrem Sinne ausgesuchten) Internetbeispielen die Legitimation der Schwacke-Liste immer wieder an und hoffen darauf, dass Gerichte mehr den Aussagen der Fraunhofer-Liste als denen der Schwacke-Liste glauben. Im Ergebnis besteht die nicht zu unterschätzende Gefahr einer weiteren Erosion der Rechtsprechung über Abschläge oder der reinen Anwendung der Fraunhofer-Liste. Ein Gegensteuern ist möglich, in dem eigene Argumente gegen die Fraunhofer-Liste gesammelt und als fallbezogener konkreter Sachvortrag eingesetzt werden. Hilfe gibt es auf Nachfrage beim BAV.
Wie wenig Gerichte von den Listen verstehen, zeigt das Beispiel der Formulierung "Fehlerneigung" in Bezug auf den Modus der Schwacke-Liste. Dass es sich hier keineswegs um einen Fehler handelt, sondern um die korrekte Abbildung der regionalen Nennungen zur Frage, welcher konkrete Wert am häufigsten genannt wurde, ist eigentlich leicht nachvollziehbar.
Die Zusatzkosten für den Zweifahrer spricht das Gericht zu und weist die Beklagte darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob mehrere Fahrer das Ersatzfahrzeug genutzt haben. Statt dessen ist die Antwort auf die Frage entscheidend, wie das beschädigte Fahrzeug genutzt wurde. Ist die Geschädigte ein Unternehmen, das wechselnde Fahrer auf den Fahrzeugen einsetzt, ist hinreichend dargelegt, dass eine Zweifahrer-Erlaubnis vereinbart werden darf und die anfallenden Kosten schadenersatzrechtlich zu bezahlen sind.
In Bezug auf den Abzug wegen Eigenersparnis, macht auch dieses Gericht den Fehler, diesen Abzug auf die gesamten Mietwagenkosten zu beziehen. Dabei ist nicht nachvollziehbar, warum zum Beispiel von den Kosten der Reduzierung der Haftung, den Zustellkosten oder den Kosten für die Zweitfahrer-Erlaubnis ein Abzug gerechtfertigt sein könnte.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-22

Amtsgericht Esslingen 6 C 497/21 vom 21.04.2022

1. Der Vorwurf der Beklagten gegen die Geschädigte bzgl. einer Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit wird zurückgewiesen, denn die Beklagte hat kein konkretes Mietwagenangebot unterbreitet.
2. Das Schreiben der Beklagten ist lediglich als ein freundlicher Hinweis zu verstehen, sich am Markt zu erkundigen, ergänzt um ein unverbindliches Angebot, über sie bei ihren Kooperationspartnern anzumieten.
4. Die Hinweise der Beklagten warnen vor einem Unfallersatztarif, den die Klägerin aber nicht abgeschlossen hat, als sie im Rahmen der Schwacke-Werte zum Normaltarif anmietete.
5. Kosten der Haftungsreduzierung sind vom Schädiger zu erstatten.
6. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen der Geschädigten wird mit 10 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Esslingen spricht der Geschädigten weiteren Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten zu. Der Versicherer hatte mit dem Verweis auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht unrechtmäßig gekürzt. Damit konnte er sich nicht durchsetzen, da sein Schreiben kein konkretes Angebot enthielt, sondern nur freundliche Hinweise und eine Warnung vor Anbietern mit Unfallersatztarif.

Bedeutung für die Praxis: Zur Abgrenzung ... im Listenstreit geht es um den Normaltarif. Wenn Versicherer die/den Geschädigte/n frühzeitig anschreiben, wollen Sie diese/n zwingen, zu Preisen unter Normaltarif, zu einem Direktvermittlungspreis anzumieten und für die Mobilität des Geschädigten keinesfalls mehr als diesen "unter Marktpreis" bezahlen. Daneben gibt es aber Drittens auch noch den alten Unfallersatztarif, den ein Versicherer in seltenen Fällen auch heute noch zu bezahlen hat, wenn der Geschädigte nur dieses eine - eigentlich überteuerte - Mietwagenangebot realisieren kann und nachweist, dass er nichts anderes erlangen konnte. Wenn nun der Versicherer die/den Geschädigte/n vor dem bösen Vermieter mit dem Unfallersatztarif warnt, die/den Geschädigte/n jedoch zum Normaltarif anmietet, ist für den Geschädigten nicht erkennbar, was er falsch gemacht haben soll.
Der Verweis des Versicherers auf günstigere Angebote war auch eher vage. Daher lag kein konkretes Mietwagenangebot vor (wo wann welches konkret benannte Fahrzeug mit welchen Zusatzleistungen).
Geschädigte und Vermieter sollte die Direktvermittlungsanschreiben daher auf das Vorliegen eines konkreten Angebotes hin prüfen sowie auf die Frage, ob es sich lediglich um den freundlichen Hinweis handelt, dass sich der Geschädigte nach Preisen erkundigen möge, um keinen Mietwagen zu einem Unfallersatztarif zu erhalten.

Zitiervorschlag: "Schreiben der Beklagten ohne Relevanz für die Schadenminderungspflicht"

"Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin, wie nun von ihr behauptet, das Anschreiben der Beklag­ten nicht erhalten hat. Denn auch bei unterstelltem Erhalt des Informationsschreibens der Beklag­ten vom 16.09.2020 lässt sich kein Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Schadens­minderung (§ 254 Abs. 2 BGB) feststellen. Im genannten Schreiben wird seitens der Beklagten angeboten, man sei gerne bei der Reservierung eines Mietwagens behilflich; es wird mitgeteilt, dass man sich auch direkt an zwei namentlich genannte Mietwagenfirmen wenden könne. Die dort verlangten Preise werden geordnet nach Mietwagengruppen angegeben. Abschließend wird der Adressat des Schreibens darauf hingewiesen, dass er, falls er anderweitig ein Fahrzeug or­ganisieren wolle, bitte 2 bis 3 Angebote einholen und die Preise vergleichen möge. Viele Vermie­ter würden sog. Unfallersatztarife berechnen, die oft wesentlich teurer seien als bei sonstiger An­mietung. Überhöhte Tarife seien unter Umständen nicht uneingeschränkt zu erstatten.
Der solchermaßen angeschriebene Unfallgeschädigte muss bei verständiger Würdigung dieser Mitteilungen auf Grundlage des objektivierten Empfängerhorizonts zum Ergebnis gelangen, dass die Beklagte nichts dagegen einzuwenden habe, wenn er das Hilfsangebot der Beklagten nicht annimmt, sich vielmehr anderweitig um einen Mietwagen bemüht, solange er nicht zu überhöhten Unfallersatztarifen anmietet, sondern sich mit den Mietpreisen im Rahmen dessen hält, was übli­cherweise verlangt wird. Wenn von der Option der Selbstsuche Gebrauch gemacht wird, hat der Geschädigte darauf zu achten, dass die üblichen Mietpreise nicht überschritten werden; er ist je­doch nicht gehalten, die von der Beklagten im Schreiben aufgeführten, besonders günstigen Tari­fe der beiden namentlich genannten Kooperationsunternehmen nicht zu übersteigen. Denn die Beklagte warnt bei der Selbstsuche vor überteuerten Unfallersatz-Miettarifen, nicht vor einem Übersteigen der angeführten Tarife der Kooperationsunternehmen."
(Amtsgericht Esslingen 6 C 497/21 vom 21.04.2022)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-22

Amtsgericht Nürnberg 23 C 4061/21 vom 15.10.2021

1. Die Schwacke-Liste ist zur Feststellung der erforderlichen Höhe der Mietwagenkosten geeignet, Verweis auf Berufungsgericht, örtliches OLG und BGH.
2. Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung wird ein Abzug vorgenommen.
3. Ein weiterer Abzug wegen ersparter Eigenkosten des Geschädigten ist in Höhe von 3 Prozent angemessen und ausreichend.
4. Eine grundsätzliche Erkundigungspflicht des Geschädigten am Mietwagenmarkt ist nicht zu unterstellen.
5. Auch wenn der Fahrbedarf im konkreten Fall unter der allgemeinen 20-Kilometer-Grenze gelegen hat, war die Anmietung während der Corona-Zeit erforderlich und der Geschädigte nicht auf alternative Mobilitätsformen wie ÖPNV oder Taxi zu verweisen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Nürnberg spricht dem Geschädigten weiteren Schadenersatz nach Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auch unterhalb der 20 km-Grenze zu, da eine Verweisung auf Bus, Bahn und Taxi während der Corona-Pandemie unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird anhand Schwacke mit Abschlag geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Professionelle Vermieter wussten während Corona bereits, dass sie auch dann Geschädigte mobil halten konnten, wenn diese ihren Fahrbedarf möglicherweise nicht sicher oberhalb 20 km pro Tag prognostizieren konnten. In solchen Fällen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass Haftpflichtversicherer freiwillig Schadenkosten ausgleichen, wenn der Mieter tatsächlich nur wenige Kilometer unterwegs gewesen sind. Letztlich kommt es auch auf den Einzelfall an. Das Urteil des AG Nürnberg betrifft jedoch einen typischen Fall. Der Geschädigte hätte nicht auf den öffentlichen Verkehr verwiesen werden können, weil er dort ein erheblich höheres Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus gehabt hätte. Bereits, dass er ein solches höheres Risiko nachvollziehbar befürchten musste sowie, dass er es im Taxi oder in der Straßenbahn nicht vollständig selbst hätte beeinflussen können, lässt die Anmietung des Ersatzwagens auch bei geringer Nutzung als gerechtfertigt erscheinen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-22

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 4 U 312/21 vom 06.04.2022 (Beschluss)
(Vorinstanz Landgericht Wiesbaden 1 O 146/21 vom 18.11.2021)

1. Die Schaden-Schätzung des Erstgerichtes anhand des Mischmodells Fracke ist nicht zu beanstanden.
2. Geschädigte, die zum Normaltarif bereits eine Ersatzmobilität gefunden haben, müssen sich nicht nach günstigeren Angeboten erkundigen.
3. Die Verurteilung der Beklagten durch das Erstgericht zur Zahlung von Schadenersatz auch für in Anspruch genommene Nebenleistungen wird bestätigt (wie Haftungsreduzierung, Zweitfahrer, Zustellen, Abholen, Navigationsgerät, Notdienstgebühr).
4. Insbesondere weist das OLG auf die Ersatzfähigkeit der Kosten für Winterreifen hin und darauf, dass der BGH das bejaht hat.

Zusammenfassung: Das OLG Frankfurt bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vollumfänglich. Es wird der Anwendung der Fracke-Methode zugestimmt. Auch sämtliche Nebenkosten-Forderungen seien erstattungsfähig. Der Beklagten wird geraten, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzunehmen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Wiesbaden hat wiederholt entschieden, dass die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zur Bestimmung des angemessenen Schadenersatzes nach einem Haftpflicht-Unfall anhand des Mischmodells der Listen der Firmen Schwacke und Fraunhofer erfolgen kann. Eine örtliche Haftpflichtversicherung wollte die alleinige Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste feststellen lassen und ist damit am Landgericht gescheitert. In einem Hinweisbeschluss wurde das vom Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt.
Das OLG hat sich nicht zur Sichtweise des Erstgerichtes geäußert, welcher konkrete Vortrag gegen diese Linie zur Überzeugungsbildung geeignet wäre. Hier hatte das Landgericht einige fragwürdige Positionen vertreten. Zum Beispiel habe - mit dem Blick auf die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste - das Internet heute bereits eine hohe Bedeutung. Als wenn es darum ginge! Internetangebote für Mietwagen sind mit spezifischen Bedingungen verbunden. Hier liegt der Hase im Pfeffer. Ob ein Jeder mit dem Internet umgeht, das ist in der Mietwagendiskussion nicht der Punkt, sondern ob ich als Geschädigter mit Vorbuchungsfrist agieren, im Internet bestellen, eine Kreditkarte einsetzen, eine Vorfinanzierung und Kaution stemmen kann, den Rückgabezeitpunkt benennen kann ... all das wären Bedingungen einer Mietwagenbuchung im Internet.
Ein weiterer Kritikpunkt: Dass der Markt immer wieder erheblichen Preisschwankungen unterliegt, spricht für und nicht gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Werte anstatt der Fraunhofer-Werte. Denn ein extrem niedriger Schadenersatzbetrag für den Geschädigten (Fraunhofer) bedeutet im Fall zufällig zum Unfallzeitpunkt gerade hoher tatsächlicher Preise, dass der Geschädigte zu diesem Preis keinen Mietwagen im Internet finden kann bzw. ex post sein Anspruch unzumutbar beschnitten würde. Große Schwankungen spiegeln sich zudem eher in der hohen Bandbreite der Werte der Schwacke-Liste zwischen Minimum und Maximum wieder, nicht jedoch in der niedrigen Bandbreite der Werte der Fraunhofer-Liste, unter andrem vielleicht aufgrund der langen Vorbuchungsfrist, die bei Fraunhofer angewendet wird.
Das OLG musste sich in seinem Beschluss damit nicht befassen. Doch sollten diese Zusammenhänge nicht aus dem Blick geraten.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-22

Landgericht Wuppertal 9 S 172/21 vom 24.03.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Wuppertal 31 C 79/21 vom 29.10.2021)

1. Auf die Wirksamkeit der Formulierungen der vorgelegten Abtretungserklärung kommt es nicht an.
2. Die Beklagte hat mit der außergerichtlichen Regulierung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben mit der Folge, dass sie sich nicht mehr auf eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers berufen kann.
3. Mit ihrem Regulierungsschreiben hat die Beklagte einen Anerkenntnisvertrag angeboten, auch wenn sie nicht vorbehaltlos gezahlt hat, denn es Bestand für den Kläger eine Ungewissheit über das Bestehen der Schuld.
4. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mischmodells Fracke zuzüglich Nebenkosten.
5. Desinfektionskosten, die nicht vertraglich vereinbart sind, sind nicht erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Wuppertal spricht entgegen der Entscheidung des Erstgerichtes weitere Mietwagenkosten zu. Dazu wird das Mischmodell Fracke angewendet. Auch die Kosten für angefallene Nebenleistungen sind entgegen der Ansicht der Beklagten zu erstatten, wenn auch nur teilweise. Zur Klärung der Frage der Aktivlegitimation komme es nicht auf das Abtretungsformular an, weil die Beklagte außergerichtlich die geforderten Schadenersatzbeträge teilweise ausgezahlt hatte.

Bedeutung für die Praxis: Vor Gericht wird weiter heftig um die Aktivlegitimation aus abgetretenem Recht gestritten. Viele Gerichte prüfen und bestätigen die Rechtmäßigkeit der Formulierungen der vorgelegten Abtretungserklärungen, manche Gerichte jedoch mit teilweise abenteuerlichen Begründungen nicht. Hier nun verweist eine Berufungskammer entgegen einer anderen Kammer desselben Gerichtes darauf, dass die Beklagte außergerichtlich nach Eingang der Rechnung und der Abtretungsurkunde an den Zessionar gezahlt hatte und damit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis verbunden ist, an das sie auch im Rahmen einer Klage gebunden ist. Die Beklagte wird als Schuldner präkludiert mit Einreden und mit echten rechtshindernden oder -vernichtenden Tatsachen. Nach dieser Auffassung sind alle Streitigkeiten um die Aktivlegitimation auszuschließen, sofern der Schädiger auf die Abtretung hin an den Vermieter gezahlt hat.
Zu den Punkten Eigenersparnisabzug und Höhe erstattungsfähiger Nebenkosten nimmt das Gericht eine absolute Mindermeinung ein, die auch nicht näher begründet wird. Insofern ist hier auf ausführlichen Vortrag zu achten.

Andere Entscheidungen in dem Zusammenhang mit derselben Stoßrichtung:

OLG Karlsruhe 1 U 25/18 vom 14.01.2019 (BAV-Urteilsdatenbank)
BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – V ZR 184/07 –, Rn. 12 www.bundesgerichtshof.de

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-22

Amtsgericht Köln 276 C 219/20 vom 11.02.2022

1. Der Vorwurf der Beklagten einer Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit nach § 254 BGB wurde zurückgewiesen, da die Beklagte nicht bewiesen hat, dass sie hätte ein Fahrzeug nach den Erforderlichkeiten des konkreten Schadenfalls zur Verfügung stellen zu können.
2. Das von der Beklagten behauptete günstigere Mietwagen-Direktvermittlungsangebot war zudem nicht mit dem schadenrechtlichen Anspruch und den tatsächlich von den Geschädigten angemieteten Fahrzeugen vergleichbar.
3. Die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten im Rahmen der Erforderlichkeit kann anhand des Mischmodells aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer erfolgen.
4. Ein Aufschlag auf den Grundwert des Normaltarifs ist erstattungsfähig, da im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen beansprucht und erbracht wurden.
5. Die Kosten erforderlicher und angefallener Nebenkosten sind ebenso von Schädiger-Versicherer zu erstatten (Zustellung, Zusatzfahrer, Navigationsgerät, Winterreifen).
6. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind schadenersatzrechtlich zu erstatten, da die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bereits vorgerichtlich als sinnvoll anzusehen war.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Köln folgt der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung zur Preisvorgabe und Direktvermittlung eines Ersatzfahrzeuges nicht. Die Beklagte ist dazu ihrer Vortrags- und Beweislast nicht nachgekommen. Die zu erstattenden Mietwagenkosten schätzt das Gericht mit dem Mischmodell zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag und Kosten für erforderliche Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Da ist zunächst die Begründung zum Thema Direktvermittlung. Das Gericht hat erkannt, dass die Beklagte gegenüber den Geschädigten lediglich ins Blaue hinein behauptet hat, diese könnten über sie die notwendige Ersatzmobilität extrem günstig erhalten. "Wer - Wo - Wann und Was" blieben offen. Darauf mussten sich die Geschädigten schon nicht einlassen. Außerdem hatte die Beklagte in ihren Behauptungen zu angeblich verfügbaren Mietwagen und Preisen eine Selbstbeteiligung der Haftungsreduzierung unterstellt, die höher und damit nachteiliger für die Geschädigten gewesen wäre, als die Geschädigten in den Vertragsabschlüssen mit ihrem Autovermieter vereinbart haben. Das Gericht sah es als einen erheblichen Nachteil an, wenn Geschädigte in jedem Schadenfall eine höhere SB an den Vermieter zu zahlen haben, als ihnen schadenrechtlich zuzubilligen ist (SB = 0). Damit wären die Direktvermittlungsvorgaben des gegnerischen Haftpflichtversicherers auch dann nicht vergleichbar gewesen, wenn es sich um konkrete Angebote gehandelt hätte.
Doch auch diese Abteilung des Amtsgerichtes in Köln schätzt inzwischen mit dem Mischmodell. Eine Begründung fehlt leider.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-22

Landgericht Köln 11 S 350/20 vom 21.09.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 268 C 43/20 vom 16.06.2020)

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn die Formulierungen der Abtretung verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot, wenn sie keine Rückabtretungsregelungen für den Fall enthalten, dass der Mieter den Mietzins selbst zahlt.
2. Die geltend gemachten Mietwagenkosten waren erforderlich, sie sind nach dem Modus des Schwacke-Automietpreisspiegels zu bestimmen.
3. Vor der Beklagten gegen die Anwendung der Schwacke-Liste vorgelegte Internetscreenshots sind mit dem zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar, daher liegt ein konkreter Sachvortrag nicht vor.
4. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
5. Die Beklagte hat für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aufzukommen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln entschied Ende 2021 in der Berufung, dass die von der Klägerin verwendete Abtretungsvereinbarung (AGB) den rechtlichen Anforderungen genügte und die Klägerin damit aktivlegitimiert gewesen sei. Die geforderte Restschadensumme bzgl. Mietwagenkosten, die sich an den Werten der Schwacke-Liste orientierte, wurde für den Grundpreis und für die Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beantwortung der Frage der anzuwendenden Schätzmethode scheint überholt, da sich die Gerichte in Köln wohl ihrem OLG angeschlossen haben. Konkret ist das abzuwarten. Insoweit sollte man die Anwendung der Schwacke-Liste zumindest nicht überbewerten.
Doch die wichtige Frage der korrekten Formulierung der Abtretungserklärung ist - wie sie hier von der 11. Berufungskammer des Landgericht Köln diskutiert wurde - von erheblicher Bedeutung. Das Gericht sieht keine Notwendigkeit für den Klauselverwender der AGB (Autovermieter), der/dem Geschädigten im Detail die Rechtslage zu erklären. Versicherer behaupten dagegen, dass Formulare dann intransparent ausgestaltet sind, wenn sie dem Geschädigten nicht erklären, wie und wann er einen Teil der abgetretenen Schadenersatzforderung zurück erhält, falls er selbst einen Teil des Mietzinses an den Vermieter bezahlt. Fehlt eine solche Erklärung, sei das nicht intransparent und damit ist der Kläger hier aktivlegitimiert, so das LG Köln in dieser Berufungsentscheidung.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-22

Landgericht Aschaffenburg 32 O 68/21 vom 20.05.2022

1. Die vorliegend lange Ausfalldauer liegt ausschließlich im Einflussbereich der Beklagten, die mehrmals einen deutlichen Warnhinweis in Bezug auf mangelnde finanzielle Möglichkeiten des Geschädigten erhalten hatte.
2. Auch wenn die Mietwagenkosten die Wiederbeschaffungskosten mehrfach übersteigen, ist daher der Beklagten nicht darin zu folgen, dass ein Verstoß des Geschädigten gegen die Obliegenheit zur Geringhaltung der Schadenkosten vorliegt.
3. Auch der Einwand der Beklagten, der Geschädigte hätte ausreichend Zeit gehabt, sich nach Billigangeboten zu erkundigen, wird zurückgewiesen; keine generelle Erkundigungspflicht.
4. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird anhand des arithmetischen Mittelwertes der Schwacke-Liste bemessen.
5. Die Beklagte hat keinen konkreten Sachvortrag gehalten, warum anstatt der Schwacke-Liste die von ihr favorisierte Fraunhofer-Liste oder ein Mischmodell anzuwenden sein sollten.
6. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die angefallenen Abschleppkosten und Zulassungskosten zu erstatten.

Zusammenfassung: Die beklagte Haftpflichtversicherung wird zu mehrfach höheren Schadenaufwendungen verurteilt, nachdem der nicht solvente Geschädigte den Ersatzwagen länger als prognostiziert mieten musste. Die Beklagte hatte die an sie ergangenen Warnhinweise mehrere Wochen lang ignoriert. Zur Schätzung der erforderlichen Aufwendungen kommt die Schwacke-Liste zur Anwendung. Fraunhofer und Mischmodell werden abgelehnt, da die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag hielt. Ihre Internet-Beispiele wurden als nicht mit dem Fall vergleichbar zurückgewiesen. Damit seien Bedenken gegen die Geeignetheit der Schätzgrundlage nicht zu begründen.

Bedeutung für die Praxis: Mit solchen Fällen soll häufig Schaden-Politik betrieben werden. Da die Mietwagenkosten weit über den direkten Schadenkosten liegen, könne der Geschädigte das ja nicht verlangen. Wo kämen wir da hin... Doch die Beklagte war drei Mal sehr konkret darauf hingewiesen worden, dass der Geschädigte sich keinen Ersatz für den Totalschaden leisten konnte. Wenn die Beklagte nicht zügig reguliere, würden immer weitere Mietwagenkosten anfallen, so die Warnung. Die mangelnde Regulierungsbereitschaft des Versicherers drückt sich darüber hinaus darin aus, dass sie auch bei den Abschleppkosten und den Zulassungskosten einfach nicht bezahlen wollte, ohne dazu tragfähige Argumente vorzubringen. Der Autovermieter hatte bis drei Jahre nach der Erbringung der Dienstleistung sein Geld nur sehr unvollständig erhalten, denn der Unfall geschah Mitte 2019. Als Folge der Vermögenslosigkeit des Geschädigten hat er nur auf Basis einer Abtretung den vollständigen Schadenersatz bzgl. Ersatzmobilität erhalten können. Ohne ein solches Mobilitätsunternehmen, das es durchhält, drei Jahre den Mietzins vorzufinanzieren, wäre der Geschädigte wohl in den acht Wochen der Ausfalldauer gelaufen.
Das Gericht schätzt die Höhe erforderlicher Kosten streng nach BGH: Schwacke ist grundsätzlich anwendbar, wenn die Geeignetheit nicht durch konkreten Sachvortrag in Zweifel gezogen wird. Dann kommen weder Fraunhofer, noch das Mischmodell zur Anwendung. Die Internetangebote sind Einzelbeispiele, sind kein konkreter Preis weil lediglich invitatio ad offerendum und ihre konkreten Daten passen nicht zum Fall.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-22

Amtsgericht Bergheim 23 C 173/21 vom 18.02.2022

1. Mangels einschlägigen Werten der Fraunhofer-Liste kann allein auf Basis der Schwacke-Werte und nicht nach dem Mischmodell geschätzt werden.
2. Aufgrund der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen, denn der Geschädigte war nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet und des Weiteren stand ex ante die Anmietdauer nicht fest.
3. Kosten von Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zweitfahrer sind ebenso erstattungsfähig.
4. Vorgelegte Internetbeispiele der Beklagten sind nicht geeignet, die Anwendbarkeit der Schätzgrundlage infrage zu stellen.
5. Ein Eigenersparnis-Abzug kann bei klassenniedrigerer Vermietung entfallen.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet entgegen seiner sonst üblichen Linie nicht das Mischmodell FRACKE an, sondern schätzt den erforderlichen Betrag allein auf Basis der Schwacke-Werte. Denn die Werte in der Fraunhoferliste für einige Mietwagenklassen fehlen immer wieder gerade in der aktuellsten Ausgabe, daher ist eine Schätzung anhand Fracke nicht möglich. Auf den Grundpreis ist ein unfallbedingter Aufschlag zuzubilligen und Kosten von erforderlichen und angefallenen Nebenleistungen sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: In Fällen, in denen Kläger normalerweise (bei bekannter Linie des Gerichtes) die geforderte Restschadensumme zur Minimierung des Prozessrisikos auf die Fracke-Linie reduzieren UND sie das aber nicht können, weil es in Fraunhofer dazu keine Werte gibt, hat das Gericht keine ausreichende Datengrundlage für das Mischmodell Fracke. Dem entsprechend hat das entscheidende Gericht auch lediglich die Werte verwendet, die zur Verfügung standen: die Schwacke-Werte. Da Fraunhofer in seinen Mietwagen-Klassifizierungen unergründliche Verschiebungen in höhere Mietwagenklassen vorgenommen hat, finden sich immer häufiger in kleinen Mietwagenklassen keine Werte wieder. Der Fraunhofer-Liste 2021 fehlen daher aus unerklärlichen Gründen bundesweit die Werte der Mietwagenklassen 01, 02 und 04. Schwieriger wird es bei der Begründung, warum die Internet-Beispiele der Beklagte nicht zu ihren Gunsten helfen. Die Begründung lautet (verkürzt), dass sie nicht vergleichbar sind. Doch was wäre gewesen, wenn die Beklagte drei Jahre nach der Anmietung Internetbeispiele vorgelegt hätte, die zum Anmietzeitpunkt am Anmietort einen tatsächlich günstigeren Preis aufweisen würden, als der Mittelwert einer Liste? Es kann doch schadenrechtlich keine Rolle spielen, dass es damals auch ein günstigeres Angebot gegeben hätte, das der Geschädigte nicht kannte und auf welches die Beklagten den Geschädigten erst drei Jahre später im Prozess hinweist, anstatt rechtzeitig vor der Anmietung beim Kläger.

Zitiervorschlag: "Mittelwert nicht, wenn Fraunhofer ohne Werte"

"Nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich das OLG Köln angeschlossen hat und von der abzuweichen das AG keine Veranlassung hat, ist der Schätzung des arithmetische Mittel zugrunde zu legen. Diese Rechtsprechung kann jedoch nur zur Anwendung gebracht werden, wenn in der relevanten Fahrzeugklasse auch in beiden Listen Mietpreise erhoben worden sind. Die ist vorliegend nicht der Fall. Der Fraunhofer Mietspiegel enthält für die Klasse, zu der das hier verunfallte und angemietete Fahrzeug gehören keine Daten (LG Frankfurt/Main, 18.10.2019, 2-15 S 97/19).
Unter diesen Umständen greift auch das hiesige Gericht allein auf die Schwacke-Liste zurück."
Amtsgericht Bergheim 23 C 173/21 vom 18.02.2022

 

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-22

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen 6 C 539/21 vom 10.06.2022

1. Die unter den Parteien streitige Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Für die hier beschädigte und vermietete Mietwagengruppe enthält die Fraunhofer-Liste keine Werte, daher kommt für eine Schadenschätzung lediglich die Schwacke-Liste in Betracht.
3. Angefallene Mehrleistungen der Autovermietung waren aus Sicht des Schädigten erforderlich und daher ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis des Normaltarifs erstattungsfähig.
4. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitest gehende Haftungsreduzierung und für Zustellung und Abholung des Fahrzeuges sind ebenso vom Schädiger zu ersetzen.
5. Liegen die entstandenen Kosten nur geringfügig über dem Vergleichsbetrag der anzuwendenden Liste, können diese Kosten vom Versicherer verlangt werden.
6. Die Beklagte hat auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Garmisch-Partenkirchen verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geforderten restlichen Mietwagenkosten nach Schwacke. Eine Schätzung mittels Fraunhofer oder Mischmodell war auch nicht möglich, weil in der Fraunhofer-Liste keine Werte zur Fahrzeuggruppe veröffentlicht worden sind. Zusätzlich könne die Klägerin einen unfallbedingten Aufschlag und Kosten für angefallene Nebenleistungen ersetzt verlangen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte zahlte zwei Monate nach Mietende erstmals Mietwagenkosten an die Klägerin, allerdingt weniger als gefordert. Das Gericht sprach sodann den restlichen Schadenersatz allein auf Basis der Schwacke-Liste zu. In vielen Mietwagenklassen gibt es auch für diejenigen Gerichte gar keine Alternative zur Anwendung der Schwacke-Liste, weil Fraunhofer-Werte schlicht nicht vorhanden sind. Hier ging es um Restschadenersatz aus 2018 und Fraunhofer hatte keinen Wert. In den Fraunhofer-Listen 2021 und 2022 fehlen in immer mehr Mietwagenklassen die Angaben.
Auch der Aufschlag wird zugesprochen. Das Gericht führt unter anderem diese Gründe für den unfallbedingten Aufschlag an: Mietzins vorfinanziert, ebenso die Umsatzsteuer, auf Sicherheitsleistungen des Mieters verzichtet und damit Zusatzrisiken akzeptiert und vermietet, obwohl die Haftungsfrage ungeklärt gewesen ist.
Wie andere Gerichte zuvor auch, sah das Gericht keinen Grund für einer Kürzung der geforderten Restschadensumme darin, dass der Vergleichsbetrag nach Schwacke geringfügig überschritten wurde.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-22

Landgericht Frankfurt/Main 2-01 S 122/21 vom 18.03.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/Main 32 C 1491/21 vom 12.07.2021)

1. Die Schätzung der als erforderlich nach § 249 BGB anzusehenden Mietwagenkosten zur Wiederherstellung des Zustandes, als wäre der Unfall nicht eingetreten, erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 10 Prozent erstattungsfähig aufgrund der erforderlichen Finanzierung der Mietwagenkosten durch den Autovermieter.
3. Wegen ersparter Eigenkosten erfolgt ein Abzug auf den Grundbetrag von 5 Prozent, der bei klassenkleinerer Anmietung entfallen würde.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für die reduzierung der Haftung des Mieters für Schäden am Mietwagen sowie für Winterreifen-Ausrüstung und Zusatzfahrer sind ebenso schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt am Main hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf und spricht weiteren Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten zu. Das Berufungsgericht schätzt mit Fracke, gibt den Aufschlag und hält auch die Kosten für Kasko, Winterreifen und Zusatzfahrer für erstattungsfähig. Der Eigenersparnis-Abzug wird mit 5 Prozent festgelegt.

Bedeutung für die Praxis: Das erstinstanzliche Urteil wird abgeändert und die Beklagte zur Zahlung eines Restbetrages verurteilt, der höher ist, als der bisher von der Beklagten außergerichtlich erstattete Betrag. Umgekehrt zeigt das, dass die Beklagte vorgerichtlich noch nicht einmal die Hälfte von FRACKE erstattet hat. Daraus lässt sich zwanglos schließen, dass diejenigen Gerichte, die sich vom Wechsel ihrer Schwacke-Linie zur Fracke-Linie eine Befriedung des Mietwagenstreits zumindest für ihr Gericht versprochen hatten (jüngst nun also auch das LG Köln), dem Irrtum erlegen sind, dass die überwiegende Zahl der Versicherer vernunftbegabt und kompromissbereit sind. Solange man die Chance sieht, die Schadenersatzleistungen noch weiter zu drücken, wird man diese ergreifen wollen. Wer auf der Klägerseite auf berechtigte Ansprüche nicht verzichten kann, wird weiter bei Gericht klagen müssen, auch wenn er keine Unfallersatztarife oder sonst überzogene Forderungen erhebt.
Das Gericht stützt sich bei seinen Schätzungen des Mischmodells auf die Listen von Schwacke und Fraunhofer. Die DAT-Liste wird nicht angewendet. Vermutlich wird das als zu kompliziert angesehen. Sehr interessant ist die im Urteil nachzulesende Passage zum Fraunhofer-Vorwort in Bezug auf die Kosten der Winterreifen. Das Gericht erkannte, dass zwei dortige Erklärungen im Widerspruch zueinander stehen. Einerseits haben man bei der Erhebung "jahreszeitlich angepasste" Bereifung bereits berücksichtigt, also in den Preis inkludiert. An anderer Stelle steht im Vorwort jedoch, dass Nebenkosten wie auch Winterreifen nicht im erhobenen Preis einberechnet seien. In 2018 ist es dann bei Fraunhofer wohl aufgefallen, dass das nicht so gut aussieht, da hat man dann das "Winterreifen" bei den Preiskriterien, die nicht berücksichtigt seien, gestrichen. Es handelt sich hier um einen der Kritikpunkte an der Erhebung, den nun erstmals ein Gericht aufgegriffen hat.
Die von der Klägerin in das Verfahren eingebrachte Schätzgrundlage von DAT spielte insgesamt im Verfahren keine entscheidende Rolle und wurde in den Urteilsgründen nicht erwähnt.
Die Anwendung eines prozentualen Abzuges wegen ersparter Eigenkosten lediglich auf den Grundpreis und nicht auf den Gesamt-Forderungsbetrag ist logisch und zu begrüßen, wenngleich in dieser Frage einige anderen Berufungsgerichte anders vorgehen, weil es OLG Celle und OLG Düsseldorf falsch vorgeben.
Hervorzuheben ist letztendlich in Bezug auf dieses Urteil, dass die Herangehensweise des Gerichtes stimmig ist. Zunächst wird die Erforderlichkeit der zur Erstattung verlangten Mietwagenforderungen (inklusive möglicherweise erforderlichem Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen) geprüft. Sofern die Forderungen über den erforderlichen Betrag hinausgehen, sind Mehraufwendungen lediglich dann vom Haftpflichtversicherer zu zahlen, sofern der Geschädigte nachweisen kann, dass er nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen hat. Das kann er nur, wenn er sich nach günstigeren Angeboten umgesehen hat und solche nicht bekommen konnte. Das würde als Unfallersatztarif gewertet und er müsste nachweisen, dass es für ihn keine anderen Anmietmöglichkeiten gegeben hat. Mit dieser Sichtweise wird vermieden, dass Gerichte widersprüchlich urteilen. Widersprüchlich ist es, wenn zunächst eine vom BGH so nicht gesehene allgemeine Erkundigungspflicht postuliert wird, gegen die der Geschädigte verstoßen habe und im zweiten Schritt mittels Prüfung der Erforderlichkeit die erhobene Schadenersatzforderung dann doch vollständig zugesprochen wird.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-22

Landgericht Frankfurt am Main 2-01 S 18/22 vom 23.05.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/Höchst 382 C 25/21 vom 14.01.2022)

1. Das Berufungsgericht hält eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer für vorzugswürdig.
2. Kosten für schadenersatzrechtlich erforderliche Nebenleistungen - hier Haftungsreduzierung - sind darüber hinaus zu erstatten und bemessen sich an der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste.
3. Das Recht auf eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf Null Euro erscheint angemessen, um sämtliche Risiken im Umgang mit dem Mietfahrzeug zu vermeiden. 
4. Die Frage des Vorliegens einer Kaskoversicherung und der Selbstbeteiligung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten spielt in den Zusammenhang keine Rolle.
5. Aus insgesamt hohen Kosten der erweiterten Haftungsreduzierung bei langer Mietdauer kann kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht abgeleitet werden.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht spricht auch die nach der Entscheidung des Erstgerichtes noch offenen restlichen Metwagenforderungen aus mehreren Unfällen zu. Die Auffassung des Erstgerichtes wird korrigiert, bei hohen Kosten der Haftungsreduzierung für eine Reduzierung der SB von 500 auf 150 liege offensichtlich ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten vor. Im Gegenteil - so das Berufungsgericht - komme es wegen der langen Mietdauer zu diesen hohen Kosten und spiele die Frage der Kasko für das beschädigte Fahrzeuge keine Rolle.

Bedeutung für die Praxis: Immer wieder konstruieren Versicherer ein angebliches Missverhältnis zwischen der (zu hohen) Schadenersatzforderung bzgl. Haftungsreduzierung und einer angeblich nur marginalen Leistung der Haftungsreduzierung z.B. zwischen 500 Euro und 150 Euro SB. Das würde ein Mieter als Selbstzahler nie bezahlen. Ziel ist die Stimmungsmache bei Gericht gegen die angebliche Abzocke der Autovermieter.
Das Berufungsgericht in Frankfurt lässt sich nicht davon beeindrucken. Und das ist auch richtig so, denn einerseits sind Kosten für einer Reduzierung der Selbstbeteiligung selbst bei vermeintlich doch so günstigen Internetangeboten normal und das sogar in mehreren Stufen bis zur SB Null Euro mit Kosten bis zu 41 Euro pro Tag. Nur leider finden Gerichte diese Zusatzkosten auf den Internetscreenshots der Versicherer nicht wieder, weil diese in der Regel unvollständig sind und das wohl auch so beabsichtigt ist.
Andererseits führe - so kann man die Auffassung des Berufungsgerichtes verstehen - der nackte Vergleich der Zahlen 500 Euro -> 150 Euro und der dafür verlangte Schadenersatzbetrag in die Irre. Denn sich in einer langen Laufzeit der Ersatzmiete summierende Tagespreise der Haftungsreduzierung bedeuten, dass die Risikominimierung den Geschädigten an jedem Tag der Miete aufs Neue davor schützt, für einen Schaden am Mietwagen mit eigenen Mitteln aufkommen zu müssen.
Dass die Frage der Versicherung des beschädigten Fahrzeuges in dem Zusammenhang keinerlei Rolle spielt, rundet die Entscheidung ab und entspricht der Auffassung des BGH.

Siehe dazu auch: https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/3644-beruecksichtigung-der-sb-fehler-bei-der-fracke-schaetzung.html

 

Vorschau Titelblatt MRW 1-2022

Hier geben wir eine Vorschau auf das Titelblatt der ersten Ausgabe der MRW Mietwagenrechtswissen 2022...

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In kurz und praktisch befassen wir uns mit der Frage, wie mit der Tatsache umzugehen ist, dass Fraunhofer im Jahr 2021 zumeist lediglich in 7 Mietwagengruppen Werte anbietet.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-22

LG Nürnberg-Fürth 8 O 4294/20 vom 16.09.2021

1. Der Mieter hat für die Herbeiführung von zwei Schadenereignissen, verursacht binnen drei Miettagen, aufzukommen.
2. Im ersten Schadenfall hat er lediglich die Selbstbeteiligung zu tragen, da er den Schaden umgehend an den Vermieter gemeldet hat.
3. Im zweiten Schadenfall wird der Forderung der Vermieterin in Höhe von 70 % des Gesamtschadens aufgrund der gerichtlich festgestellten grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens stattgegeben.
4. Die Verletzung der in den Mietbedingungen hinterlegten Polizeiklausel ist kein Grund für eine höhere Schadenhaftung des Mieters.

Zusammenfassung: Das Landgericht Nürnberg verurteilt den Mieter nach zwei Schadenereignissen zur Zahlung der von der Vermieterin geforderten Kostenbeteiligung am Gesamtschaden. Allerdings hat der Verursacher in einem Fall lediglich die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung aus der Haftungsreduzierung zu tragen und im anderen Fall wegen grober Fahrlässigkeit den vom Vermieter geforderten Anteil am Gesamtschaden. Die Verletzung der Polizeiklausel hat für den Mieter keine negativen Konsequenzen.

Bedeutung für die Praxis: Schäden an Mietfahrzeugen sind Alltag für Autovermieter. In der Regel sind die Folgen für Mieter durch vertragliche Vereinbarungen reduziert auf eine Selbstbeteiligung einer Haftungsreduzierung (SB), deren Kosten als Teil des Mietzinses bei hoher SB oft im Grundpreis enthalten sind und bei niedriger SB zusätzlich pro Tag berechnet werden. Auf diese Weise werden Risiken der Mieter eingehegt, mit einem teuren Mietwagen zu fahren und bei Schäden hohe Summen als Schadenersatz aufbringen zu müssen. Vermieter übernehmen also einen großen Teil des Schadenrisikos. Im Gegenzug - wie bei einer Kasko des eigenen Fahrzeuges - ist die Risikoübernahme auf fahrlässig verursachte Beschädigungen begrenzt. Wer dagegen nicht lediglich fahrlässig, sondern vorsätzlich einen Schaden an einem Mietfahrzeug verursacht, kann sich nicht erfolgreich auf die Haftungsreduzierung berufen. Auch bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden haftet der Mieter zumindest teilweise im Rahmen der Schwere seines Verschuldens.
Und so wurde der erste Unfall wohl als fahrlässig herbeigeführt bewertet. Der Mieter kam auch seiner in den Mietbedingungen verankerten Pflicht nach, den Schaden sofort beim Vermieter zu melden. Die Klägerin hatte ihm in einem umgehend geführten Telefonat mitgeteilt, er könne weiterfahren und es dabei versäumt, ihn auf das Hinzuziehen der Polizei aufmerksam zu machen. Im Ergebnis ist die Forderung gegen den Mieter aus Schaden Nr. 1 auf die Selbstbeteiligung begrenzt. Aus welchen Gründen es die Vermieterin allerdings unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass die Polizei am Unfallort erscheint und die Hintergründe der Schadenverursachung aufklärt, erschließt sich nicht. Denn der Sinn der Polizeiklausel liegt darin, herauszufinden, ob zumindest eine grob fahrlässige Verursachung vorliegt oder z.B. ob der Mieter tatsächlich der Fahrer war, ob gar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren wurde, zu hohe Geschwindigkeit die Ursache sein könnte usw.
Im zweiten Schadenfall hat der Mieter in einem Parkhaus einen Schaden lediglich am Mietfahrzeug verursacht. Hier sieht das Gericht das Vorliegen grober Fahrlässigkeit als gegeben an, da der Mieter mit einem ihm fremden Fahrzeug im beengten Parkhaus hätte besonders aufmerksam und vorsichtig fahren müssen. Auf dieser Basis wird dem Autovermieter der von ihm geforderte 70-Prozent-Anteil am Gesamtschaden zugesprochen. Dass der Schädiger den Autovermieter allerdings nicht sofort über die Beschädigung informierte und auch hier wieder nicht die Polizei rief, wirkt sich nach Ansicht des Gerichts nicht nachteilig für ihn aus. Das verwundert sehr. Das Gericht - es rühmt sich an mehreren Stellen des Urteils, besonders erfahren in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten zu sein - scheint den Hintergrund der Sofortkontakt-Klausel und der Polizeiklausel nicht zu kennen, obwohl der BGH hierzu bereits mehrfach entschieden hat. Sind bestimmte Obliegenheiten an den Mieter für den Schadenfall in den Mietbedingungen formuliert, entspricht das einer nachvollziehbaren Interessenlage des Autovermieters. Es liegt darin keine Benachteiligung des Mieters, etwa weil Unzumutbares von ihm gefordert wird. Denn der Vermieter muss sich vor unberechtigten Schadenaufwendungen schützen können, die etwa nur deshalb entstanden sind, weil Mieter sich mit dem Eigentum des Vermieters auf gefährliche Weise im Straßenverkehr bewegen, Schäden alkoholbedingt geschehen usw. Die Begründung des Landgerichts, der Schaden sei ja bereits entstanden und ein Fremdschaden nicht vorliegend, daher müsse die Polizei nicht gerufen werden, ist völlig unverständlich und kann als seltene Mindermeinung in der Rechtsprechung angesehen werden.

 

 

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-22

Amtsgericht Bonn 103 C 120/21 vom 15.12.2021

1. Die Formulierungen der Abtretung der Schadenersatzforderungen sind hinreichend bestimmt und eine Rückabtretungs-Regelung braucht es nicht für eine dem Transparenzgebot entsprechende Ausgestaltung der Abtretung.
2. Sofern die Beklagte - wie hier - den Geschädigten lediglich ein Formschreiben übersendet und daher kein annahmefähiges Angebot unterbreitet, verstoßen die Geschädigten bei freier Wahl eines Mietfahrzeuges nicht gegen die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten.
3. Den Behauptungen der Beklagten zu erfolgter Unterbreitung telefonischer Mietwagen-Direktvermittlungsangebote war mangels konkretem Vortrag der Beklagten nicht nachzugehen.
4. Die erforderlichen Kosten der Ersatzmobilität werden anhand des Mittelwertes der Listen, unfallbedingtem Aufschlag und Kosten erforderlicher Nebenleistungen geschätzt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn akzeptiert eine Abtretung von Schadenersatzforderungen als Grundlage der Aktivlegitimation, auch wenn diese keine Regelung der Rückabtretung enthält. Die Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung wird zurückgewiesen, die Geschädigten hätten übermittelte Mietwagenhinweise beachten müssen. Sie haben - anders als es die Beklagte vorträgt - den Schaden nicht unrechtmäßig vergrößert. Denn die "Angebote" der Beklagten genügten nicht den Anforderungen, denen sie aus Sicht der Geschädigten entsprechen müssten. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB liegt daher nicht vor. Die erforderlichen Kosten werden nach § 249 BGB mit Fracke, Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: In der Rechtsprechung setzt sich immer mehr die Überzeugung durch, dass die Anforderungen an die Formulierungen von Abtretungsvereinbarungen jedenfalls nicht so weit gehen können, den Geschädigten vor dem Hintergrund der Transparenzanforderungen im Abtretungstext Selbstverständlichkeiten wie Rückabtretungsregelungen mitteilen zu müssen. In Bezug auf Mietpreisvorgaben der gegnerischen Versicherer an Geschädigte ist zumindest die grundlegende Anforderung zu stellen, dass neben dem genannten Preis auch die angebotene Leistung konkret erkennbar wird. Dazu gehört das konkrete Fahrzeug, das gleichwertig im Vergleich zum beschädigten Fahrzeug sein muss (also z.B. keine Einteilung nach KW, sondern konkretes Fahrzeug, dass der berechtigten Mietwagenklasse entspricht). Dazu gehören auch klare Angaben, wann und wo zu welchen Bedingungen das Fahrzeug verfügbar ist und welche Leistungen konkret dazugehören. Der Versicherer muss darlegen, was genau (Konkretheit und Umfang des Angebotes vor dem Maßstab des Schadenrechts "als wäre der Unfall nicht geschehen") wann genau (wann telefoniert, wann geschrieben und wann daher dem Geschädigten vorliegend; "early bird" oder "Zweiter Sieger"?) wem genau (Empfänger/Gesprächspartner ist der/die Geschädigte oder Dritte aus Familie, Werkstattmitarbeiter usw.?) von wem mitgeteilt wurde (entsprechend der Beweislast, die beim gegnerischen Versicherer liegt). Zum Inhalt des angeblich mit dem Geschädigten geführten Telefonates ist eine Beweisaufnahme abzulehnen, da diesbezüglich vorliegender Prozessvortrag der Beklagten unzureichend ist.

Zitiervorschlag: "Ohne konkretes Angebot kein Bindung an den Direktvermittlungspreis"

"Es kann dahinstehen ob im Schadensfall XXX dem Fahrer des Fahrzeugs des Geschädigten telefonisch am 07.09.2020 mitgeteilt worden ist, dass ein Mietpreis von 62.00 € kalendertäglich erreicht werden könne. Eine Zeugenvernehmung erfolgt zum einen nicht, da dies zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde. Es wird nicht dargelegt, wer dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs was wann genau gesagt haben soll. Die allgemeine Behauptung der Versicherung des Unfallgegners, dass man ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 62,00 EUR pro Tag erhalten könne, musste den Geschädigten auch nicht zu Marktrecherchen veranlassen und ihn auch nicht davon überzeugen, dass die Preise der Klägerin überhöht wären. (...)

Die Beklagte hat den Geschädigten kein auf sie zugeschnittenes Angebot unterbreitet, sondern ein  Formschreiben mit einer Preisaufstellung für verschiedene Klassen übersandt. Die führt nicht dazu, dass die Geschädigten hätten erkennen müssen, dass die Preise der Klägerin überhöht gewesen wären. Der Geschädigte erhält nur eine Information zu anderen Angeboten, ohne dass er diese direkt vergleichen kann. Hinzu kommt, dass eine Vergleichbarkeit auch aufgrund der unterschiedlichen angegebenen Fahrzeugklassen dem Verbraucher nicht möglich ist. Die Beklagte orientiert sich insoweit nicht an der auch in den Übersichtswerken genutzten Fahrzeugklassen, sondern bildet Klassen nach kw-Werten ohne andere Faktoren wie Preis, Ausstattung etc. zu berücksichtigen. Dadurch ist eine Vergleichbarkeit für den Verbraucher, der den Preis einer Ersatzanmietung ermitteln will, nicht ohne Schwierigkeiten und detaillierte Kenntnis der genannten Automodelle möglich." (Amtsgericht Bonn 103 C 120/21 vom 15.12.2021)
(Fettdruck durch den Autor)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-22

Amtsgericht Marienberg 4 C 351/21 vom 16.02.2022

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Obliegenheit, den Schaden gering zu halten, liegt nicht vor.
2. Die Beklagte ist ihrer Beweislast nicht nachgekommen, dass sie dem Geschädigten überhaupt ein Angebot unterbreitet hat.
3. Auf die Frage, ob das angebliche Angebot hinreichend konkret gewesen wäre, kommt es daher nicht mehr an.
4. Die Formulierungen im Formular zur Abtretung der Ersatzforderungen an die Klägerin sind hinreichend bestimmt und darüber hinaus rechtskonform.
5. Die Schätzung der erforderlichen Kosten anhand der regionalen Marktlage erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
6. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung sowie Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Marienberg weist den Vorwurf der Beklagten zurück, der Geschädigte hätte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, weil er ein Direktvermittlungsangebot der Beklagten erhalten und ausgeschlagen habe. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt. Die erforderlichen Kosten für den Mietwagen werden nach Fracke, die der Nebenleistungen nach Schwacke bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Die Behauptung des KH-Versicherers, er habe die Geschädigte angerufen und ein Angebot unterbreitet, ließ sich nicht bestätigen. Das Gericht befragte die Geschädigte dazu und die konnte nachvollziehbar ausschließen, von der Beklagten angerufen worden zu sein. Die Situation stellte sich für das Gericht so dar: Die Beklagte lässt schriftlich ausrichten, ein telefonisches Angebot an die Geschädigte in Höhe von 28 Euro abgegeben zu haben und die Zeugin weist das als nicht möglich zurück, da ihr Telefon nach dem Unfall ausgeschaltet gewesen sei, da es ihr nicht gut ging.
Solche Fälle häufen sich: Versicherer behaupten Direktvermittlungsangebote, die es nie gegeben hat. Das Problem dahinter ist, dass es vielen Gerichten ausreichend erscheint, wenn Versicherer in ihren Aufzeichnungen angebliche Tatsachen notieren und diese Notizen später den Gerichten vorlegen. Und das Problem danach ist, dass Gerichte - wie hier, es gibt eine Vielzahl solcher Fälle - solche Erkenntnisse nicht an die Strafjustiz abgeben, sondern lediglich ihren Zivilprozess zu Ende bringen. Es handelt sich hier um versuchten Prozessbetrug, nach § 263 Abs. 1 StGB belegt mit einer Strafandrohung bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug. Die Gerichte machen es den Versicherungen zu einfach, wenn sie das Vorlegen von internen Aufzeichnungen der Beklagten als ausreichenden Parteivortrag dafür ansehen, dass der Geschädigte überhaupt ein Angebot erhalten hat und dieses auch hinreichend konkret gewesen sein könnte. Die Geschädigten können nichts dafür, dass die Beklagte ihrer Beweislast eigentlich nicht nachkommen kann, wenn sie nach Telefonaten keine eindeutigen beweistauglichen Unterlagen besitzen kann. Die interne Notiz kann jedenfalls kein Beweis für Tatsachen sein, sondern lediglich eine einseitige Behauptung. Dieser und andere vorliegende Fälle belegen das.
Neben der Frage, ob ein Angebot vorlag, lässt es das Gericht offen, ob es sich um ein konkretes Direktvermittlungsangebot gehandelt hätte, das als Preisvorgabe zu werten wäre und deutet an, dass das ohne Berücksichtigung sämtlicher Einzelpositionen wohl nicht so wäre.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-22

Amtsgericht Oldenburg 5 C 5037/21 vom 10.05.2021

1. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ausgleich der gegen ihn gerichteten Forderungen, die aufgrund des Unfallereignisses und der durch ihn getroffenen Maßnahmen zur Schadenkompensation entstanden sind.
2. Die subjektive Schadenbetrachtung gebietet es, die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Wahl der Mittel zu berücksichtigen. Die grundsätzlich freie Wahlmöglichkeit der Mittel führt nicht dazu, dass er Marktforschung betreiben oder überobligatorische Anstrengungen unternehmen muss, um für den Schädiger zu sparen.
3. Die Kosten der erforderlichen Ersatzmobilität sind mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zu schätzen (keine Internet-Lastigkeit, örtliche Genauigkeit.
4. Der Verweis der Beklagten auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist kein konkreter Sachvortrag, ebenso wenig die Behauptung, woanders wäre ein Mietfahrzeug günstiger gewesen.
5. Die Kosten der schadenbedingten Nebenleistungen sind ebenso von der Beklagten zu erstatten (Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis)
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist ausnahmsweise deshalb nicht gerechtfertigt, weil mit dem Ersatzwagen lediglich unter 1.000 km gefahren wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Oldenburg weist die Einwände der Beklagten gegen die Schadenersatzforderungen des Zessionars zurück und spricht den Restbetrag vollständig zu. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird die Schwacke-Liste angewendet. Kosten der Nebenleistungen werden ebenso als ersatzfähig angesehen. Vom Abzug für Eigenersparnis unter 1.000 km ist abzusehen.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst leitet das Gericht die Grundsätze des Schadenersatzrechts bezogen auf die Ersatzwagenanmietung lehrbuchhaft her und verweist darauf, dass die individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu beurteilen sind. Das allgemeine Bestreiten der Erforderlichkeit der schadenrechtlich geforderten Mietwagenkosten durch die beklagte Haftpflichtversicherung wird vom Gericht nicht als Anlass gesehen, die im Gerichtsbezirk geltende Schwacke-Linie zu verlassen. Es bestehe keine Pflicht zur Erkundigung nach niedrigeren Tarifen, so lange das Angebot nicht deutlich aus dem Rahmen falle. In diesem Rahmen könne er das erstbeste Angebot für sich nutzen. Bei der Beantwortung der Frage der Erstattung von Kosten einer Haftungsreduzierung schaut das Gericht allerdings rechtsfehlerhaft darauf, ob der Geschädigte sein eigenes, verunfalltes Fahrzeug kaskoversichert hat. Das spielt aber hier gar keine Rolle. In Bezug auf die Frage der Erstattungsfähigkeit einer Zweitfahrergebühr liegt das Gericht wieder auf BGH-Linie und urteilt, dass diese dann zu erstatten sind, wenn der Geschädigte auch mit seinem eigenen Fahrzeug nicht nur selbst gefahren ist. Da der Versicherer die Mietwagendauer anzweifelt und daher einen Reparaturablaufplan verlangte, sind dessen Kosten auch von ihm zu erstatten. Einzelne Gerichte denken auch in der Frage von Abzügen wegen ersparter Eigenkosten weiter, wenn dazu vorgetragen wird. Fährt ein Mieter weniger als 1.000 km nicht mit seinem beschädigt in der Werkstatt stehendem Auto, ist eine für ihn realisierbare konkrete Ersparnis bei seinem eigenen Fahrzeug nicht vorstellbar und ein Abzug bei Schadenersatzansprüchen daher falsch.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-22

Landgericht Bonn 20 O 5/21 vom 09.11.2021

1. Höhere Mietwagenkosten nach erheblicher Verlängerung der Mietdauer gehen zu Lasten des Schädigers, der vergeblich um einen Vorschuss der Reparaturkosten gebeten wurde.
2. Die Schätzung des Schadenersatzanspruches für Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
3. Kosten der Nebenleistungen für Winterpaket, Haftungsreduzierung und Zusatzfahrer sind zu erstatten.
4. Es erfolgt kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, da der Mietwagen klassenkleiner angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn spricht einem Geschädigten mehrwöchige Mietwagenkosten zuzüglich der Kosten für Nebenleistungen vollständig zu, nachdem der Schädiger um zügige Regulierung gebeten und vor hohen Mietwagenkosten gewarnt wurde. Die Höhe des Normaltarifes wird mittels Fracke geschätzt und alle abgerechneten und schadenersatzrechtlich geforderten Nebenkosten als erstattungsfähig angesehen.

Bedeutung für die Praxis: Rechtsfehlerhaft geht das Erstgericht zunächst davon aus, dass es dem Geschädigten grundsätzlich obliegt, die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Das hat der BGH jüngst erst wieder verneint. Im konkreten Fall ging das für den Geschädigten nicht nach hinten los, weil die Klägerseite sehr transparent einen Vorschuss eingefordert und vor hohen Mietwagenkosten gewarnt hatte. Eine generelle Erkundigungspflicht- wie sie die Beklagte dem Geschädigten unterstellte - wies das Gericht zurück.

Hinweis: Es ist nichts darüber bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-22

Landgericht Köln 11 S 104/19 vom 14.12.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 267 C 162/17 vom 19.03.2019)

1. Ein Direktvermittlungsangebot eines Gegnerversicherers bindet den Geschädigten nicht, wenn es die Schadenersatzleistung nicht vollständig umfasst; hier schlechtere Selbstbeteiligung bei der Haftungsreduzierung.
2. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis der Mietwagenforderung ist angemessen.
3. Ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieter ist gerechtfertigt, hier bei erforderlicher Vorfinanzierung des Mietwagenpreises durch den Anbieter oder auch bei Vermietung mit zunächst offenem Miet-Ende.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Köln konkretisiert seine Rechtsprechung zur Frage der angemessenen Mietwagenkosten nach Preisvorgabe des Haftpflichtversicherers dahingehend, dass das Direktvermittlungsangebot an den Geschädigten auch im Detail der angebotenen Selbstbeteiligung zum tatsächlichen Anmietbedarf passen muss. Daher wird ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht verneint. Auf den Normaltarif der nach § 287 ZPO geschätzten erforderlichen Kosten ist ein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent als angemessen anzusehen. 

Bedeutung für die Praxis: Die 11. Kammer des Landgerichts in Köln hatte im Jahr 2018 entschieden, dass die übliche Preisvorgabe der DEVK den Geschädigten aufgrund seiner Obliegenheit zur Schadenminderung an den ihm gegenüber genannten Tagespreis bindet. Nun schaut man hier wohl etwas genauer hin.
Das Berufungsgericht spricht auch den Aufschlag auf den Grundpreis der Mietwagenkosten zu. Als dafür ausreichend wird es angesehen, wenn der Autovermieter den Mietzins vorfinanzieren oder die Rückgabe des Fahrzeuges flexibel gehandhabt werden muss. Das heißt, dass der Geschädigte sich für die Inanspruchnahme eines teureren Fahrzeuges nicht in einer Notsituation befinden muss. Um ein Mietwagenangebot anzunehmen, das wegen unfallbedingter Mehrleistungen um 20 Prozent teurer als der durchschnittliche Marktpreis ist, können auch die erforderlichkeit anderer unfallbedingter Zusatzleistungen angeführt werden.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-22

Amtsgericht Koblenz 152 C 1479/21 vom 20.01.2022

1. Das von der Beklagten gegenüber der Geschädigten telefonisch unterbreitete "Angebot" entfaltet keine Bindungswirkungen nach § 254 BGB.
2. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bei der Klägerin zu Marktpreisen stellt demnach keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungsobliegenheit dar.
3. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach Unfall wendet das Gericht die Schwacke-Liste an. Dagegen gerichteter Vortrag der Beklagten ist unsubstanziiert und daher unbeachtlich.
4. Auf den Grundtarif der Vergleichsliste ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingt erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters zuzusprechen.
5. Kosten weiterer Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung und das Zustellen und Abholen des Mietfahrzeuges sind von der Beklagten zu erstatten.
6. Kosten der Desinfektion aufgrund der Corona-Gefahren sind schadenersatzrechtlich berechtigt und in der Höhe nicht zu beanstanden.
7. Wegen der Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges im Vergleich zum Geschädigtenfahrzeug kommt ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht in Betracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Koblenz kommt nach Zeugenvernehmung zu dem Schluss dass der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten kein annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet hatte und die Anmietung beim Kläger keinen Rechtsverstoß darstellt. Das Gericht schätzt mittels Schwacke-Liste, spricht auch den Aufschlag und die Nebenkosten zu sowie auch die Desinfektionspauschale des Autovermieters.

Bedeutung für die Praxis: Endlich! Endlich stellt ein Gericht der Beklagten bzw. ihrer Zeugin die richtigen Fragen. Der Haftpflichtversicherer suchte früh den Kontakt zum Geschädigten. Das ist bei vielen Haftpflichtversicherern inzwischen Standard. Weil es für den Versicherer darauf ankommt, den Geschädigten zu erwischen, bevor die Messe gelesen ist (also bevor der einen Sachverständigen beauftragt, einen Anwalt mandatiert und einen Mietwagen geordert hat), versucht er es oft bereits telefonisch, wenn der noch am Unfallort ist oder baldmöglichst danach. Das Problem für den Versicherer ist dann zwar meist nicht mehr, ob er schnell genug ist, aber er bekommt ein neues Problem, über das bisher zu wenig gesprochen und geschrieben wurde.
Wenn Gerichte nachhaken ergibt sich: Der Versicherer weiß zu dem Zeitpunkt noch nicht genug, um erkennen und entscheiden zu können, dass er grundsätzlich den Schaden zu bezahlen hat. Er kennt auch den konkreten Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht. Ja er kann justament noch nicht mal seine Eintrittspflicht geprüft haben und damit dem Geschädigten, dem er schnellstmöglich regulierungsrelevante Vorgaben machen will, auch nicht die Zusage erteilen, dass er die Mietwagenkosten auch vollständig bezahlen wird, von denen er gerade spricht.
Von Ausnahmen abgesehen, ist eine schnelle Kontaktaufnahme des gegnerischen Versicherers mit dem Anspruchsteller daher als ein Schuss ins Blaue anzusehen. Das zeigen auch schon die Formulierungen auf den nachfolgenden Schreiben, in denen es lediglich allgemein (sinngemäß) "wir können alles und alles ist inklusive" heißt.
Ein konkretes Mietwagenangebot für den Geschädigten, mit dem er in der Lage wäre, danach entsprechend seiner grundsätzlichen Pflicht zur Geringhaltung des Schaden verschiedene Alternativen abzuwägen, wurde hier beim Autor dieser Zeilen bis heute noch nicht gesehen. Gerichte, die das verstehen, können sich zusätzlich die Frage stellen, ob es auch wettbewerbsrechtlich bedenklich ist, wenn Behauptungen ins Blaue hinein nicht nur den Preis beeinflussen, sondern auch die Marktnachfrage kanalisieren. Denn wenn lediglich ein völlig vom Sachverhalt lösgelöster Preis quasi im Sinn einer irreführenden Werbung für Nachfrage bei wenigen Anbietern sorgt, welche sonst auch anderswo zu einer Anmietung geführt hätte, ist ein Vorliegen eines solchen Rechtsverstoßes sehr wohl zu überlegen. Im Zweifel hätte das Autohaus oder der kleine Vermieter - der nicht mit den Großen mitspielen kann - die Miete zum Marktpreis erhalten und nur wegen Fake-Aussagen entsteht dort ein Schaden.
Es ist nicht zu leugnen, dass man bei allgemeiner Betrachtung der Vorgänge bisher einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß regelmäßig verneinte. Doch bei genauerem Hinsehen ergibt sich - und das muss dabei berücksichtigt werden -, dass die "Angebote" der Versicherer lediglich eine sich selbst bestätigende Prophezeiung sind (wir können alles liefern und dann liefern sie später meist auch, aber ohne zu Beginn zu wissen, worin das abgegebene Angebot konkret besteht). Und das auch nur, weil Gerichte ihnen dieses Spiel erlauben. Würden sie Häuser bauen wie eine Baufirma, bekämen sie mit "wir können alles" keinen einzigen Auftrag, auch wenn sie nach einer Beauftragung tatsächlich irgendwann einen Plan erstellen und etwas bauen könnten. Darauf kann man keinen Bauherren und keinen Geschädigten in Gerichtsverfahren verpflichten.
Unter diesem Blickwinkel wird auch die BGH-Mietwagenrechtsprechung zum Druck auf Geschädigte mittels Direktvermittlungsversuchen von Mietwagen unter einem besonderen Licht zu sehen sein. Der BGH schien sich zumindest bisher für die Einzelheiten und die Abläufe dieser Vorgänge nicht sonderlich zu interessieren.

Zitiervorschlag: "Ohne Kostenzusage kein annahmefähiges Angebot"

"..aufgrund der Aussage der Zeugin … nicht davon überzeugt, dass die Beklagtenseite dem Geschädigten ein Mietfahrzeug zu einem Preis von 46,- Euro pro Tag konkret angeboten hat. Das geführte Telefonat genügt den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot nicht. Die Zeugin hat hierzu ausgeführt, sie habe dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Telefonates noch keine Kostenzusage geben können. Sie hätten allgemein über die Angelegenheit und die Möglichkeit der Anmietung eines Fahrzeuges gesprochen. Aufgrund der fehlenden Zusage zur Kostendeckung habe Sie den Geschädigten darauf hingewiesen, dass er einen Mietwagen auf eigenes Kostenrisiko anmieten würde. Seitens der Versicherung werden lediglich ein Betrag in Höhe von 46,00 Euro pro Tag erstattet. (...)
Da sich der Geschädigte demnach nicht auf ein günstigeres Mietwagenangebot der Beklagten verweisen lassen musste, bildet den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit (...) der am Markt übliche Tarif."
(Amtsgericht Koblenz 152 C 147913/21 vom 20.01.2022)

Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist bisher nicht bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-22

Amtsgericht Siegburg 103 C 13/21 vom 09.12.2021

1. Nach einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Ersatzwagens erübrigt sich die Diskussion zum Nutzungswillen und zur Nutzungsmöglichkeit auch dann, wenn sich der Geschädigte im Anschluss kein Fahrzeug mehr anschafft.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des "Mittelwertes der Listen-Mittelwerte".
3. Zur Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist zum Grundtarif ein 20%-Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen hinzuzufügen.
4. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 4 Prozent ist ausreichend.
5. Die beklagtenseits gegen die Berechtigung der Mietwagenforderung vorgelegten alternativen Angebote sind nicht vergleichbar und daher nicht als konkreter Sachvortrag zu bewerten.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen wie erweiterte Haftungsreduzierung, Zweitfahrergebühr und Fahrzeug mit Navigation sind von der Beklagten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Siegburg spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht die restlichen Mietwagenkosten vollständig zu, ebenso den unfallbedingten Aufschlag und die Nebenkosten. Zuvor stellt das Gericht jedoch klar, dass im Regelfall auch dann an den Schädiger gerichtete Schadenersatzforderungen bzgl. Mietwagenkosten erstattungsfähig sein können, wenn sich der Geschädigte nach der Miete kein anderes Fahrzeug als Ersatz für seinen Unfallwagen anschafft.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht sagt aus, dass Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit für die Frage der Erstattungsfähigkeit konkret angefallener Mietwagenkosten unerheblich sind, da es dann um eine konkrete Abrechnung für tatsächlich erforderliche Ersatzmobilität nach einem Unfall geht. Es richtet den Blick also verstärkt auf die Nutzung des eigenen Fahrzeuges vor dem Unfall, abrupt beendet durch den Unfall und fortgesetzt mit dem Mietwagen. Ob der Geschädigte im Laufe der Schadenregulierung dann zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages aus verschiedenen denkbaren Gründen zu der Entscheidung gelangt, sich kein neues Fahrzeug anzuschaffen, ist daher nicht relevant (bei üblichen Einschränkungen in der Frage ausreichenden Fahrbedarfs oder eines frei verfügbaren anderen eigenen und geeigneten Fahrzeuges). Die Richtigkeit dieser Auffassung stellt folgender Gedanke auf die Probe: Sofern sich während der Schadenregulierung herausstellt, dass es für den gewünschten Ersatzwagen finanziell nicht reicht (dann eben gar kein Auto mehr) oder der Geschädigte aus persönlichen Gründen zufällig gerade zu diesem Zeitpunkt, ob aus familiären oder gesundheitlichen Gründen, beschließt, kein Auto mehr fahren zu wollen, oder er zu der Einsicht kommt, dass draußen zu viele potentielle Schädiger herumfahren, dann kann ihm diese Entscheidung nicht zum Nachteil gereichen, indem er die Mietwagenkosten für 14 Tage Wiederbeschaffungszeitraum zzgl. Überlegungsfrist selbst bezahlen muss.
Das Gericht sieht mehrere mögliche Gründe für den Aufschlag. Neben der Eilbedürftigkeit sind das höhere Kosten des Vermieters im Zusammenhang mit der unklaren Anmietdauer und ein daraus resultierender erhöhter Verwaltungsaufwand und verschiedene finanzielle Risiken des Vermieters wegen fehlender Kaution und nicht erfolgter Vorauszahlung des Mieters.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-22

Amtsgericht Köln 273 C 69/21 vom 11.02.2022

1. Die erforderlichen Mietwagenkosten zur Wiederherstellung der Mobilität des Geschädigten werden anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
2. Da Fraunhofer keinen Modus ausweist, wird auf das arithmetische Mittel aus beiden Listen zurückgegriffen.
3. Die dem Gericht von der Beklagten gegen die Verwendung der Schwacke-Liste vorgelegten Internetscreenshots sind kein konkreter Sachvortrag.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten ist mit 4 Prozent vom Grundpreis ausreichend bemessen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen zur Reduzierung der Haftung bei Mietwagenbeschädigung und für eine Zweitfahrer-Erlaubnis sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln wechselt mit Blick auf das OLG Köln zur Schätzung der Mietwagenkosten mit fadenscheiniger Begründung auf die Mittelwert-Linie. Die trotzdem weiter vehement gegen die Verwendung der Schwacke-Liste im Rahmen der Mittelwertberechnung vorgetragenen Argumente der Beklagten werden als unkonkret zurückgewiesen. Kosten für eine Haftungsreduzierung und den Zweitfahrer sind vom Versicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist es bedeutsam zu wissen, dass sich die Amtsrichter in Köln auf die Verwendung des Mittelwertes Fracke verständigt haben. Inwieweit das am Landgericht Bestand haben wird, muss abgewartet werden. Dem Verfasser ist es jedoch wichtig, auf die Verzwickungen hinzuweisen, mit denen das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung kämpft. Die Argumentation der Beklagten mittels eingeholter Internetscreenshots wird mit tragfähigen Argumenten zurückgewiesen. So seien (1.) die Screenshots nur Auswahlfenster mit der Notwendigkeit für den Mieter, weitere Auswahlschritte zu gehen, um den Wagen zu reservieren. Es handele sich (2.) zudem nur um eine Mietanfrage des Interessenten per Internet, die vom Vermieter nicht angenommen werden muss. Die tatsächlichen Konditionen und Verfügbarkeiten ergäben sich (3.) erst nach einer Rückmeldung des Vermieters. Die Beispiele aus den Screenshots seien (4.) bezüglich des Fahrzeuges nicht hinreichend konkret, ohne eine Mietwagenklasse zum Vergleich mit dem vorhandenen schadenrechtlichen Anspruch. Unter anderem damit begründet das Amtsgericht seine Auffassung, dass die Internetscreenshots bei der Frage der Suche nach der verwendbaren Schätzgrundlage keine Rolle spielen können. Das führt jedoch zu der Frage, wo der Unterschied zur Methode der Erstellung der Fraunhofer-Liste liegen soll. Fraunhofer hat es doch genauso gemacht. Auch dort ist es derselbe Weg bis zum Vorliegen eines angeblichen Preisangebotes. Das Gericht müsste mit derselben Begründung, die es hier ja eindeutig und korrekt formuliert, auch die Anwendbarkeit der Internet-Tabellen der Fraunhofer-Liste ablehnen. Das Ergebnis des Verfahrens hätte auf die Begründung hinauslaufen müssen: "Eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht erzielbar, das Gericht verbleibt bei seiner Auffassung, dass die Fraunhofer-Werte für die Rechtsprechung nicht verwendbar sind, zumal Vorkasse, Kaution, Internetbuchung, Vorbuchung usw. Mietkriterien sind, die Geschädigte in der Regel nicht erfüllen können". Doch das ist rechtspolitisch in Köln nicht mehr gewünscht. Auch zur Schwacke-Liste wird unbestätigtes Zeugs übernommen. Seit wann kann eine "etwaige" Manipulation ein Urteilsgrund sein? Das Gericht hätte hier die Aufgabe gehabt, diese Etwaigkeit zu ergründen, zumal sie im krassen Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung zur Schwacke-Liste steht. Das Urteil zeigt, dass sich die Rechtsprechung zu wenig mit den Tatsachen auseinandersetzt. Stattdessen wird über die eigene "umfassende Abwägung" schwadroniert, die doch nur ein Ziel hat, das gewünschte Ergebnis zu begründen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-22

Landgericht Wiesbaden 14 S 132/20 vom 17.12.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Wiesbaden 93 C 4381/19 vom 19.06.2020)

1. Die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung gegen die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten des Erstgerichtes anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer wird zurückgewiesen.
2. In Bezug auf vorgelegte Internetscreenshots bestätigt die Berufung die Auffassung der Erstinstanz, dass solche Angebote auch Teil der Mittelwert-Berechnung in der Schwacke-Liste sein können.
3. Die von der Beklagten eingeforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens wird abgelehnt.
4. Dem Geschädigten obliegt keine allgemeine Erkundigungspflicht nach anderen und günstigeren Mietwagenangeboten.
5. Kosten der Ausstattung des Ersatzfahrzeuges mit Winterreifen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Wiesbaden bestätigt ein Mietwagenurteil der Erstinstanz und weist die Angriffe der Beklagten gegen das Amtsgerichtsurteil als unkonkret und falsch zurück. Die Mittelwert-Methode wird in der Berufung bestätigt, ebenso die Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten. Eine grundsätzliche Erkundigungspflicht des Geschädigten bestehe nicht.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte hatte die Aktivlegitimation in der Berufungsinstanz nicht mehr infrage gestellt. Das Amtsgericht hatte keine Verstöße gegen einschlägige Rechtsgrundlagen gesehen. Der Auffassung der Beklagten, die Schwacke-Liste komme für eine Mittelwertbildung zur Mietwagenschätzung nicht in Betracht, wurde zunächst vom Erstgericht und dann auch vom Berufungsgericht eindeutig widersprochen. Das Erstgericht hatte vor allem eine Anwendung allein der Fraunhofer-Liste als problematisch angesehen. Die Beklagte hatte es versäumt, konkrete Auswirkungen der von ihr angeführten angeblichen Erhebungsfehler bei Schwacke auf den konkreten Fall darzulegen. Ihre Behauptungen zur Möglichkeit für den Geschädigten, einen Mietwagen günstiger anzumieten, erfolgten ins Blaue hinein. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig. Einen Aufschlag auf den Grundtarif hatte die Klägerin nicht geltend gemacht.

Hinweis: Das Gericht erkennt in den Internetbeispielen, die von der Beklagten hier in den Prozess eingebracht wurden, keine so große Anzahl von konkreten und günstigeren Vergleichsangeboten für einen Verdacht gegen den Werte aus der Schwacke-Liste. ABER: Es besteht anders herum die Möglichkeit, Internetscreenshots für den Gerichtsbezirk Wiesbaden für Kläger zur Verfügung zu stellen, um gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte eine Zahl von ca. 80 im Vergleich zu Fraunhofer viel teureren Mietwagen-Beispielen zur Verfügung zu stellen. Bei Interesse, damit die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste für eine Mittelwertbildung infrage zu stellen, melde man sich bitte zur  Erstellung eines Gutachtens zum Internetmarkt Wiesbaden 2021. Solche Beispiele sind auch für über 60 weitere Städte und Regionen gesammelt und verfügbar.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-22

Landgericht Berlin 54 S 7/21 vom 15.12.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 124 C 317/20 V vom 25.05.2021)

1. Die Klägerin ist aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert, da die Abtretung nicht wie beklagtenseits behauptet gegen das Transparenzgebot verstößt.
2. Die Anwendung der Formulierungen der Abtretung erfüllungshalber stellt auch keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
3. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es nicht auf Zweifel an, ob der Geschädigte nicht auch hätte günstiger anmieten können. Statt dessen sind erforderliche Kosten nach §287 ZPO auf der Grundlage des § 249 BGB zu schätzen.
4. Der Schadenersatzanspruch wegen Mietwagenkosten ist nach der Mittelwert-Methode aus den Mittelwerten der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bemessen.
5. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrergebühr, Winterreifen und Navigation sind, wenn erforderlich und angefallen, vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
6. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn dem Kläger bekannt gewesen sein muss, dass die Beklagte außergerichtlich nicht nachregulieren würde.

Zusammenfassung: Die Abtretung der Forderungsansprüche an den Autovermieter ist - anders als das Vorgericht meinte - wirksam vereinbart. Das AG Berlin-Mitte hatte aufgrund fehlerhafter Formulierungen einen Transparenzverstoß (§ 307 BGB) festgestellt. Die Schätzung erforderlicher Aufwendungen des Geschädigten erfolgt anhand des Mittelwertes. Auch die Kosten vereinbarter Nebenleistungen sind zu erstatten. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 10 Prozent.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht widerspricht dem Amtsgericht in der Frage, ob die Abtretung der Schadenersatzforderung trägt. Das Erstgericht sah einen Verstoß gegen § 307 BGB, eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers aufgrund intransparenter AGB-Klauseln. Doch sind die verwendeten Formulierungen laut Berufungsgericht nicht mehrdeutig und nicht unklar. Die Erläuterung der Konsequenzen der Abtretung folge unmittelbar aus dem Gesetz. Mithin ist das verwendete Formular nicht mit denjenigen Formularen zur Abtretung von Sachverständigenkosten vergleichbar, die vom BGH in zwei Verfahren als unwirksam beurteilt wurden. Auch eine Unwirksamkeit einer Zahlungsanweisung in demselben Formular habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der seprat formulierten Abtretungsvereinbarung.
Anders als bei andere Kammern des Landgerichtes wird der Normaltarif anhand des Mittelwertes geschätzt.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der zwischen Vermieter und Geschädigtem vereinbarten Nebenleistungen wird Schritt für Schritt mustergültig begründet.
Der in Berlin noch immer vergleichsweise hohe Prozentsatz der Eigenersparnis-Abzüge wird fehlerhaft auf den Gesamtbetrag der Mietwagenforderung bezogen, anstatt lediglich und denklogisch auf den Grundbetrag des Normaltarifes (vgl. MRW 2021, 42 und 80 "kurz und praktisch").
Wichtig erscheint die Klarstellung des Berufungsgerichts, dass die Vorhaltungen der Beklagten, der Geschädigte hätte auch günstiger anmieten können inkl. Verweis auf vorgelegte Internetscreenhots, keinen Verstoß gegen § 254 BGB (Schadenminderungspflichtverletzung) nachweisen. Denn dazu müsse laut Gericht bewiesen werden, dass dieses Angebot (aus 2020) dem Geschädigten in seiner konkreten Situation (2017) zur Verfügung gestanden hätte (Anmerkung: Und selbst dann hätte es ihm zusätzlich noch konkret bekannt sein müssen, damit er es - was dann ein Fehler gewesen wäre - hätte überhaupt ignorieren können).

Mietwagenrechtswissen MRW 4-2021

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Mietwagenrechtswissen MRW 3-2021

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Mietwagenrechtswissen MRW 4-2020

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Mietwagenrechtswissen MRW 4-2019

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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