LG Bonn mit Beschluss nach § 522, Abs. 2: Berufung der Beklagten ohne Erfolgsaussichten

Das LG Bonn weist eine Berufung einer Versicherung gegen ein erstinstanzliches Urteil per Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück.

(u.a. mit Schätzgrundlage, Nebenkosten nötig für Vergleichsrechnung, Pauschalaufschlag nicht mehr streitig, Winterreifen)

Die Schätzung des Vorgerichts mitttels Schwacke ist nicht zu beanstanden. Die Bedenken der Beklagten gegen die Ausgaben 2006 und 2007 teilt die Berufungskammer nicht. Die Annahme von Preissteigerungen aufgrund Absprachen ist nicht nachvollziehbar. Die vorgelegten anderen Schätzgrundlagen sind ncict überzeugend.
Fraunhofer fehlt die Differenzierung.
Es sind überwiegend nur 6 Anbieter berücksichtigt.
Keine kurzfristig verfügbaren Angebote enthalten.
Zuschläge und Aufschläge lassen sich Fraunhofer nicht entnehmen, obwohl sie üblicherweise wesentliche Teile des Endpreises darstellen. Insofern bringt auch die von der Beklagten aufgemachte Vergleichsrechnung nichts. Das Problem betrifft ebenso die von der Beklagten vorgelegten Internetausdrucke einiger Anbieter ohne Nebenkosten. Zudem sind diese Angebote aus anderen Zeiträumen, deshlab irelavant für den Fall.

Die Zugänglichkeit eines kostengünstigeren Tarifes unterhalb der Erforderlichkeit hat der Schädiger zu beweisen, was vorliegend nicht der Fall war. Von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ist deshlab nicht auszuegehen.

Dass bei der Vermietung nach Verkehrsunfällen ein höherer Mietpreis gerechtfertigt ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit. Das erkennt selbst der GDV an, wie das Ergebnisprotokoll der GDV/BAV-Gespräche zeigt. Den kann der Tatrichter mit 20% schätzen. Gründe: Vorfinanzierung, höhere Ausfallrisiken, Notdienstvorhaltung u.ä.

Auch die Nebenkosten sind wie konkret angefallen abgerechnet und sind zu erstatten.

Unabhängig von der Frage, dass Vermieter ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen haben, steht es im Ermessen der Vermieter, den unstreitig vorhandenen Mehraufwand für die Ausrüstung mit Winterreifen als Nebenkosten abzurechnen.

Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig.

Im internen Bereich für Mitglieder kann dieser Beschluss abgerufen werden.