Ein deutliches Urteil gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste für die Fragestellung der Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen hat abermals das OLG Köln gefällt (Urteil des 15. Senates vom 22.12.2009, Berufung der Klägerin gegen LG Aachen 12 O 453/08).
Die Fraunhofer-Erhebungsmethode wurde u.a. wegen der Befragung vornehmlich von nur sechs Anbietern und der - als irrelevant von Fraunhofer unterstellten - Vorbuchungsfrist als ungeeignet abgewiesen.