LG Memmingen 12 S 972/09
- AG Neu Ulm hat rechtsfehlerfrei die Vor- und Nachteile der Schätzgrundlagen gegeneinander abgewogen und auf Basis Schwacke geschätzt.
- Dem schliesst sich das Berufungsgericht an, ausdrücklich ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens.
- Außerdem sind Einwendungen nur erheblich, wenn sie konkret und auf den Fall bezogen sind.
- Das Gericht korrigert die Rechtsauffassung der beklagten Versicherung, dass der Geschädigte hätte beweisen müsse, dass ihm kein niedrigeres Angebot zur Verfügung stand und er dazu Vergleichangebote hätte einholen müssen.
- Bei gerechtfertigten Kosten habe der Schädiger zu beweisen, dass ein darunter liegendes Angebot ohne weiteres zugänglich gewesen sei.
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