OLG Köln mit Az. 11 U 219/08 zum sechsten Mal pro Schwacke (2007) und auch gegen Fraunhofer

Das OLG Köln hat sich in einem weiteren Verfahren wiederum deutlich gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste als Maßstab für Mietwagenpreise ausgesprochen (Aktenzeichen 11 U 219/08 vom 12.05.09) und die Schwacke-Liste bestätigt.

Im Detaill:

- Schwacke 2007 ist geeignete Schätzgrundlage,

- Fraunhofer-Mietpreispiegel: Vorbuchungsfrist, PLZ-Vergröberung, überwiegend Internetpreise,

- Aufschlag zugesprochen, da ausreichend vorgetragen.

- Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen, 24h-Dienst, Winterreifen, Zweitfahrer sind zu erstatten.

Neben dem 11. Senat des Oberlandesgerichtes sind es der 19., 15., 24., 13. und 4. Senat, die entgegen des 6. Senates Schwacke bestätigen und zur Schätzung der Schadenersatzposition für anwendbar halten.

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