Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39/24

Amtsgericht Siegburg 113 C 10/24 vom 28.08.2024

1. Die “Hinweise” der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers an den Geschädigten binden diesen nicht an die dort genannten Höchstpreise für einen Ersatzwagen.
2. Die von der Beklagten genannten Preise beruhen nicht auf konkrete und vergleichbare und damit auch nicht auf annahmefähige Mietwagenbeispiele.
3. Die Aussage der Versicherung wird nicht bestätigt, solche Angebote seien bereits dann verpflichtend zu beachten, wenn sie ein vergleichbares Modell und die Zustellung zum Anmietort verspreche.
4. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mischmodells zuzüglich eines 20-prozentigen Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters.
5. Der klägerische Vortrag gegen die Anwendung der Fraunhofer-Werte im Rahmen des Mischmodells wird nicht diskutiert.
6. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Siegburg sieht in den Hinweisen des Schädiger-Versicherers an die Geschädigten keine Ursache für eine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Das hatte der Versicherer behauptet und damit begründet, dass sich die Geschädigten zu einem Normaltarif des Marktes bei einem anderen regionalen Autovermieter Mobilität verschafft hatten. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird geschätzt anhand Mischmodell zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag und Nebenkosten. 

Bedeutung für die Praxis: Die Versicherung mit dem Eisenbahner-Bezug aus Köln ist Vorreiter bei den Versuchen, Geschädigten mit freundlichen Worten strenge Vorgaben zu machen. Wenn der Versicherer es richtig macht, ist der Geschädigte an ein unterbreitetes konkretes und vergleichbares Mietwagenangebot auch gebunden. Doch im hier verhandelten Fall hat er dem Geschädigten kein zumutbares Angebot unterbreitet, sondern lediglich auf Anmietmöglichkeiten bei einigen namhaften, vor allem im Internet präsenten Vermietern hingewiesen. Damit wurde kein konkretes Fahrzeug genannt und die tatsächliche Verfügbarkeit vor Ort blieb unklar.
Das Gericht musste deshalb über den erforderlichen Betrag des regionalen Marktes entscheiden.
Für erforderliche und vom Vermieter erbrachte Zusatzleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall wurde ein Aufschlag zugestanden. Als konkreter Grund für den Aufschlag galt, dass der Mietvertrag ein offenes Mietende enthielt mit der Folge erhöhter Kosten beim Vermieter, da er in einem solchen Fall eine Anschlussmiete schlechter planen kann.

 

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