Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35/24

Amtsgericht Dresden 113 C 5624/23 vom 07.06.2024

1. Die vom Haftpflichtversicherer zu ersetzen Kosten für einen Ersatzwagen bestimmen sich nach der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
2. Das Gericht folgt der Auffassung der Versicherung nicht, es sei statt dessen die Fraunhofer-Liste anzuwenden und der dort abgedruckte Wert heranzuziehen.
3. Als nicht angemessen sind lediglich solche Mietwagenkosten zu bewerten, die ab 50 Prozent über dem Normaltarif des Marktes erheblich überhöht sind.
4. Eine generelle Erkundigungspflicht nach alternativen Angeboten besteht nicht.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
6. Außergerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Dresden wendet die Werte der Schwacke-Liste an . Es gibt keine grundsätzliche Erkundigungspflicht nach anderen Angeboten, wenn sich das erste und realisierte Angebot im Rahmen des Normaltarifes nach Schwacke bewegt.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht folgte dem OLG und hält fest an der Schwacke-Linie fest. Soweit sich die Abrechnung des Vermieters in diesem Rahmen bewegt, besteht für den Geschädigten auch keine Erkundigungspflicht nach Alternativen. Eine solche Pflicht , so sehe es auch die obergerichtliche Rechtsprechung, könne erst ab 50 Prozent über dem Schwacke-Normaltarif feststellbar sein. Insoweit könne der Versicherer mit dem Argument pro Fraunhofer auch nicht gehört werden.

 

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