Das Urteil des BGH vom 12.04.11 ist nun in der Datenbank des BAV abrufbar.
Der BGH stellte folgende Leitsätze auf:
a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.
b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif - etwa durch Zuschläge oder Abschläge - abweichen.
Das Urteil wird für den internen Bereich für Mitglieder schnellstmöglich mit einer Kommentierung ergänzt.