AG Düsseldorf: schulbuchmäßig zur Frage der Gültigkeit der Abtretung

AG Düsseldorf in der Urteilsdatenbank erfasst ( 54 C 1675/10 vom 24.02.11):

-> Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung an den Vermieter verstößt nicht gegen RDG, erlaubnisfreie Nebenleistung; es kommt nicht auf die eventuell fehlende fachliche Qualifikation des Vermieters an, sondern darauf, ob die Geltendmachung zur Haupttätigkeit gehört, dies ist bei Autovermietern der Fall; es kommt außerdem nicht darauf an, ob der Vermieter die Zahlung vorher erfolglos gegenüber dem Mieter gemahnt hat
-> Schätzung nach Schwacke 2008
-> Prüfung nur von konkreten, einzelfallbezogenen Einwendungen gegen die Eignung von Schätzgrundlagen; Hinweis auf Fraunhofer, Gutachten Zinn und einzelne günstigere Internetangebote nicht konkret
-> Fraunhofer trotz fehlender Anonymität Schwackes nicht vorzugswürdig, Internetangebote (Sondermarkt), Vorbuchungsfrist, PLZ-Vergröberung, ausschließliche Angabe des arithmetischen Mittels (kein Preis i.S.d. Rspr.), nur sechs Anbieter
-> Gutachten Zinn stellt Schwacke nicht in Frage, nur sehr kurzer Erhebungszeitraum, Einteilung in nur fünf Großräume
-> Internetangebote sind nicht mit den Werten Schwackes zu vergleichen; es ist ein Sondermarkt, der kurzfristigen Preisschwankungen abhängig von der konkreten Auslastung unterliegt, die Tarife sind üblicherweise nicht über telefonische Anfragen zu erzielen
-> Abzug i.H.v. 5 % für Eigenersparnis bei klassengleicher Anmietung
-> Aufschlag i.H.v. 20 % bei unfallbedingter Anmietung für Zusatzleistungen des Vermieters, unabhängig davon, welche und in welchem Umfang Leistungen in Anspruch genommen wurden; der Anfall von Zusatzleistungen kann viel mehr bei einer Anmietung bis zu zwei Tage nach dem Unfall vermutet werden
-> Zur Vermeidung der Inanspruchnahme der mit dem Aufschlag abzugeltenden Zusatzleistungen ist der Geschädigte nicht verpflichtet, seine eigene Kreditkarte als Sicherheit und zur Vorauszahlung einzusetzen, da er damit in seiner finanziellen Gestaltungsfreiheit eingeschränkt würde (Vermieter sperren als Kaution einen bestimmten Betrag des Kreditrahmens)
-> Kosten für Vollkaskoversicherung (unabhängig von der Versicherung des Unfallwagens), Zustellung/Abholung (Geschädigter muss nicht selbst für den Transport sorgen), Zusatzfahrer (soweit der Unfallwagen durch den zweiten Fahrer genutzt wurde) sind zu erstatten

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