3. Senat OLG Köln spricht Restforderung zu 76 % zu

Der dritte Senat des OLG Köln (3 U 176/10 vom 22.03.11) verurteilt die Beklagte Haftpflichtversicherung zur Restzahlung von über 4000 Euro.

Im Urteil heisst es:

"Die Bestimmung des  ... Normatarifes erfolgt über eine Schätzung... . Dabei ist die jeweils einschlägige Schwacke-Liste ... eine taugliche Schätzgrundlage. ... solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenen Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken... ."(Seite 4)

"Die pauschalen Schriftsätze der Beklagten genügen dazu nicht. ... wird insbesondere nicht dadruch ersetzt, dass die Beklagte irgendwelche Internet-Angebote ...vorlegt,..." (Seite 5)

"Auch mit dem Hinweis auf die sog. Fraunhofer-Liste hat die Beklagte keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage dargetan. ..denn der BGH hat hinsichtlich der vergleichbaren Problematik ... Restwertes ... immer wieder betont, dass sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss... ." (PLZ-Vergröberung, Seite 6)

Das Urteil ist in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar