AG Deggendorf: Abtretung erfüllungshalber ist bestimmt und wirksam, weil nur in Höhe der später entstehenden Gutachtenkosten abgetreten.

Das AG Deggendorf hat mit Urteil 1 C 1517/10 vom 11.02.11 nach unserer Auffassung richtig entschieden, dass eine Abtretung erfüllungshalber wirksam ist, auch wenn verschiedene Dienstleistungen darin abgetreten werden, wenn die Abtretung auf die Höhe der für eine Dienstleistung entstehenden Kosten begrenzt ist. Insofern sei die Forderung aus den Schadenkosten für ein Gutachten wirksam an den Sachverständigen abgetreten worden und die Abtretung nicht zu unbestimmt.

Das Urteil kann in der BAV-Urteilsdatenbank abgerufen werden