Deutlicher gehts nicht: AG Berlin-Mitte zur Fraunhofer-Frage

Das Amtsgericht Berli-Mitte hat mit Urteil 111 C 3481/09 vom 18.02.2011 mit nicht zu steigernder Deutlichkeit geäußert, was es vom Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage von MIetwagenkosten bei Gericht hält: Nichts.

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Der Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts ist nicht zugrunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist dieser Marktpreisspiegel keine geeignete Schätzgrundlage, da die ermittelten Werte durch „Gewichtung“ schlicht manipuliert sind und überwiegend auf Basis von Internetangeboten weniger Großanbieter erhoben worden sind.

Soweit sich das Fraunhofer-Institut damit rühmt, es habe die Werte „anonym im Rahmen einer marktüblichen Anmietsituation erhoben“, ist diese Grundannahme bereits weltfremd.
Offenbar haben dessen Statistiker noch nie ein Fahrzeug angemietet. (...)

Nach nachvollziehbar ist, warum das Fraunhofer-Institut eine Methodik entwickeln musste, die den „echten“ Marktpreis möglichst genau widerspiegelt und bestehende methodische Schwächen der Erhebung von EurotaxSchwacke beseitigt. Für die Schätzung gemäß § 287 ZPO sind die Preise maßgeblich, die ein Geschädigter am regionalen Markt zahlen muss. Dazu sind nur die Preise maßgeblich, die ein Geschädigter am regionalen Markt zahlen muss. Dazu sind nur die absoluten Werte zu erheben, um zu ermitteln, welche Preisspanne es tatsächlich gibt, und ob es einen Preis gibt, der von mehreren Vermietern verlangt wird oder der den Durchschnitt bildet. Diesen Erfordernissen genügt der Schwacke-Mietpreisspiegel – insbesondere auch aufgrund seiner Orientierung an dreistelligen Postleitzahlen-Bereichen. Hier ist nichts nach Marktanteilen, statistischer Relevanz oder Sonstigem zu gewichten, bereinigen oder sonst zu manipulieren. Es ist insbesondere nicht erforderlich, zweistellige Postleitzahl-Bereiche zugrunde zu legen, weil sonst eine zu geringe Zahl von Werten nicht ausreicht, „um statistisch relevante Werte darzustellen“. Bei der richterlichen Schätzung sind die Marktpreise maßgeblich, nicht die Werte; die nach einer selbst oder vom Auftraggeber gewährten Methodik nach irgendeiner Gewichtung für relevant gehalten werden. Der Geschädigte hat auch nicht irgendeinen „statistisch relevanten Mietzins“, sondern den Preis am regionalen Markt zu zahlen.


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Das Urteil kann in der BAV-Urteilsdatenbank jederzeut abgerufen werden.