Abtretungen "erfüllungshalber" werden bis auf wenige Ausnahmen von Gerichten bestätigt

Beispiele positiver Rechtsprechung zur Frage der Gültigkeit von Abtretungen und der Rechtskonformität mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz lassen sich nicht nur im Bereich Mietwagenkosten finden (hier sind es nahezu 200 positive Urteile).

Mit dem Urteil des AG Berlin-Mitte 114 C 3307/10, verkündet am 08.12.2010 soll hier ein Beispiel aus dem Bereich der Sachverständigen-Dienstleistung vorgestellt werden,

im Urteil heisst es (das Gericht zitiert ein weiteres Urteil des Gerichtes):

...."Auch sonst ist der Kläger aktivlegitimiert. Zur Frage der genehmigungspflichtigen Inkassotätigkeit wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts Mitte (21 C 3028/09) im Urteil vom 12.08.2009 verwiesen:

“Der Wirksamkeit der Abtretungserklärung steht insbesondere nicht das gesetzliche Verbot des § 10 RDG entgegen, da der Kläger nach Auffassung des Gerichts keine erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG erbringt. Danach ist eine Rechtsdienstleistung, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs, 1, die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Der Kläger zieht zwar eine fremde Schadenersatzforderung des Geschädigten ein, betreibt diese Forderungseinziehung jedoch nicht als eigenständiges Geschäft. Dies würde nach Auffassung des Gerichts voraussetzen, dass der Kläger – unabhängig von seiner Sachverstandigentätigkeit – den Forderungseinzug betreibt und zwar für verschiedene Auftraggeber. Aus dem Vortrag des Klägers geht jedoch hervor, dass er hauptberuflich als Sachverständiger tatig ist und die Einziehung der Forderungen lediglich dazu dient, seinen eigenen Honoraranspruch gegenüber den beteiligten Versicherungen zu realisieren. Dem Kläger fehlt daher das wirtschaftliche Interesse an einem eigenständigen Forderungseinzug, da sich seine Intention ausschließlich auf die Durchsetzung des Anspruchs für die eigene Leistung als Sachverständiger begrenzt.

Darüber hinaus liegt auch keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG vor, zum einen bereits deshalb nicht, weil der Kläger mit der Abtretung der Forderung in keiner fremden Angelegenheit tätig wird und zum anderen nicht, weil von Seiten des Klägers keinerlei rechtliche Prüfung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten vorgenommen wird.

Selbst wenn man eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG unterstellte, wäre diese jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfrei, da sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld des Klägers als Sachverständiger gehörte.”