LG Stuttgart: Kein Verstoß gegen RDG

Das Landgericht Stuttgart hat im Verfahren 26 O 359/09 ausführlich zu der Frage Stellung genommen, ob die erfüllungshalber abgetreten Forderungen aufgrund von Mietwagenkosten einen Verstoß gegen das RDG darstellen und somit die klagende Autovermietung nicht aktivlegitimiert sei. Das Landgericht hat das entschieden verneint:

Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 liegt schon mangels eingenständigem Geschäft nicht vor.

Es könne dahinstehen, ob die Klägerin Rechtsdienstleistungen erbringt, da sie als Nebenleistung nach § 5, Abs. 1 RDG erlaubt ist.

Das wird im Urteil auf ca. 7 Seiten erörtert.

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