Landgericht Bonn ändert „Mischmodellentscheidung“ ab

In einem Urteil vom 14.12.2010 hat die 8. Zivilkammer des Landgericht Bonn (8 S 268/10) eine Entscheidung eines Amtsgerichts nach dem arithmetischen Mittel aus Fraunhofer und Schwacke abgeändert und und selbst eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach Schwacke vorgenommen. Da die Erhebung des Fraunhofer Instituts keine Nebenkosten ermittelt hat sei ein arithmetisches Mittel aus beiden Listen nicht vertretbar.

Es seien keine Anhaltspunkt ersichtlich, dass sich im Schwacke Automietpreisspiegel Preisänderungen feststellen lassen, die sich nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren. An der Untersuchung des Fraunhofer Instituts bestünden hingegen Bedenken. Ein betriebswirtschaftlich berechtigter Aufschlag in Höhe von 20 % auf den Normaltarif nach Schwacke sei nicht zu beanstanden. Die Nebenkosten seien erstattungsfähig.

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