Übliche Preisnennungen der DEVK sind für Geschädigte unerheblich.

Nach einem Urteil des AG Brühl sind Preisnennungen, wie sie üblicher Weise von der DEVK gegenüber Geschädigten abgegeben werden, für diesen unerheblich, weil die Annahme dieser Angebote unzumutbar ist.

In der Datenbank Urteil und Zusammenfassung ansehen: AG Brühl 21 C 327/10 vom 06.12.10