OLG Köln entscheidet mit 5 U 44 /10 wieder auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels, Internetangebote nicht vergleichbar

Der 5. Senat des OLG Köln sieht im Schwacke Automietpreisspiegel unter Bezugnahme auf die BGH Entscheidung VI ZR 293/08 vom 18.05.2010 eine geeignete Schätzgrundlage. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die eine Beanstandung der  Schätzgrundlage Schwacke rechtfertigen. Hierfür reichen weder die vorgelegten Gutachten, Erhebungen, noch die vorgelegten Angebote (screenshots“) aus. 

In der Datenbank des BAV:Urteil ansehen