BGH VI ZR 308/07 vom 14.10.2008


a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem autovermieter ein Unfallersatzfahrzeug zu einem pberhöhten Preis an,ohne sich nach der Höhe der Mietwagenksoten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darelegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstiger Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.

b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietweagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahre 2003 oder aus dem Jahre 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzungsgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere Schätzungsgrundlage zur Verfügung steht.

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