OLG Köln I-25 U 2/10 gegen Fraunhofer

...weist Nachteile auf, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass der Fraunhofer MMD keineswegs als geeignete oder gar einzig geeignete Grundlage angesehen werden kann.

... nicht durch die Anwendung des Fraunhofer MMD vermieden werden, weil der Geschädigte bei Anmietung nicht wissen kann, ob der mit dem Vermieter vereinbarte Mietzins dem - s.o. - nicht unproblematisch ermittelten Betrag nach Fraunhofer MMD entspricht. Die Argumenation der Beklagten führt, konsequent zu Ende gedacht, insoweit dazu, dass ein Geschädigter stets nur Schadenersatz gem. § 249 Abs. 1 BGB verlangen sollte, wenn er irgendwelche Nachteile vermeiden will.

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