BGH VI ZR 226-07 vom 16.09.2008


Der BGH stellt unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung klar, dass es für die Schadenersatzverpflichtung des Schädigers nach § 249 BGB unerheblich ist, ob der Mietpreis zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart ist.
Für die Frage der Sittenwidrigkeit des Tarifes kommt es auf einen Vergleich der Unfallersatztarife und nicht des Normaltarifs mit dem Unfallersatztarif an.Ein Schadensersatzanspruch aus § 311 BGB wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht aufgerechnet werden.

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