OLG Karlsruhe gegen Fraunhofer; Internet ist Sondermarkt (Verweis auf BGH VI ZR 7/09)

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung vom 30.04.2010 mit dem Aktenzeichen 4 U 131/09 entschieden, dass die Berufung gegen das Vorurteil des Landgerichtes Freiburg nur in einem geringen Umfang Erfolg hat.

Die streitigen Mietwagenkosten können mittels Schwacke-Liste 2008 geschätzt werden, Fraunhofer - von der Versicherungswirtschaft beauftragt - mit seinen abstrakten Einwänden ist seinerseits inhaltlicher Kritik ausgesetzt und kommt als konkreter Tatsachenvortrag nicht in Betracht.

Ebenso sind in das Verfahren eingebrachte Internetausdrucke unerheblich, weil sich der Sondermarkt Internet nicht mit dem allgemeinen regionalen Markt vergleichen lässt (Siehe BGH VI ZR 7/09 vom 02.02.2010). Zudem sind die Angebote zeitlich ungeeignet, mit Vorbuchungsfrist erhoben und unterstellen eine ex ante bekannte Mietdauer.

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