AG Hannover entgegen BGH-Urteil VI ZR 139/08 vom 02.02.2010

Der BGH hatte inzwischen mehrfach und zuletzt am 02.02.2010 entschieden, dass der Versicherer/Schädiger beweisen müsse, dass - von ihm behauptete - niedrigere Angebote für den Geschädigten zugänglich gewesen seien.

Das AG Hannover hat dem entgegen stehend eine Mietwagen-Klage gegen einen Versicherer mit der Begründung abgewiesen, der Geschädigte habe sich nicht nach Tarifen erkundigt und könne deshalb den Betrag aus der grundsätzlich verwendbaren Schwacke-Liste nicht fordern. Statt dessen wird der Behauptung der Beklagten gefolgt, dass ein - nach deren Meinung - existenter Normaltarif darunter gelegen habe.

Die Klage wurde abgewiesen ohne die Feststellung, dass der Versicherer den Beweis eines

-konkreten,
-hinreichend bestimmten,
-dem Geschädigten bekannten,
-ihm zugänglichen
-und zumutbaren Angebotes

geführt hat.

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Zur Vermeidung solcher Fehlentscheidungen verweisen wir auf
MRW 2/2010, Seite 7: Otting "Zwei neue BGH-Urteile bringen Klarheit in der Beweislastfrage und eine Tendenz gegen Internetpreise"