BGH, VI ZR 164/07 vom 11.03.2008


a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird.

In diesem Verfahren wurde vor allem um die Geeignetheit der Schätzgrundlage "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" (AMP) gestritten. Die Schädigerseite hatte darauf bestanden, dass der AMP aufgrund unterschiedlichster Bedenken nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden könne, und dass stattdessen - sowie zum Beweis der Bedenken - ein Sachverständigengutachten zu erstellen sei. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Allerdings sagt der BGH auch, dass in konkreten Fällen bei konkreten Anhaltspunkten die Frage nach der Richtigkeit der dort ausgewiesenen Werte der Region vom Tatrichter gestellt werden kann. Der BGH stellt also vor allem auf die Region ab und formuliert, dass das Preisniveau an diesem Ort maßgeblich ist, an dem der Mobilitätsbedarf besteht: hier in der reparierenden Werkstatt, zu deren Bedingungen, soweit sich diese im Gefüge des Marktes der Region bewegen. Eine allgemeine Unbrauchbarkeit des AMP wegen aktueller "Diskussionen um Erhebungsmethoden und veröffentlichte Ergebnisse", wie sie von einigen wenigen Gerichten (z.B. LG Dortmund) formuliert wurde, ist damit vom Tisch. Der BGH sah im konkreten Fall keine Grundlage für einen Aufschlag. Begründet wurde dieses mit fehlendem Sachvortrag zu den Besonderheiten der Unfallersatzvermietung im zu entscheidenden Vorgang.

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