BGHZ, VI ZR 27-07 vom 09.10.2007


Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Ver-mieter wirksam vereinbart worden ist.

in einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH erneut mit der Mietwagenproblematik auseinander gesetzt.

1. Der 6. Zivilsenat Senat weist darauf hin, dass es aus schadenersatzrechtlicher Sicht im Allgemeinen nicht darauf ankommt, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist.

2. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vertrages ist auf den Vergleich von üblichen Unfallersatztarifen abzustellen und nicht auf den „Normaltarif“.

3. Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis für unfallbedingte Mehrleistungen rechtfertigen. Welche einzelnen Mehrleistungen der Geschädigte in Anspruch genommen hat, ist dabei nicht von Bedeutung.

4. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zur Inzahlunggabe eines beschädigten Fahrzeuges an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler weist der BGH darauf hin, dass sich ein Geschädigter auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenstehenden Markt begeben muss.

Fazit: Die auch immer wieder von den Versicherungsanwälten bezweifelte Wirksamkeit der Mietverträge ist mit diesem Urteil endgültig geklärt. Besonders wichtig dürfte die Klarstellung sein, dass es bei der Prüfung der Erforderlichkeit nicht darauf ankommt, welche unfallbedingten Mehrleistungen der Geschädigte persönlich in Anspruch genommen hat, sondern ob allgemeinein Mehrpreis gerechtfertigt ist. Aus Sicht des Bundesverbandes handelt es sich um ein Urteil mit grundsätzlich positiven Ansätzen für die Vermietung von Fahrzeugen nach Verkehrsunfällen.

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