Direktvermittlungspreise: AG Karlsruhe mit Bezug auf BGH VI ZR 53/09

Die telefonische Nennung eines Direktvermittlungspreises durch den eintrittspflichtigen Versicherer gegenüber dem Geschädigten ist nicht bindend, da dem Geschädigten ein Preis genannt wurde, der keinen Marktpreis darstellt. Dabei wird verwiesen auf BGH VI ZR 53/09, Randnummer 13. Auf Sonderkonditionen braucht sich der Geschädigte deshalb nicht verweisen zu lassen.

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