OLG Stuttgart 3 U 30-09 nun veröffentlicht, zitierfähig für den anwaltlichen Vortrag

Das Urteil des OLG Stuttgart in in der Ausgabe 10/09 der Straßenverkehrsrecht gleich zwei Mal veröffentlicht.

a. kurz unter "Beck Fachdienst" u.a. darin:

"Für die tägliche Praxis muss auf Folgendes noch verwiesen werden: Die von einem Mietwagenunternehmen angeboteten Preise unterliegen ständigem Wechsel und, wie wir es auch schon festgestellt haben, sogar einem Wechsel innerhlab eines Tages. Verlässlich können also die mitgeteilten Daten letztlich nicht sein." (Anmerkung: Gemeint sind temporär gültige Internetausdrucke buchbarer Angebote).

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b. ausführlicher unter "Rechtsprechung":

Leitsätze

1. Regelmäßig kann ... auf Basis Schwacke geschätzt werden.
2. Fraunhofer schon im Ansatz als Schätzgrundlage zweifelhaft.
3. Die Tatsache, ob ein durch besondere Leistungen nach einem Unfall erhöhter Tarif erforderlich ist, kann offenbleiben, wenn dem Geschädigten ein niedrigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich ist. Das hat jedoch der Schädiger zu beweisen.
4. Aufschlag 20% ist zuzusprechen.

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