OLG Köln, 19 U 181/06 vom 02.03.2007


Richtungsweisendes Urteil des OLG Köln zur praktikablen Schadenabwicklung bei Mietwagenkosten.Siehe dazu auch nachstehenden Text der Pressemitteilung des BAV

Das OLG Köln hat am 02.03.2007 mit seinem Urteil (19 U 181/06) richtungweisend über den schon seit Jahren herrschenden Streit der Erstattungsfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten entschieden. Damit hat der 19. Senat des OLG Köln den Weg für eine praktikable Schadenabrechnung von Mietwagenkosten eröffnet und so die Forderung des BGH nach einem generellen pauschalen Aufschlag realisiert und viele Unsicherheiten beseitigt.Das OLG Köln weist in der Entscheidung ausdrücklich auf die Ergebnisse der vom Verkehrsgerichtstag 2006 angeregten Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) und dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) hin, die insbesondere mit dem Ziel geführt wurden, unnötige Rechtstreite in Zukunft zu vermeiden.Der BAV unterstützt diese Entwicklung und geht davon aus, dass nun im Interesse aller Beteiligten die schadenrechtliche Abwicklung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen wieder auf eine sachliche Ebene verlagert werden kann.Durch das Urteil des 19. Senats sind hierzu praktikable Richtlinien gesetzt, welche die bisher strittige Auseinandersetzung zwischen Versicherern und Autovermietern beenden können. Unstreitig ist, dass bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen grundsätzlich ein höherer Kosten- und Risikoaufwand anfällt, als bei anderen normalen Vermietvorgängen. Das OLG Köln hat entschieden, dass die höhere Leistung als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen ist. Der Senat hält generell einen Aufschlag in Höhe von 20% auf den Normaltarif laut Schwacke-Mietpreisspiegel für Mehrleistungen und Risiken nach Verkehrsunfällen für gerechtfertigt. Darüber hinaus sind die angefallenen Nebenkosten laut Schwackeliste zu berücksichtigen.

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