BGH, VI ZR 243/05 vom 23.01.2007


Mit einem aktuellen BGH-Urteil stellt der BGH klar, dass die Prüfung unfallspezifischer Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte nur allgemein zu erfolgen hat und eine Darlegung zur Kalkulation des Autovermieters eine überzogene Forderung darstellt.

Wir halten das Urteil für einen Erfolg. Der Vermieter hat sich durch die Instanzen gewagt und eine wichtige Klarstellung erreicht. Wir hoffen, dass sich nun eine Praxis der Instanzrechtsprechung festigt, nur bei offensichtlich überhöhten Tarifen Erkundigungs- und Aufklärungsverpflichtungen festzustellen sowie die Anforderungen zur Erlangung des Unfallersatzaufschlages nicht zu überspannen.

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