BGH, VI ZR 161-05 vom 13.06.2006


Dass ein Mietwagenunternehmen demGeschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen.

Der Artikel kann hier heruntergeladen werden