LG Halle mit Schwacke 06 und Tagestarifen (Vorinstanz zu OLG Naumburg v. 23.07.09)

und sah keine Bedenken aufgrund von Preissteigerungen oder methodischen Schwächen.

Es wurden Tagespreise herangezogen, da der Geschädigte je nach seiner Entscheidung zu Reparatur oder Ersatzbeschaffung flexibel zu entscheiden hatte, wie lange das Mietfahrzeug benötigt würde. Bei Anmietung mit fester Mietdauer und Abrechnung nach Wochentarifen wäre die Rückgabe bei früherer Ersatzbeschaffung unmöglich geworden. Interessant ist, dass bei Abrechung zu Tagessätzen zunächst hoch erscheinende Beträge relativiert sind. Sämtliche Vorwürfe überhöhter Abrechnungen entstehen durch geschickte Gegenüberstellung nach Fraunhofer-Wochentarifen durch 7 mal Anzahl Miettagen und Ignorierung von Nebenkosten und UE-Aufschlägen.

Ungewöhnlich ist die Begründung, einen UE-Aufschlag zu verweigern: Weil zu einem Normaltarif-genannten Betrag vermietet wurde.

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