Joachim Otting in SVR 08-2009: Der Mietwagen, die Kreditkarte und das Internet

Aufsatz zu Fraunhofer:
Die Erhebung von Fraunhofer ist grundsätzlich nicht anwendbar, da maßgeblich Internetangebote berücksichtigt wurden, die den Einsatz einer Kreditkarte im Internet erforderten. Das ist dem Geschädigten aus Sicherheitsbedenken nicht zumutbar. Hieraus ist zu schließen, dass Fraunhofer als Schätzgrundlage grundsätzlich nicht anwendbar ist, da die statistischen Werte massgeblich durch diese Tarife gebildet sind.

Hiermit liegt ein grundsätzlicher Kritikpunkt vor, der über die Forderung des BGH hinausgeht, dass die Eignung von Listen nur durch konkrete Widerlegung angegriffen werden kann.

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