Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-24

Amtsgericht Leipzig 108 C 2907/23 vom 13.11.2023   

1. Wie der BGH vorgibt, kann der erforderliche Schadenersatzbetrag für Ersatzmobilität nach einem Unfall anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels - hier dem Modus als häufigstem genannten Wert - geschätzt werden.
2. Die Berechnung des Vergleichsbetrages nach § 287 ZPO erfolgt mittels der Pauschalen für Wochentarif und Tagespauschale.
3. Da die Beklagte keine konkreten Tatsachen aufzeigt, die sich erheblich auf das Ergebnis dieses Vorgehens auswirken, ist ihr Vortrag als zu allgemein gehalten zurückzuweisen.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine Haftungsreduzierung für den Fall entstehender Beschädigungen der Mietsache sind ebenso vom Haftpflichtversicherer zu erstatten, wie die Kosten für Winterreifen und für das Zustellen und Abholen, allesamt zu schätzen nach der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
5. Da ein klassengleiches Ersatzfahrzeug angemietet wurde, muss sich der Geschädigte 10 Prozent der entstandenen Kosten vom Grundpreis als ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig wendet zur Schätzung der zu erstattenden Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug die Schwacke-Liste an zuzüglich Kosten der Nebenleistungen nach Schwacke. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 10 Prozent, bezogen lediglich auf den Grundbetrag.

Bedeutung für die Praxis: Missverstanden wird immer wieder die Entscheidung des BGH vom 17.05.2011. Hier in diesem Urteil heißt es korrekt, dass drei abweichende Beispiele die Anwendung der Schätzgrundlage erschüttern könnten. "Erschüttern" bedeutet, dass das Vorliegen von drei Angeboten, die mit der tatsächlichen Anmietung vergleichbar sind, zur einer Notwendigkeit führen, die Geeignetheit der Schätzgrundlage mit offenem Ausgang zu klären. Einerseits heißt das, liegen diese drei vergleichbaren Angebote nicht vor, gibt es nichts zu klären. Liegen diese drei vergleichbaren Angebote vor, muss eine Klärung erfolgen mit dem Ziel, festzustellen, ob die anzuwendende Schätzgrundlage oder eine andere zur Bestimmung des Schadenersatzbetrages verwendbar ist.
Bleibt die Frage, was sind "drei vergleichbaren Angebote"? Sie müssten aus dem Zeitraum der tatsächlichen Vermietung stammen, für den Geschädigten maßgebliche Anmietorte betreffen und inhaltlich den Leistungen entsprechen, die der Geschädigten in Anspruch genommen hat und die in der Schätzgrundlage abgebildet sind. In dem konkreten Fall wären das Angebote aus Ende 2022 / Anfang 2023 im Raum Salzgitter für ein Fahrzeug der Klasse 07 (Beispielfahrzeug VW Passat) inkl. Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustell-Service und in Bezug auf die Mietbedingungen für den Geschädigten erreichbar (Vorfinanzierung, Kaution, Mindestalter, Mindestdauer Fahrerlaubnis-Besitz,...). Diesen Anforderungen hatte der Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung nicht genügt, weshalb die Eignung der Schätzgrundlage Schwacke gar nicht erst zu diskutieren war.