Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-23

Landgericht Koblenz 5 S 38/22 vom 08.11.2023 (Beschluss)

1. Die erstinstanzliche Anwendung der Werte der Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten ist nicht zu beanstanden.
2. Die Einwände der Beklagten mittels Internetbeispiel sind unkonkret und nicht fallbezogen.
3. Auf den Grundwert ist wegen zeitnaher Anmietung nach dem Unfall ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
4. Für eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wäre die Beklagte vortrags- und beweisbelastet und ist dem nicht nachgekommen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Koblenz bestätigt eine amtsgerichtliche Entscheidung pro Schwacke zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Dagegen gerichteter Vortrag der Beklagten mit einem Internetbeispiel und der Behauptung verfügbarer kostenloser Mietwagenangebote wird als unbeachtlich verworfen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte versuchte mit dem Verwies auf günstigere Preise im Internet das Urteil des Amtsgerichtes anzugreifen. Das vorgelegte Internetangebot wurde vom Landgericht Koblenz als unkonkreter Sachvortrag gewertet, da es einen falschen Zeitpunkt betraf, eine falsche Mietwagendauer, ein nicht konkret benanntes und daher nicht vergleichbares Fahrzeug oder ein gar im Zeitpunkt der Erhebung gar nicht angebotenes Fahrzeug-Beispiel, ... des Weiteren da die Verfügbarkeit und Kosten von Nebenleistungen nicht erkennbar waren und eine Selbstbeteiligung von 2.000 Euro nicht der tatsächlichen Anmietung entsprach. 
Den eher nicht so recht nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten, der Geschädigte könnte beim Vermieter im Fall einer Inspektion oder Wartung kostenlos ein Fahrzeug erhalten, weshalb sie selbst keinen Schadenersatz im Rahmen des Normaltarifs erstatten müsse, hat das Gericht zwar in dem Fall verworfen. Der Einwurf hat das Gericht jedoch etwas ins Wanken gebracht, denn die Begründung fragt nach einem Beweis, dass der Geschädigte das kostenlose Angebot kannte. Richtig ist, dass Werkstätten günstige Werkstattersatztarife bieten, wenn gute Kunden gehalten werden sollen, damit sie immer wieder kommen. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass das kein Maßstab für den Schadenersatzbetrag für Mietwagen nach Unfällen ist.

Rechtskräftig durch weiteren Beschluss vom 01.12.2023