Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-23

Amtsgericht Siegburg 112 C 87/21 vom 06.07.2023 

1. Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung des Unfallversursachers hat der Geschädigte nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.
2. Das angebliche Mietwagenangebot der Beklagten lässt nicht erkennen, dass dem Geschädigten in seiner individuellen Unfallsituation ein konkretes Fahrzeug mit vergleichbaren Leistungsinhalten erheblich günstiger zur Verfügung gestanden hätte.
3. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann mittels Mischmodell erfolgen.
4. Auf den Grundbetrag aus der Vergleichsrechnung nach Fracke ist ein Aufschlag wegen zusätzlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Autovermieters als erstattungsfähig anzusehen.
5. Die Forderungen bzgl. der Kosten von Nebenleistungen für Kasko, Zusatzfahrer, Winterreifen, Navigation und Zustellung/Abholung sind ebenso berechtigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegburg sieht keinen Verstoß des Geschädigten durch die Anmietung zu Marktpreisen nach Fracke. Denn der Versicherer hatte ihm kein konkretes Angebot unterbreitet. Zum Grundbetrag kommen ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent und die Kosten der Nebenleistungen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Der Versicherer hatte dem Geschädigten mitgeteilt, er können über ihn ein vergleichbares Fahrzeug bei bestimmten Vermietern erheblich günstiger als der Markt erhalten und ihm diesen Preis als Obergrenze vorgegeben. Der hatte trotzdem beim Kläger gemietet und der Kläger den Restbetrag eingefordert mit der Begründung, dass seinem Mieter vom Schädiger zuvor kein konkretes Angebot vorgelegt wurde. Das hat das Gericht bestätigt und die restlichen Forderungen im Rahmen der Erforderlichkeit zugesprochen. Mit dabei war ein unfallbedingter Aufschlag aufgrund der besonderen Leistungen des Klägers, wie der Verzicht auf Vorkasse und das Einräumen eines offenen Mietendes, dass zu Planungsschwierigkeiten des Vermieters für einen Anschlussmiete und damit zu vergleichsweise höheren Kosten führt.