Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-23

Amtsgericht Leipzig 108 C 358/23 vom 03.07.2023

1. Einwände der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sind zurückzuweisen, da sie selbst bereits einen Teil der Forderung gegenüber dem Kläger geleistet hat.
2. Die Dauer der Ersatzanmietung ist nachvollziehbar, ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt daher nicht vor. 
3. Der Normaltarif der erforderlichen Mietwagenkosten ist mittels Schwacke-Liste zu schätzen, Vortrag der Beklagten dagegen ist unkonkret.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.
5. Nebenkosten der Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis, Zustellen und Abholen sind zusätzlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an und setzt weitere Kosten für angefallene Nebenleistungen hinzu. Vorwürfe der Beklagten, gerichtet an den Geschädigten, er hätte zur Verkürzung der Mietdauer und schadenmindernd auf die reparierende Werkstatt einwirken müssen, weist das Gericht zurück.

Bedeutung für die Praxis: Relevant ist zunächst, dass das Gericht die Schwacke-Liste anwendet und den Vortrag der Beklagten gegen deren Verwendbarkeit als unsubstantiiert zurückweist. Das Gericht verweist auf die Auffassung des BGH, dass es einer Klärung der Anwendbarkeit einer Liste er erst dann bedarf, wenn drei konkrete Vergleichsangebote vorgelegt werden. Das war hier nicht erfolgt, daher wurde von Seiten des Gerichts über Schwacke auch nicht diskutiert.
Die Beklagte monierte vor allem eine nach ihrer Auffassung zu lange Mietdauer. Der Geschädigte hätte nach Ablauf der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturdauer beschleunigend auf die Werkstatt einwirken müssen. Auch das hat das Gericht nicht als eine Pflicht des Geschädigten angesehen, der ab der Reparaturbeauftragung auf die Leistung der Fachleute vertrauen darf und nur ausnahmsweise noch in der Lage und gehalten ist, Einfluss zu nehmen.
Das Gericht begründet sehr verständlich, warum der Geschädigte auch dann die Kosten einer Haftungsreduzierung ersetzt verlangen kann, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht kaskoversichert fährt.