Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-23

Amtsgericht Euskirchen 103 C 37/23 vom 01.08.2023 

1. Die Preisvorgabe der Beklagten ist unkonkret und bindet den Geschädigten daher nicht an den Anbieter oder den vorgegebenen Preis. Insbesondere fehlen Angaben zur Verfügbarkeit.
2. Die Schätzung des Normaltarifes für erforderliche Mietwagenkosten erfolgt anhand der Fracke-Liste.
3. Der Beklagtenvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Werte im Rahmen des Mischmodells ist kein auf den Fall bezogener Sachvortrag und macht auch eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.
5. Die Kosten der erforderlicheren Nebenleistung für Haftungsreduzierung sind ebenso erstattungsfähig.
6. Wegen Besonderheiten der Anmietung nach einem Unfall - wie Miete ohne Gestellung von Sicherheiten und ohne Angabe des Rückgabezeitpunktes - ist ein um 20 Prozent erhöhter Grundpreis gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Euskirchen weist den Einwand der beklagten Haftpflichtversicherung zurück, der Geschädigte hätte aufgrund eines rechtzeitig und umfänglich erteilten Mietwagenangebotes gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, als er bei der Klägerin zum Marktpreis gemietet hat. Die erstattungsfähigen Kosten werden per Mischmodell zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht schaut sich das angebliche Mietwagenangebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten genauer an und stuft es als zu unkonkret ein. Der Geschädigte habe nicht wissen können, ob er tatsächlich bedient wird und er kannte die Zahlungsmodalitäten nicht genau. Daher kann ihm auch kein Verstoß gegen die Pflichten zur Geringhaltung des Schadens vorgehalten werden.
Der Vortrag der Beklagten gegen die Art der Schätzung ist ebenso ungeeignet. Die dem Gericht vorgelegten Internetbeispiele sind nicht mit dem konkreten Bedarf des Geschädigten vergleichbar. Das betrifft das konkrete Fahrzeug, den Mietzeitraum, die Zahlungsbedingungen mit der Notwendigkeit der Vorfinanzierung durch den Mieter usw.  
Zur Bildung des Mischmodells der konkreten Mietwagenklasse lag dem Gericht kein Fraunhofer-Wert vor, weil Fraunhofer zur konkreten Mietwagenklasse keinen Wert anbietet. Zur Schätzung nach § 287 ZPO ist es zwar auch nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich denkbar, einen Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bilden. Doch wenn Fraunhofer keinen Wert ausweist, erscheint der Rückgriff auf eine andere Mietwagenklasse und einem dann folgendem prozentualen Abschlag doch sehr weit hergeholt. In mehreren Schritten kommt das Gericht letztlich auch zu einem Fraunhofer-Wert, doch der Weg dorthin scheint eher willkürlich und nicht mehr von § 287 ZPO gedeckt. Ohne Anknüpfungstatsachen kein Mischmodell. Dann bliebe zur Schätzung nur der Schwacke-Wert.