BGH-Auffassung zur Direktvermittlung ist absurd

Immer wieder weist der Autor darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung zu § 254 BGB "Direktvermittlung von Mietwagenangeboten", wie der sie zum Aktenzeichen VI ZR 141/18 geäußert hat, einfach falsch ist.

Der Leitsatz des vielzitierten Urteils lautet:

"Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde"

Und in Randziffer 21 heißt es:

"Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif in diesem Sinne "erforderlich" war, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Denn in diesem Fall ist der vom Geschädigten tatsächlich gewählte Tarif schon wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig; zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären"

Randziffer 24:

"Dass sich ein ordentlicher und verständiger Mensch bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote für das (im Streitfall: wesentlich) günstigere Angebot entscheiden würde, liegt jedenfalls dann auf der Hand, wenn - wie im Streitfall - Anhaltspunkte für die fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters und seines Angebots nicht ersichtlich sind."

Randziffer 31:

"Schließlich erweist sich auch die Rüge der Revision nicht als durchgreifend, das Berufungsgericht habe hinsichtlich Fall 1 außer Betracht gelassen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten den Schaden bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch den Geschädigten B. noch gar nicht gemeldet gehabt habe und eine Klärung lediglich in Aussicht gestellt worden sei. Dieser Umstand ist im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erheblich. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden gering zu halten, ist in Kfz-Schadensfällen davon unabhängig, ob der Schädiger den Schadensfall bereits seinem Haftpflichtversicherer gemeldet hat. Auch macht die fehlende Zusage des Haftpflichtversicherers, den Schaden dem Grunde nach (voll) zu übernehmen, es dem Geschädigten nicht unzumutbar, eine ihm vom Haftpflichtversicherer aufgezeigte, für ihn ohne weiteres zugängliche günstigere Anmietmöglichkeit in Anspruch zu nehmen."

Dem Versicherer obliegt hierbei allerdings die Beweislast, dass der Geschädigte bei der Wahl eines konkreten Mietwagenangebotes gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen hat. Voraussetzung zur Maßgeblichkeit eines Direktvermittlungsangebotes ist, dass er dem Geschädigten ein konkretes und annahmefähiges und günstigeres Angebot unterbreitet hat. Soweit ist das ein allgemein anerkannter Grundsatz.

Jedoch ist auf zwei Probleme hinzuweisen:

1. Wie immer wieder festzustellen ist, werden keine konkreten Angebote unterbreitet. Oft fehlt es an konkreten Angaben zum Inhalt des Angebotes:

Was wird wann und wo von wem zu welchem Preis zur Verfügung gestellt?

Diese Angaben benötigt der Geschädigte, um ein vermeintliches Angebot zu prüfen und mit einem anderen Angebot zu vergleichen. Gerichte weisen unkonkrete Angebote als unerheblich zurück.

2. Noch gravierender ist die hoffentlich jedem einleuchtende Tatsache, dass ein Versicherer, der dem Geschädigten möglichst schnell anspruchsminimierende Vorgaben machen möchte, wenn er schnell sein will, für ein (Randziffer 21) zumutbares dessen konkreten Fall und Schadenersatzanspruch entsprechendes Angebot nicht die nötigen Informationen haben kann. Das ist der Regelfall. Der BGH scheint das in Randziffer 31 zu erkennen und sieht keinen Grund, warum der Geschädigte das "Angebot" nicht annehmen müsste.

Der BGH ist also der Auffassung, dass der Versicherer für ein für den Geschädigten beachtliches Angebot nicht wissen muss,
- ob der Schaden wirklich passiert ist
- ob der Schädiger bei ihm haftpflichtversichert ist
- welchen Anspruch der Geschädigte tatsächlich hat.

Und dementsprechend läuft das dann in der Praxis auch ab:

Die DEVK macht dem Geschädigten Vorgaben und behauptet, dass genau die benötigte Ersatzmobilität bei Unternehmen XY für 49 Euro brutto pro Tag bereitsteht. Laut Regulierungsschreiben werden dann 30 Euro mehr bezahlt, da sich herausgestellt hat, dass für 49 Euro der Ersatzbedarf - wie er sich dann wohl erst später konkretisiert hat - für 49 Euro nicht zu decken war. 

Was macht der BGH da? Seine Rechtsprechung lautet: Der Versicherer darf behaupten was er will. Es spielt für die Frage der Schadenminderungspflicht keine Rolle, ob es Unsinn ist. Den Geschädigten bindet es trotzdem, auch wenn es ins Blaue hinein behauptet wurde? Vielleicht wissen die höchsten deutschen Zivilrichter nicht genug über die Abläufe in der Schadenregulierung?

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