Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-23

Amtsgericht Fürstenfeldbruck 1 C 191/23 vom 21.04.2023

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach Unfall können anhand der Schwacke-Liste geschätzt werden.
2. Der Verweis der Beklagten auf die niedrigeren Werte der Fraunhofer-Liste stellen keinen konkreten Sachvortrag dar.
3. Die Werte der Schwacke-Liste enthalten den Normaltarif und nicht wie behauptet einen Unfallersatztarif.
4. Auch wenn das beschädigte Fahrzeug neun Jahre alt ist, ist dafür ein Abzug vom Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht gerechtfertigt.
5. Auch ein Abzug für Eigenersparnis wäre unbillig, da hier bereits ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck bestätigt seine Mietwagenrechtsprechung und wendet die Schwacke-Liste an. Der Vortrag der Beklagten, die auf die Werte der Fraunhofer-Liste hinwies, wurde zurückgewiesen. Die Schwacke-Werte seien ein Blick auf den Normaltarif des Mietwagenmarktes und der BGH habe die Anwendbarkeit der Schwacke-Werte explizit bestätigt. Es kämen auch keine Abzüge für Eigenersparnis oder für die Tatsache infrage, dass das Fahrzeug des Geschädigten neun Jahre alt gewesen ist, als es zum Unfall kam.

Bedeutung für die Praxis: Örtliche Gerichte im Bezirk des OLG München schauen immer wieder eher zum BGH nach Karlsruhe als zum OLG in der Landeshauptstadt. Der BGH hat die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste gebilligt und auch konkret die Methode der Datenerhebung der Firma Schwacke bestätigt. Das war hier die Grundlage, um der beklagten Haftpflichtversicherung zu attestieren, dass es kein konkreter Sachvortrag sein kann, lediglich auf die Alternative Fraunhofer zu verweisen. Der Versicherer empfand die zu erstattenden Mietwagenkosten auch deshalb als zu hoch, weil der Geschädigte für sein neun Jahre altes Fahrzeug während dessen Ausfalles ein nahezu neuwertiges Fahrzeug anmietete. Das Gericht lehnte einen darauf basierenden Abzug mit der Begründung ab, dass dem Geschädigten nichts anderes übrig blieb, da neun Jahre alte Fahrzeuge üblicherweise nicht als Ersatzwagen zu haben sind und ihm diese Miete vom Schädiger aufgezwungen wurde.

Hinweis: Über die Rechtskraft des Urteils ist nichts bekannt.