Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-23

Landgericht Landshut 12 S 1359/21 vom 08.09.2021 (Hinweisbeschluss) 
(Vorinstanz Amtsgericht Eggenfelden 1 C 671/20 vom 12.04.2021)

1. Die Schätzung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten des Erstgerichts mittels Schwacke-Liste wird bestätigt.
2. Lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen die Anwendung der Schätzgrundlage hat das Gericht nicht nachzugehen.
3. Die vom Amtsgericht vorgenommene Reduzierung des Schätzbetrages um 10 Prozent, die wegen der fehlenden Zulassung des vermieteten Fahrzeuges als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer vorgenommen wurde, wird nicht aufrechterhalten.
4. Die üblichen Preise für Werkstattersatzwagen sind andere als die Preise des Mietwagenmarktes gewerblich und gewinnorientiert tätiger Autovermieter.
5. Das Gericht sieht sich außer Stande, den Marktpreis für Werkstattersatzwagen ohne Einholung eines Sachverständigenbeweises zu schätzen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Landshut bestätigt die grundsätzliche Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke durch das Erstgericht. Allerdings verwirft die Kammer einen 10%igen Abzug wegen Nicht-Zulassung des Ersatzfahrzeuges als Selbstfahrervermietfahrzeug. Einen pauschale Vorgehensweise eines prozentualen Abzuges vom Normaltarif der Schätzliste für Selbstfahrer-Preise sind das Gericht nicht als von § 287 ZPO gedeckt an. Das Gericht sieht jedoch einen Preisunterschied und kündigt die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Marktpreises für Werkstattersatzwagen an.

Bedeutung für die Praxis: Es wird her wird lediglich ein Hinweisbeschluss diskutiert. Der Ausgang des Verfahrens ist leider nicht bekannt. Möglicherweise haben sich die Parteien (eine gelbe Versicherung in München und ein Reparaturbetrieb, der seine vermieteten Fahrzeuge wohl nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen hat(te)) nach diesem Hinweis geeinigt.
Interessant ist, dass das Gericht davon ausgeht, dass bei einer nicht korrekten Zulassung des vermieteten Fahrzeuges als Selbstfahrervermietfahrzeug die üblichen Listen zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nicht angewendet werden können, auch nicht per Abschlag vom Schätzwert des Normaltarifes. Statt dessen sucht das Gericht die Frage zu klären, wie hoch der übliche regionale und vermutet viel niedrigere Preis für die Vermietung von Werkstattersatzwagen ist. Das Vorgehen anderer Gerichte mit prozentualen Abzügen von üblichen Schätzgrundlagen lehnt das Gericht ab, weil es sich hier um einen anderen Markt handele (von § 287 ZPO nicht mehr gedeckt).
Der Hintergrund ist die verordnungsrechtliche Verpflichtung zur korrekten Zulassung vor der ersten gewerbsmäßigen Vermietung eines Fahrzeuges. Natürlich hat das schadenrechtlich eigentlich keine Relevanz und ist das Urteil daher insoweit nicht korrekt. Ähnlich wie beim Werkstattrisiko müsste sich der Versicherer vom Geschädigten einen Rückforderungsanspruch abtreten lassen... also zumindest bei Klage des Geschädigten selbst, bei Abtretung sieht das neuerdings etwas anders aus, BGH VI ZR 147/21). Denn der Geschädigte weiß von diesen Differenzierungen nichts.
Aber immer mehr Gerichte sehen die Praxis von Reparaturbetrieben kritisch, Fahrzeuge nach Unfällen zu vermieten und dann die üblichen Preise des Mietwagenmarktes zu verlangen. Versicherer tragen hier zwar nach hiesiger Auffassung falsch vor, doch ist auch die Vermietung falsch zugelassener Fahrzeuge nicht korrekt. Reparaturbetriebe, die solche Fahrzeuge vermieten, müssen zunehmend damit rechnen, dass Gerichte ihnen lediglich einen Bruchteil der üblichen Schadenersatzbeträge zusprechen und Gerichtsverfahren aufgrund der Einschaltung eines Sachverständigen erheblich teurer werden, letztlich nichts übrig bleibt. Das ist auch das Kalkül der Haftpflichtversicherer. Wer die Fahrzeuge korrekt zulässt, wird üblicherweise auch den Normaltarif nach Schätzliste zuzüglich Nebenkosten und - wenn richtig vorgetragen wird und die Gerichte die BGH-Linie verstanden haben - auch einen unfallbedingten Aufschlag zugesprochen bekommen. Abschließend soll der Hinweis nicht fehlen, dass die Vermietung "unter falscher Flagge" abgemahnt und eine Unterlassung gefordert werden kann, was einerseits eine teure Angelegenheit und andererseits ein Risiko für die Erlaubnis der Zulassungsstelle zur Verwendung von Roten Kennzeichen ist.