Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-23

Landgericht Hannover 19 O 77/22 vom 19.01.2023    
 
1. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der aus abgetretenem Recht vorgehenden Klägerin sind zurückzuweisen.
2. Das verwendete Abtretungsformular ergibt keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistung-Gesetz, die Abtretung ist wirksam aufgrund ihrer Bestimmbarkeit, es liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor und der Vertragspartner wird auch nicht unangemessen benachteiligt.
3. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer erfolgen.
4. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind entsprechend der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste von der Beklagten zu erstatten.
5. Für ersparte Eigenaufwendungen ist ein Abzug in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Hannover entscheidet erstinstanzlich, dass der Klägerin die eingeforderten restlichen Schadenersatzbeträge bzgl. Mietwagenkosten vollständig zuzusprechen sind. Es bestätigt ausführlich die Gültigkeit der verwendeten Abtretung und schätzt die Höhe der erforderlichen Kosten mittels Fracke zuzüglich Nebenkosten und zieht 5 Prozent für Eigenersparnis ab.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist vor allem wegen der Ausführungen zur Frage der Aktivlegitimation bedeutend. Denn eine andere Kammer des Landgerichts hatte eine gegenteilige Auffassung und die Aktivlegitimation mit falschen Argumenten verneint, die Revision zum BGH trotz Antrag der Klägerseite verwehrt. Mit diesem Fehlurteil reist ein Versicherer von Gericht zu Gericht. Es geht dabei vor allem um die Fragen, (a) ob im Abtretungsformular eine Rückabtretung der Schadenersatzforderung für den eventuell eintretenden Fall immer bereits enthalten sein muss, dass die/der Geschädigte ihren/seinen Mietzins ganz oder teilweise selbst bezahlt und (b), wie das dann in Bezug auf den Zeitpunkt der Rückabtretung transparent zu formulieren ist.
Versicherer nutzen für eine aktuelle Kampagne zwei BGH-Urteile zur Abtretung von Sachverständigenkosten. Der BGH hatte die Aktivlegitimation eines Inkassobüros verneint. Bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung wurde schriftlich festgehalten, dass der die Dienstleistung erbringende Sachverständige die Schadenersatzforderung an ein Inkassobüro weiter abtreten würde. Laut BGH habe das zur Folge, dass im Fall der Zahlung der Gutachterkosten durch den Geschädigten, dieser die Schadenersatzforderung nicht zurückerhalten könne. Insofern war das Konstrukt nicht nur fehlerhaft, sondern benachteiligte den Geschädigten / Auftraggeber unangemessen.
Das Landgericht hat in dem hier in Bezug auf die Vermietung eines Ersatzfahrzeuges zu entscheidenden Fall erkannt, dass der verwendeten Abtretung eine völlig andere Sachlage zugrunde liegt. Die Schadenersatzforderung wurde nicht - wie allerdings in den beiden BGH-Fällen - weiterabgetreten. Die konkrete Formulierung der Abtretung stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz RDG dar, weil sich aus § 5 RDG eine Erlaubnis zur Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zur Hauptleistung Autovermietung ergibt (solange nur über die Höhe der Kosten gestritten wird). Die Abtretungsvereinbarung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Höhe der Forderung zu unbestimmt ist. Denn es wurde nur die "Schadenersatzforderung" abgetreten, deren Höhe ex post bestimmbar ist. Und die Abtretungsvereinbarung ist auch kein Verstoß gegen § 307 BGB, da der/dem Geschädigten transparent verdeutlicht ist, unter welchen Umständen sie/er trotz Abtretungsvereinbarung den Mietzins selbst zu zahlen hätte.

Ob die Entscheidung rechtkräftig ist, ist nicht bekannt.