Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-23

Oberlandesgericht Düsseldorf I-1 U 208/20 vom 17.01.2023
(Vorinstanz Landgericht Krefeld 3 O 146/19 vom 08.10.2020)

1. Ein Anspruchsübergang an die eingeschaltete und zahlende Vollkaskoversicherung steht einer Aktivlegitimation des Klägers im Prozess gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht entgegen.
2. Die über die vom Sachverständigen prognostizierte Dauer der Reparatur hinausgehende Mietdauer ist bereits durch die Überlegungsfrist ausgeglichen und daher nicht zu beanstanden.
3. Der Grundpreis schadenrechtlich erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist mittels des Mischmodells der Listen zu bestimmen.
4. Kosten der Haftungsreduzierung für Schäden am Mietwagen sind schadenrechtlich erstattungsfähig, wenn der Geschädigte auch für sein eigenes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat.
5. Weitere Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind im Rahmen der Listenwerte (Schwacke) zu erstatten.
6. Für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten ist ein Gesamtabzug von dem erstattungsfähigen Mietwagenkosten in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das OLG Düsseldorf spricht dem Kläger in Bezug auf Mietwagenkosten die geforderte Restsumme (im Rahmen einer 50%-Quote) fast vollständig zu. Der Grundbetrag der Mietwagenkosten wird mit Fracke geschätzt, Nebenkosten kommen hinzu und für Eigenersparnis werden 5 Prozent in Abzug gebracht.

Bedeutung für die Praxis: Auch wenn das Ergebnis des Streits in Bezug auf die Mietwagenkosten freundlich erscheint, im Detail ist das Urteil zweifelhaft.
Der 1. Senat in Düsseldorf geht regelmäßig so vor: Zunächst wird der Geschädigte als Abzocker hingestellt, der sich vor dem Abschluss eines Mietvertrages noch nicht einmal nach günstigeren Alternativen erkundigt habe (Hinweis: laut BGH muss er das jedoch nicht). Im zweiten Schritt wird ihm dann aber der volle Betrag auf Basis einer Schätzung des Marktpreises zugesprochen, in der Höhe hier fast identisch zur Höhe der Mietwagenabrechnung. Es wird also immer wieder der Kläger ge"scholten", um dann das Geforderte als vollkommen berechtigt festzustellen.
Statt dessen sollte die Frage öfter einmal an die Beklagte gerichtet werden, warum sie nicht einfach bezahlt, was die Gerichte seit Jahren zusprechen.
Des Weiteren wird die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Haftungsreduzierung entgegen der gefestigten BGH-Rechtsprechung vom Senat immer wieder davon abhängig gemacht, ob der Geschädigte auch für sein verunfalltes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Auch das steht eindeutig im Widerspruch zum BGH.
Und es befeuert die Aktivitäten von Versicherern, es dem Senat in Düsseldorf gleichzutun. Was interessiert uns der BGH, wenn selbst ein OLG-Senat es anders macht, mag man dort denken. In der Folge müssen Gerichte dauerhaft Mietwagenstreitigkeiten kleinteilig aufarbeiten, obwohl manche Details längst höchstrichterlich entschieden sind.
Ähnlich kann man fragen, wenn es um den Abzug für ersparte Eigenkosten geht. Das muss logisch etwas damit zu tun haben, was der Geschädigte überhaupt während der Reparatur seines eigenen Fahrzeuges sparen kann, weil er es in der Zeit nicht selbst nutzt. Doch gibt es diese Einsparungen beim Geschädigten überhaupt? Und wenn man diese Grundsatzdiskussion nicht führen will, welches tatsächliche Ausmaß an Einsparungen ist da überhaupt möglich? In einigen - den Positionen der Mietwagenrechnung entsprechenden Kategorien - kann noch nicht einmal 1 Cent gespart werden. Das sind zum Beispiel Kosten der Versicherung des Geschädigten-Fahrzeuges. Während es repariert wird, überweist nicht etwa der Haftpflichtversicherer einen Teil der Jahresprämie zurück, weil der Geschädigte ja in der Zeit der Reparatur mit am versicherten Fahrzeug keinen Schaden verursachen kann. Also macht es überhaupt keinen Sinn, für die Versicherung des Mietwagens, für Zustell- und Abholkosten usw.  etwas abzuziehen. Abzüge sind daher wenn überhaupt nur für den Grundbetrag der Mietwagenkosten einer logischen Erklärung zugänglich.
Aktuelle BGH-Entscheidungen sind hier sicherlich auch hilfreicher für eine Entscheidungsfindung, als OLG-Urteile aus 1994 und 1998, denen sich das OLG Düsseldorf bedient.