Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-23

Landgericht Stuttgart 54 O 90/22 vom 12.01.2023

1. Die Klägerin konnte per Zeugenbeweis glaubhaft machen, dass sich die im Vergleich zur vom Sachverständigen prognostizierten Ausfalldauer ganz erheblich längere Mietwagendauer ausschließlich wegen Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen verlängerte.
2. Die Schätzung des vergleichbaren Marktpreises für den Grundpreis der Mietwagenkosten erfolgt anhand der Werte der Schwacke-Liste und nicht mittels der von der Beklagten favorisierten Fraunhofer-Liste.
3. Der Auffassung der Beklagten wird widersprochen, der Geschädigte habe gegen seine Schadenminderungsobliegenheit nach § 254 BGB verstoßen, weil er sich nicht nach alternativen Ersatzfahrzeugangeboten erkundigt habe.
4. Internetbeispiele, die die Beklagte vorlegte, sind nicht mit der Anmietung vergleichbar und daher nicht relevant.
5. Marktgerechte Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso vom Schädiger bzw. seinem Versicherer zu erstatten.
6. Ein Eigenersparnis-Abzug von 10 Prozent entfällt im Fall der Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart entscheidet erstinstanzlich zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten mit der Schwacke-Liste und lehnt die Auffassung der Beklagten zur alleinigen Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ab. Die Kosten der vom Vermieter erbrachten Nebenleistungen für Winterreifen-Ausrüstung, Navigation und Zustellung werden dem Kläger ebenfalls zugesprochen. Auch die Dauer der Anmietung wird bestätigt, nachdem die Reparaturwerkstatt die Gründe für eine erhebliche Reparaturverzögerung dargestellt hatte.

Bedeutung für die Praxis: Der Beklagten gelang es weder mit ihrer Auffassung zur generellen Erkundigungspflicht, noch mit eingeholten Internet-Beispielen, das Gericht von Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zu überzeugen. Das Landgericht bleibt bei Schwacke und gibt den Anwälten der Schädigerversicherung auf, ihre Behauptungen zu beweisen, dass der Geschädigte ohne weiteres hätte günstiger mobil sein können. Dazu benennt das Gericht das Problem sehr klar: Der Geschädigte hat keine Beweislast dazu zu erbringen, dass ihm nicht auch eine günstigere Alternative verfügbar gewesen wäre. Also braucht er sich auch nicht nach Alternativen erkundigen, solange der Preis des von ihm realisierten Angebotes nicht weit überhöht gewesen ist.

Es ist nicht bekannt, ob oder wann die Sache rechtskräftig geworden ist.

 

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