Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-23

Landgericht Berlin 41 S 48/22 vom 16.12.2022 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Berlin-Mitte 111 C 128/21 V)

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, insbesondere birgt die Abtretung erfüllungshalber keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB.
2. Forderungen unterhalb der Werte der Schwacke-Liste sind erstattungsfähig, lediglich generelle dagegen vorgebrachte Einwendungen sind als unerheblich zu bewerten.
3. Dem Geschädigte obliegt es nicht grundsätzlich, vor Anmietung eines Ersatzwagens eine Marktrecherche nach dem günstigsten Angebot zu betreiben.
4. Es ist an der Beklagten, ihre Behauptung zu beweisen, der Anspruchsteller hätte in seiner speziellen Situation nach einem Unfall ein Mietfahrzeug günstiger anmieten können.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung zur Aktivlegitimation aus abgetretenem Recht und zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwacke-Liste. Die Beklagte hatte ihre Behauptungen nicht beweisen können, dem Geschädigten hätte ein günstigeres Fahrzeug zur Verfügung gestanden und er habe daher gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Das Gericht stellte zudem klar, dass der Geschädigte sich nicht nach Alternativen erkundigen muss, wenn ihm ein Mietwagen zum Marktpreis angeboten wird.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte reist mit einem für sie selbst positiv erstrittenen Landgerichtsurteil ihres Heimatgerichts von Landgericht zu Landgericht (hier nun Berlin) und versucht dort jeweils, die Richter von Ihrer Rechtsauffassung zu überzeugen, dass die bei der Ersatzwagenanmietung üblichen Abtretungsformulare unwirksam formuliert sind. Sie stützt sich in ihre Argumentation auf zwei BGH-Entscheidungen zur Abtretungsproblematik an (BGH VI ZR 274/17 und VI ZR 135/19). Doch die dort verhandelten Formulare waren gänzlich anders und daher hat das Landgericht Berlin hier keinen Zusammenhang gesehen. Die Verunsicherung der Gerichte scheint der Beklagten jedoch immer wieder mal zu gelingen, hier in diesem Fall hält das Landgericht dagegen explizit fest, dass die Formulierung der "Abtretung erfüllungshalber" bzgl. Mietwagenkostenforderung zu einer wirksam vereinbarten Abtretung führt. Unter anderem wurde erkannt, dass die Formulierungen vom BGH bereits in einer Entscheidung bestätigt worden sind, ausdrücklich auch in Bezug auf das Transparenzgebot.

Hinweis: Es ist nicht bekannt, ob das Verfahren damit abgeschlossen ist.