Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-23

Landgericht Stade 4 S 30/22 vom 26.10.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Stade 61 C 346/21 vom 09.06.2022)

1. Kosten einer Ersatzmiete für ein gewerblich genutztes Fahrzeug, mit dem unmittelbar Umsatz erwirtschaftet wird, sind grundsätzlich schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.
2. Die Höhe des erstattungsfähigen Schadenersatzbetrages für ein Ersatz-Taxi ist nicht durch den Betrag des Gewinn-Entgangs begrenzt.
3. Zur Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten hat der Kläger darzustellen, warum er aus betrieblichen Gründen zwingend auf die Fahrtkapazitäten angewiesen ist (Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, guter Ruf bzgl. Zuverlässigkeit, Aufrechterhaltung von Kundenbeziehungen, ...) und daher die Ersatzmiete erforderlich gewesen ist.
4. Vom Grundbetrag der Mietwagenkosten ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Klägers in Höhe von 5 % vorzunehmen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer und Zusatzleistung "Tarifeinstellung" sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt per Beschluss vollständig ein erstinstanzliches Urteil, in dem die Höhe der Kosten einer Ersatzanmietung eines Taxis zugesprochen wurden. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten oberhalb des sonst entgangenen Gewinns ergibt sich aus unternehmerischen Überlegungen des Geschädigten. Die Höhe der Kosten werden - da Schätzlisten nicht zur Verfügung stehen - mittels sachverständiger Hilfe geschätzt und hier als marktüblich angesehen. Auch Nebenkosten der Taxi-Ersatzmiete wie zum Beispiel für Haftungsreduzierung und eine Zusatzfahrer-Pauschale sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Auch der gewerbliche Fahrzeugnutzer, der direkt mit dem Fahrzeuge sein Geld verdient, kann im Fall des unfallbedingten Ausfalls ein Ersatzfahrzeug mieten und ist in Bezug auf einen Schadenersatz nicht auf den Gewinn-Entgang beschränkt. Die erstattungsfähigen Kosten können daher auch den Betrag des zu erzielenden Gewinns erheblich übersteigen. Nichtsdestotrotz müssen die anfallen Kosten marktüblich sein. Gerichte können zur Schätzung des erforderlichen Betrages nach § 287 ZPO bei der Schätzung der Kosten für ein Ersatz-Taxi nicht auf Schätzlisten wie Schwacke oder DAT zugreifen. Stattdessen wird ein Sachverständigengutachten zu der Frage herangezogen, ob der Preis für das Miet-Taxi marktüblich gewesen ist. Zu den Kosten der Grundmiete und den Nebenkosten (wie die Haftungsreduzierung) kommt bei Taxi-Ersatzmieten die Anpassung der Einbauten an die regionalen Abrechnungskriterien nach den behördlichen Vorgaben hinzu, die daher auch vom Schädiger zu ersetzen sind.