Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-22

Amtsgericht Siegburg 128 C 33/22 vom 25.08.2022

1. Die Beklagte hat den Schaden des Geschädigten aufgrund Kosten für Ersatzmobilität der Klägerin vollständig und wie von ihr gefordert auszugleichen.
2. Die Höhe des zu erstattenden Schadenersatzanspruchs schätzt das Gericht - üblicherweise mittels Mischmodell Fracke - hier anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
3. Eine Anwendung des Mischmodells ist auszuschließen, sofern sich für den konkreten Einzelfall lediglich in der Schwacke-Liste die notwendigen Anknüpfungstatsachen finden lassen.
4. Wurde ein klassenkleineres Ersatzfahrzeug angemietet, entfällt ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten.
5. Auf den Grundbetrag des Normaltarifs nach Schwacke ist vom Schädiger zusätzlich ein unfallbedingter Aufschlag zu erstatten, sofern unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich gewesen sind.
6. Sind zwischen Geschädigtem und Vermieter schadenrechtlich gerechtfertigte Nebenleistungen vereinbart, ist die Erstattungsfähigkeit der dafür veranschlagten Kosten nach der Schwacke-Liste zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Siegburg wendet in einem konkreten Fall die Schwacke-Liste an, obwohl es grundsätzlich die Anwendung des Mischmodells aus den beiden Listen Fraunhofer und Schwacke bevorzugt. Hintergrund ist, dass die Fraunhofer-Tabelle für die relevante Mietwagenklasse keine Werte zur Verfügung stellt. Auf den Grundbetrag nach Schwacke wird ein 20%-iger Aufschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen des Vermieters zugesprochen und die Kosten weiterer Nebenleistungen schadenersatzrechtlich anerkannt.

Bedeutung für die Praxis: Das erkennende Gericht wendet im Einzelfall Schwacke an, obwohl es grundsätzlich der Fracke-Linie des Berufungsgerichtes folgt. Es bestätigte die Argumentation des Klägers, dass die Fraunhofer-Liste nicht anwendbar ist, wenn sie für die konkret Mietwagenklasse keinen Wert bereitstellt. Ein Rückgriff auf andere Mietwagenklassen, die an den Tatsachen des konkreten Falles vorbeigehen, würde außerhalb des Schätzungsermessens des Gerichtes liegen. Die Prüfung der Angemessenheit eines unfallbedingten Aufschlages durch das Gericht könne sich darauf beschränken, ob spezifische in der Unfallersatzsituation regelmäßig anfallende Mehrleistungen des Vermieters allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Unabhängig von einer Eil- und Notsituation liegen hier typische Merkmale einer Unfallersatzanmietung bereits dadurch vor, dass der Vermieter die Mietwagenkosten vorfinanzieren musste und auf eine Kaution verzichtete.

Zitiervorschlag: "Kein Fracke, wenn Fraunhofer keinen Wert liefert"

"Die Art der Schadensschätzung wird von § 287 ZPO nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (BGH NJW 2011, 1947). (...) Im vorliegenden Fall war (...) allein die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heranzuziehen. Denn gerichtsbekannt enthält die aktuelle Fraunhofer-Liste für die hier betroffene Fahrzeugklasse und den hier betroffenen Postleitzahlenbereich keine Daten. Ein Mittelwert kann daher nicht gebildet werden."
Amtsgericht Siegburg 128 C 33/22 vom 25.08.2022

 

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