Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-22

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 7 U 23/22 vom 28.09.2022
(Vorinstanz Landgericht Wiesbaden 2 O 143/21 vom 01.03.2022)

1. Der Geschädigte hat entsprechend des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 249 BGB im Rahmen des Zumutbaren immer den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung auszuwählen.
2. Die vom Schädiger zu beweisende Frage, dass der Geschädigte hätte eine günstigere Alternative anmieten können, betrifft die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB.
3. Beansprucht der Kläger einen Betrag wie hier zunächst nach Schwacke und später nach der Fracke-Methode, handelt es sich um einen Normaltarif, stellt sich die Frage nicht im Rahmen der Erforderlichkeit, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist.
4. Ist der Vortrag der Beklagten wie hier ohne konkreten Vortrag in Bezug auf den konkreten Fall (Internetscreenshots), ist das Gericht nicht verpflichtet, die Schätzmethode zu überprüfen.
5. Lediglich hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für Winterreifen begründet die Beklagte ihre Einwendungen, die jedoch keinen Erfolg haben können.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main wendet wiederholt das Mischmodell zur Schätzung der erforderlichen Grundwerte des Normaltarifes an. Der Beklagten wird mitgeteilt, dass ihre Auffassung von den Beweislastregeln nicht korrekt ist, sie müsse beweisen, dass der Geschädigte eine günstigere Mietwagenalternative ausgeschlagen habe. So lange der Geschädigte einen Normaltarif verlange, müsse er selbst nicht beweisen, dass es nicht auch günstiger gegangen wäre. In Bezug auf die Kostenerstattung für Winterreifen stellt das OLG klar, dass diese zwischen O und O vom Schädiger zu ersetzen sind.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Landgerichtsurteil zurück. In der Frage, was Kläger und Beklagte vortragen und beweisen müssen, gibt es immer wieder Verwirrung. Das OLG klärt zunächst nochmals Vortrags- und Beweislast-Regeln rund um die Frage der Mietwagenkostenerstattung in Bezug auf den Normaltarif, einen Betrag über dem Normaltarif, unter dem Normaltarif und zum über allem liegenden Unfallersatztarif. Da der Kläger einen Normaltarif verlangte und die Beklagte beweisfällig dafür blieb, dass den Geschädigten ein ohne Weiteres zugängliches günstigeres Angebot zur Verfügung stand, ist der verlangte Schadenersatzbetrag zu erstatten. Es reiche nicht, wenn die Beklagte behauptet, der Geschädigte hätte günstiger anmieten können, dafür auf nicht vergleichbare Internetscreenshots verweist und zum Beweis ein Gerichtsgutachten beantragt.
In Bezug auf die Frage der Erforderlichkeit von Kosten für Winterreifen stellt das Berufungsgericht zunächst klar, dass in den Wintermonaten eine Ausstattung mit Winterreifen notwendig ist und daher die Kosten, die mietvertraglich dafür vereinbart wurden, zum Schwacke-Vergleichsbetrag auch als Schadenersatz vom Schädiger zu erstatten sind. Dabei ist die Erforderlichkeit grundsätzlich von Oktober bis Ostern anzunehmen. Die Frage der tatsächlichen Ausstattung des beschädigten und in Reparatur oder Ersatz befindlichen Fahrzeuges des Geschädigten mit Winterreifen ist dafür nicht relevant.

Zitiervorschlag: "Kosten Winterreifen von O bis O erstattungsfähig"

"Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Nebenkosten, gegen die sich die Beklagte lediglich pauschal "wendet". Eine zureichende, mit einer Begründung versehene Berufungsrüge ist insoweit lediglich hinsichtlich der Winterreifenpauschale erhoben. Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für
Winterreifen sind jedoch bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Aufschläge für Winterreifen sind jedenfalls dann erforderlich i.S.d. S 249 BGB, wenn das Fahrzeug zwischen "Oktober und Ostern" (bis Ende April) angemietet worden ist. Die Erforderlichkeit ist dabei nicht nur dann von vornherein zu bejahen, wenn das verunfallte Kfz seinerseits mit Winterreifen ausgestattet war, sondern auch dann, wenn während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden musste, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Dies ist im Zeitraum zwischen Oktober und April jedenfalls der Fall."
(Oberlandesgericht Frankfurt/Main 7 U 23/22 vom 28.09.2022)

 

 

 

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