Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-22

Landgericht Düsseldorf 22 S 119/22 vom 11.08.2022 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Düsseldorf 39 C 123/21 vom 12.05.2022)

1. Der Kläger und Berufungskläger ist aktivlegitimiert, kein Verstoß gegen §§ 1,2,3 oder 5 RDG.
2. Zur Schätzung des erforderlichen Grundwertes des Normaltarifes wird das Mischmodell aus den Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste angewendet.
3. Im Fall der Anmietung noch am Unfalltag wird ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen im Rahmen der Erforderlichkeit als erstattungsfähig angesehen.
4. Zum Grundpreis und unfallbedingten Aufschlag kommen Kosten der Nebenleistungen hinzu, wie für Haftungsreduzierung, Navigation, Winterreifen und Zustellen/Abholen, geschätzt nach Schwacke-Mittelwert.
5.  Ein Abzug für Eigenersparnis kommt nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte mit einem kleineren Fahrzeug begnügt hat.
6. Die Wiederbeschaffungsdauer von 23 Tagen anstatt standardmäßiger 14 Tage ist wegen vorliegenden Feiertagen und wegen einer während Corona längeren Suche nach einem alternativen Fahrzeug nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Düsseldorf hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf und spricht zusätzlichen Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten zu. Zum Grundbetrag des Normaltarifs nach Fracke wird im Fall der Anmietung am Unfalltag ein 20-prozentiger Aufschlag als berechtigt angesehen. Die Nebenkosten sind erstattungsfähig (nach Schwacke) und ein Eigenersparnis-Abzug entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht bestätigt zunächst die Fracke-Linie in Düsseldorf. Bei klassenkleinerer Ersatzwagen-Anmietung unterliegt die Forderung des Geschädigten nicht noch zusätzlich einem Abzug wegen ersparter Eigenkosten. In dieser Frage klärt das Berufungsgericht für sich einen Streit, in dem das OLG Düsseldorf ohne eine tragfähige Begründung anders entschieden hatte.
Das Gericht wendet sich gegen die - auch anderswo immer wieder anzutreffende - Auffassung des Erstgerichtes, eine Erstattungsfähigkeit der Kosten einer weitgehenden Haftungsreduzierung hänge davon ab, ob für das eigene Fahrzeug des Geschädigten eine ebenso niedrige Selbstbeteiligung vereinbart sei.Leider hat die Kammer den Unterschied zwischen dem Ausnahmefall "Unfallersatztarif" (Prüfung über § 254 BGB Schadenminderungspflicht) und dem Normalfall von Grundpreis + Aufschlag nach Zusatzleistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (20%-Aufschlag im Rahmen der Erforderlichkeit / § 249 BGB) nicht verstanden. Das Gericht spricht den im Rahmen der Erforderlichkeit zu prüfenden Aufschlag ausgerechnet in dem Fall der Eilbedürftigkeit zu. Braucht jemand aber sofort einen Ersatzwagen, ist tendenziell eher die Frage zu stellen, ob ein eigentlich zu teures Angebot ausnahmsweise doch erstattungsfähig ist (Unfallersatztarif). Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Erforderlichkeit eines Aufschlages aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen hat das Gericht nicht beachtet. So sieht der BGH u.a. in der Notwendigkeit der Vorfinanzierung  des Mietzinses durch den Autovermieter für den Geschädigten einen Aufschlagsgrund. Das hatte der Kläger hier auch vorgetragen.

Das Verfahren ist abgeschlossen, die Beklagte hat entsprechend des Beschlusses bezahlt.

Zitiervorschlag: "Kein Eigenersparnis-Abzug bei klassenkleinerer Anmietung"

"Von diesen Beträgen ist - anders als das Amtsgericht meint - kein pauschaler Abzug iHv 5% der Mietkosten im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen, weil der Geschädigte regelmäßig Eigenaufwendungen erspart (zB von so genannten "beweglichen Betriebskosten" wie Öl-Nachfüllkosten, Reparatur, Wartung und Reifen wie auch den so genannten "ersparten Verschleißkosten" durch die vorübergehende Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs (...). Hier liegt jedoch eine Ausnahme wegen Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs vor. (vgl. hierzu OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2019 - 7 U 39/19, ... Rz. 26). Mietet der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug, dessen Miete um 10 % geringer ist als die Miete für einen gleichwertigen Pkw, entfällt der Eigenersparnisabzug, da der Abzug der Billigkeit wiedersprechen würde und die Vorteilsausgleichung nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.2013 - VI ZR 245/11... Rz. 26)."
Landgericht Düsseldorf 22 S 119/22 vom 11.08.2022 (Beschluss)

Zitiervorschlag: "Mietdauer / Wiederbeschaffungsdauer wegen Corona länger"

"Die vom Geschädigten vorgenommene Anmietzeit von 23 Tagen begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar ist üblicherweise für die Neubeschaffung eines Fahrzeuges in der Regel keine Mietzeit von mehr als zwei Wochen zuzugestehen. Hier war aber zu beachten, dass sich zum einen die Begutachtung etwas verzögerte, zum anderen noch das Pfingstfest mit dem hiermit verbundenen Feiertag während der Anmietzeit und vor allem auch die Corona-Situation die Suche nach einem Ersatzfahrzeug deutlich erschwerte.
Zitiert aus Ersturteil, bestätigt von Landgericht Düsseldorf 22 S 119/22 vom 11.08.2022

 

 

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